Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 49 C 2/24

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung der Kläger, 20144 Hamburg, Hochparterre links, nachstehenden Mangel einschließlich dessen Ursachen fachgerecht zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, nämlich: Den innerhalb der gesamten Wohnung existierenden Schädlingsbefall durch Papierfischchen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €.

Beschluss:

Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.136,56 €.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehren die Kläger die Beseitigung eines Papierfischchenbefalles in der von der Beklagten angemieteten Wohnung, 20144 Hamburg. Der Brutto-Mietzins belief sich zuletzt auf 3.485,00 €. Hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarungen wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1.

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Die Kläger meldeten mit Mail vom 02.05.2023 einen Befall mit Papierfischchen in der von ihnen angemieteten Wohnung. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 2. Bereits zuvor war eine entsprechende Mitteilung mit Hilde des Mietervereines mit Schreiben vom 14.09.2022 erfolgt (vgl. Anlage K 3), wobei insoweit mit Schreiben des Mietervereines vom 17.11.2022 (vgl. Anlage K 4) eine nochmalige Aufforderung erfolgte. Eine Prüfung der Beklagten bzw. der Hausverwaltung bei der jeweils ein Archiv hier ursächlich gewesen zu sein vermag, vermochte im letzten Quartal des Jahres 2022 einen entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlagen B 1 und die beiden Anlagen B 2.

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Die Kläger behaupten, dass der Befall mit Papierfischchen bis heute fortbestehe und stellen den Antrag,

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wie tenoriert.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Papierfischchenbefall sei beseitigt worden. Im Übrigen seien die Kläger für den Befall nach Maßgabe der Untersuchungen selbst verantwortlich.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 20.09.2024 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. Bl. 46 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen D. vom 14.02.2025 (Bl. 55 ff d. A.).

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Im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Papierfischchenbefalles in der Wohnung folgt aus § 535 Abs. 1 BGB. Hiernach ist die Beklagte als Vermieterin verpflichtet, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen und diesen gebrauchstauglichen Zustand auch während der Mietung zu erhalten.

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Das Gericht ist nach Maßgabe des Gutachtens vom 14.02.2025 überzeugt, dass die Wohnung mit Papierfischchen befallen ist. Aus dem Gutachten ergibt sich insoweit, dass Papierfischchen bei einem Ortstermin im Wohnzimmer unter den Heizungen, im Vorratsschrank des Bades, in der Küche und auf allen vorgefundenen Detektoren vorgefunden worden sind. Dabei war der aktuell erkennbare Befall zwar vergleichsmäßig als eher gering einzuschätzen, was der Sachverständige allerdings vorrangig auf die niedrigen Raumtemperaturen (vgl. Bl. 58 d. A.) zurückgeführt hat. Bei winterlichen Temperaturen, die auch die Gebäudestruktur kühler halten, sind die Aktivitäten und Vermehrungsraten von Papierfischchen geringer als in den Sommermonaten. Dabei geht der Sachverständige zudem davon aus, dass die Papierfischchen im gesamten Unterboden aufhältig sind, wobei der Parkettboden vielfältige Spalten und Öffnungen vom Unterboden in die Wohnbereiche für eine Verbreitung biete.

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Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Befall möglicherweise von den Klägern vorsorglich oder jedenfalls mitverursacht worden sein könnte. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal sich in einem Archiv längere Zeit ein natürlicher sehr angenehmer Lebensraum für Papierfischchen im Haus befunden hat. Im Übrigen sind die Kläger nach Maßgabe der mietvertraglichen Vereinbarung zum Wohnen in der angemieteten Wohnung berechtigt. Soweit es im Rahmen des Wohnens zu einem Papierfischchenbefall gekommen sein sollte, wäre dieser insoweit der Beklagtenseite anzulasten. Denkbar ist etwa ein Befall im Zusammenhang mit dem Einzug in den Umzugskartons oder bei der Entgegennahme von in Paketen verwandten Artikeln. Insoweit ist jedoch die Befugnis, Post zu bekommen, ebenso wie die Befugnis in eine Wohnung einzuziehen vom üblichen Wohnverhalten gedeckt, so dass ein aus dem Wohnverhalten folgender Papierfischchenbefall nicht zu Lasten der Kläger zu gehen vermag, § 538 BGB (ebenso OLG Düsseldorf GE 2025, 655).

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Im Übrigen handelt es sich ausweislich des Mietvertrages und des vereinbarten Mietzinses um ein eher hochwertiges Objekt, so dass auch ein eher geringer Befall von Papierfischchen nicht als vom vertragsgemäßen Zustand gedeckt anzusehen ist.

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Auf die Frage, wie weit den Klägern Minderungsansprüche zustehen kommt es nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht an. Insbesondere gibt es für Instandsetzungsansprüche, anders als für Minderungsansprüche keine Rechtlichkeitsschwelle (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO.

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Hinsichtlich des Streitwertes ist der Jahresbetrag der von den Klägern angenommenen Minderung für das wirtschaftliche Interesse der Kläger maßgeblich. Ob die Minderungsquote letztlich vom Sachverständigen so bestätigt worden ist im Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen ist dabei nicht entscheidend.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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