Beschluss vom Amtsgericht Hanau (34. Zivilabteilung) - 34 C 92/23

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

I.

II. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

(beschränkt auf den Beschlusstenor zu II.)

Die Parteien stritten über die Räumung und Herausgabe von gemietetem Wohnraum sowie widerklagend über Ansprüche auf Mängelbeseitigung.

Die Parteien schlossen im schriftlichen Verfahren den aus Ziffer I. dieses Beschlusses ersichtlichen Vergleich und vereinbarten u. a., dass über die Kosten des Rechtsstreits das Streitgericht in analoger Anwendung von § 91a ZPO entscheiden soll. Dieser übereinstimmende Antrag der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass die Hauptsache aufgrund des geschlossenen Vergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt wird, die Kostenfrage aber nach § 91a ZPO zu beantworten sein soll.

Deshalb war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Für diese Entscheidung gibt im Allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, so dass die Parteien die Kosten entsprechend zu tragen haben.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne Abschluss des Vergleichs in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Im Wege dieser summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Klage zulässig und begründet war. Die Widerklage war zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hatte Anspruch auf Rückgabe der streitgegenständlichen Wohnung nach § 546 Abs. 1 BGB. Denn das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Mietverhältnis hat durch die außerordentliche Kündigung vom 24.05.2023 sein Ende gefunden. Der Klägerin steht hierbei der Kündigungsgrund des §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB zur Seite. Denn die Beklagte hat durch ihr Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört, sodass der Klägerin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtig aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Beklagten nicht zumutbar ist.

Unstreitig goss die Beklagte am 18.05.2023 und am 19.05.2023 jeweils einen mit Wasser gefüllten Eimer aus dem Fenster in den Hof aus, als sich auch die Klägerin jeweils im Hof befand. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte die Klägerin mit den Wassergüssen getroffen und gänzlich durchnässt hat.

Diese Überzeugung gründet sich auf die Vernehmung des Zeugen W. Der Zeuge bekundete, dass er sowohl am 18.05.2023 als auch am 19.05.2023 bei seiner Rückkehr von der Arbeit die Klägerin im Hof angetroffen habe, wobei diese „klitschnass“ wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“ gewesen sei. Zwar habe er nicht sehen können, wie die Beklagte die Klägerin mit Wasser überschüttet oder einen Eimer in der Hand gehalten habe. Der Zeuge konnte aber bestätigen, dass er die Beklagte zwei Mal im unmittelbar zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Ort, an dem die Klägerin behauptet, vom Wasser getroffen worden zu sein, gänzlich durchnässt angetroffen hat. Auch hat er nachvollziehbar schildern können, wie die Beklagte am 18.05.2023 am Fenster stand und nach einer ihrerseits emotional geführten Diskussion äußerte, sie würde es wieder tun.

Aufgrund der lebensnahen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen bestehen keine Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Der Zeuge machte seine Aussage sine ira et studio (vgl. Tacitus, Annales I, 1) und räumte etwa freimütig ein, dass er die eigentlichen Wassergüsse nicht beobachtet habe.

Die Beklagte handelte dabei auch pflichtwidrig. Bereits das Schütten eines Eimers Wassers aus dem Fenster in den Hof eines vermieteten Gebäudes begründet an sich ein vertragswidriges Verhalten, das den Hausfrieden und die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht stört. Der Kündigung wegen Störung des Hausfriedens liegt die Bedeutung des Hausfriedens für das gedeihliche Miteinander, das auch das Zusammenarbeiten aller Hausnutzer auf dem Grundstück umfasst, zugrunde. Die Vorschrift ist demnach Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme (Schmidt-Futterer/Streyl, § 569 BGB, Rdnr. 34). Die Beklagte hat dieses Rücksichtnahmegebot in grober Weise wiederholt verletzt.

Der Beklagten fällt hierbei auch zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) zur Last. Der Beklagten war nach eigenem Vortrag bewusst, dass sich zum fraglichen Zeitpunkt die Klägerin im Hof aufhielt. Nach eigenem Sachvortrag erfolgten die Wassergüsse jeweils gerade, um die Klägerin davon abzuhalten, das Fahrrad der Beklagten umzustellen. Dass sie die Klägerin hierbei treffen könnte, nahm die Beklagte damit zumindest billigend in Kauf.

Die Hausfriedensstörung ist auch nachhaltig i.S.v. § 569 Abs. 2 BGB. Die Angriffe auf die Klägerin durch die Wassergüsse machen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar. Bereits jeder einzelne der Wassergüsse ist dazu geeignet, aufgrund seiner Nachhaltigkeit und Schwere einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Schließlich handelt es sich um auch strafrechtlich relevante, vorsätzliche tätliche Angriffe und nicht um bloße Bagatellen wie etwa unhöfliches Verhalten.

Eine Abmahnung war nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Bereits ein einzelner Wasserguss stellt eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar, der bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Abmahnung nicht angezeigt erscheinen lässt. Darüber hinaus verspricht eine Abmahnung auch offensichtlich keinen Erfolg, da es die Beklagte ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat, eine künftige Pflichtverletzung zu unterlassen, und im Gegenteil sogar neue Pflichtverletzungen angedroht hat.

Der Klägerin stand ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € aus § 280 Abs. 1 BGB als Kündigungsschaden zu. Die Inanspruchnahme anwaltlichen Rates zur Prüfung und zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung erscheint angemessen.

Die Widerklage war zulässig, wäre allerdings in der Sache erfolglos geblieben. Denn durch die wirksame außerordentlich fristlose Kündigung mit Schreiben vom 24.05.2023 wurde das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet und vermag daher keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr begründen.

Soweit die Beklagte die Widerklage teilweise zurückgenommen hat, trifft die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ebenfalls die Beklagte.


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