Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 93 C 436/10, 93 C 436/10 (093)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 469,72 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
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Der Kläger war Eigentümer des PKW Opel Omega B Caravan, amtliches Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug wurde am 17. Dezember 2008 bei einem Verkehrsunfall auf der …in H… beschädigt. Das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, ist bei der Beklagten pflichtversichert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.
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Der Kläger holte ein Gutachten ein, nach welchem die Reparatur des Fahrzeuges 4.029,28 € (netto ohne Mehrwertsteuer) bzw. 4.794,84 € (brutto einschließlich Mehrwertsteuer) kostet, der Wiederbeschaffungswert beträgt 5.500,00 €, der Restwert 1.001,00 €, der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) beträgt somit 4.499,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 19 – 37 d. A. verwiesen. Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparieren.
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Die Beklagte bezahlte an den Kläger lediglich 4.029,28 € (Netto-Reparaturkosten).
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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe als Schadensersatz der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungsaufwand von 4.499,00 € zu, da diese Kosten geringer sind als die seiner Ansicht nach bei der Vergleichsbetrachtung maßgeblichen Brutto-Reparaturkosten. Er verlangt daher mit der vorliegenden Klage die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand von 4.499,00 € und den bereits gezahlten Netto-Reparaturkosten von 4.029,28 €, mithin 4.69,72 €.
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Der Kläger behauptet, er habe für 4.850,00 € ein Ersatzfahrzeug erworben und sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug für 1.000,00 € verkauft.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 469,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 83,54 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand verlangen, da dieser die fiktiven Netto-Reparaturkosten übersteigt. Beim Vergleich, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger sei, sei von den Netto-Reparaturkosten auszugehen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Zwar ist es richtig, dass der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz verlangen kann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand geringer ist als die Reparaturkosten. Der Kläger rechnet im vorliegenden Fall aber fiktiv ab, da er die im Gutachten ausgewiesenen Kosten und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten verlangt. Tatsächlich entstanden sind dem Kläger laut seinem eigenen Vortrag nur Kosten in Höhe von 3.850,00 € (Kaufpreis von 4.850,00 € für ein Ersatzfahrzeug abzüglich erzielter Verkaufserlös von 1.000,00 € für sein altes Fahrzeug). Insoweit wäre er durch die geleisteten Zahlungen der Beklagten sogar schon überzahlt.
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Selbstverständlich steht es dem Kläger frei, gleichwohl fiktiv abzurechnen. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Kläger nicht frei in seiner Entscheidung ist, ob er die Reparaturkosten oder die Kosten der Ersatzbeschaffung als Schadensersatz verlangen will. Grundsätzlich ist nur die günstigere Alternative erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB und daher vom Geschädigten zu wählen (mit der Ausnahme, dass wegen des Interesses des Geschädigten daran, sein vertrautes und gewohntes Auto zu behalten, Reparaturkosten dann bis zur Höhe von 130 % der Wiederbeschaffungskosten verlangt werden können, wenn die Reparatur tatsächlich und fachgerecht ausgeführt wird).
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Im Ansatz zutreffend ist daher die Ansicht des Klägers, dass er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz verlangen kann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand geringer ist als die Reparaturkosten. Der Kläger rechnet im vorliegenden Fall jedoch – wie schon ausgeführt – fiktiv ab, da er nicht die wirklich angefallenen Kosten, sondern die Kosten laut Gutachten verlangt. Wenn der Kläger aber fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind Vergleichsmaßstab dafür, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger ist, die Netto-Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Denn Mehrwertsteuer kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Netto-Reparaturkosten sind im vorliegenden Fall aber geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand. Daher hat die Beklagte zu Recht nur die Netto-Reparaturkosten gezahlt (musste allerdings wegen der Zulässigkeit der fiktiven Abrechnung auch in dieser Höhe zahlen und konnte sich nicht darauf beschränken, nur die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten zu bezahlen). Wenn der Kläger vorliegend Mehrwertsteuer auf Wiederbeschaffungskosten verlangt (und das tut er, da in den geltend gemachten 4.499,00 € Mehrwertsteuer enthalten ist), verlangt er entgegen § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Mehrwertsteuer, die nicht angefallen ist.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2009 (Az. VI ZR 100/08). Dort verlangte der Kläger Netto-Reparaturkosten mit der Begründung, diese seien günstiger als der Wiederbeschaffungsaufwand. Die Netto-Reparaturkosten hat der Kläger im vorliegenden aber schon erhalten. Der Fall ist also nicht vergleichbar mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Der Bundesgerichtshof hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung nur die Netto-Reparaturkosten verlangen kann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand (einschließlich Mehrwertsteuer) höher ist als die Netto-Reparaturkosten. Damit ist aber nicht entschieden, dass bei fiktiver Abrechnung der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand einschließlich Mehrwertsteuer verlangen kann, wenn zwar nicht die Netto-Reparaturkosten, wohl aber die Brutto-Reparaturkosten höher sind als die Brutto-Wiederbeschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer. Dies würde – wie schon ausgeführt – gegen § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verstoßen und ist vom Bundesgerichtshof auch nicht entschieden worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der vom Kläger behaupteten (und in der Tat möglichen, wenn auch vom Gericht nicht gesehenen) Abweichung von der zitierten Entscheidung des BGH und weil die Frage ohnehin grundsätzlich klärungsbedürftig ist, ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen.
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