Urteil vom Amtsgericht Hamm - 17 C 131/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 347,60 €
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein deutschlandweit tätiges Logistikunternehmen. Am 26.05.2015 erlitt einer ihrer Lkw bei einem Verkehrsunfall einen Schaden. Der stehende Lkw der Klägerin wurde von einem bei der beklagten Versicherung versicherten Lkw angefahren. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin meldeten den Schaden mit Schreiben vom 28.05.2015 an und bezifferten diesen mit Schreiben vom 01.06.2015. Die Beklagte zahlte den Schaden aufgrund des Abrechnungsschreibens vom 02.07.2015. Die Klägerin begehrt Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
3Die Klägerin behauptet, sie habe keine eigene Rechtsabteilung. Sie ist der Auffassung, deshalb dürfe sie bei einer Unfallschadensabwicklung sogleich ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragen. Die Kostenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2015 habe sie vor Klageerhebung ausgeglichen.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 347,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem einfach gelagerten Sachverhalt könne die Klägerin die Kosten für die erstmalige Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht ersetzt verlangen.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist unbegründet.
11Die Klägerin kann von der Beklagten die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 26.05.2015 entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzt verlangen.
12Der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG zu. Die Beklagte war daher verpflichtet, der Klägerin ihre Schäden gemäß § 249 BGB zu ersetzen. Dabei sind allerdings nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, IX ZR 280/14). Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person.
13Danach bestand hier aus Sicht der Klägerin kein Zweifel, dass die Beklagte Versicherung ihr den entstandenen Schaden in voller Höhe würde ersetzen müssen. Ihr stehendes Fahrzeug war durch das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt worden. Für die erstmalige Geltendmachung des entstandenen Schadens reichte ein eigenes Aufforderungsschreiben aus. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst zur Geltendmachung seiner Ansprüche aus besonderen Gründen wie etwa einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1994, VI ZR 3/94). Es kommt danach nicht darauf an, ob die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Aufgrund der Vielzahl der von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuge kommt es häufiger zu Unfällen. Das Personal der Klägerin war daher in der Lage, ein 1. Aufforderungsschreiben selbst zu verfassen. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 01.07.2016 darauf verweist, es lasse sich oft im Vorhinein nicht feststellen, ob es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele, häufiger träten Probleme auch erst im Laufe der Regulierung auf, steht dies der eigenen Abfassung eines 1. Aufforderungsschreibens nicht entgegen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist gerechtfertigt und dessen Kosten sind zu erstatten, wenn die insofern rechtskundige Haftpflichtversicherung irgendwelche Einwendungen zum Grunde oder zur Höhe des Anspruchs macht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte hingegen ohne erneute Nachfrage den geltend gemachten Schaden in voller Höhe reguliert.
14Die von der Klägerin dennoch veranlassten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten nicht zu erstatten.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
181. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
192. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
20Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
21Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
22Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
23Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- VVG 2008 § 115 Direktanspruch 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 280/14 1x
- VI ZR 3/94 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x