1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,30 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2004 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Anspruch auf Schadensersatz von noch 90,30 EURO aus dem Unfallereignis vom 13.07.2004 zu.
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Unstreitig hat die Beklagte 100 % der Schäden aus diesem Unfallereignis zu bezahlen.
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Der Klägerin stehen noch Anwaltskosten in Höhe von 90,30 EURO zu, da die Beklagte lediglich 301,– EURO bezahlt hat.
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Unstreitig ist vorgerichtlich für die Klägerin ein Anwalt hinsichtlich der Schadensregulierung tätig geworden. Der Streitwert, aus dem sich die Anwaltsgebühren errechnen, beträgt 4.856,06 EURO. Die Anwälte konnten für diese vorgerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV Nr. 2400 (RVG) in Höhe von 391,30 EURO netto in Rechnung stellen.
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Die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV RVG ist eine Satzrahmengebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Die Höhe der Gebühr ist nach § 14 RVG zu bestimmen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Gem. der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG kann der Rechtsanwalt allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 (Kappungsgrenze) nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit wird die Geschäftsgebühr in allen Fällen, in denen die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war, auf einen Gebührensatz von 1,3 (Regelgebühr) begrenzt. Diese Regel- oder Schwellengebühr ist neu. Eine Entsprechung kannte die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht. In der Gesetzesbegründung wird sowohl der Begriff der Schwellengebühr als auch der Begriff der Regelgebühr verwendet. Maßgeblich ist danach, dass die Schwellengebühr (1,3) zur Regelgebühr wird. Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit außergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen.
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Die Anwälte der Klägerin waren deshalb berechtigt, eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 4.856,06 EURO zu berechnen. Da die Beklagte unstreitig von den 391,30 EURO nebst Auslagenpauschale von 20,– EURO, somit 411,30 nur 321,– reguliert hat, verbleiben noch 90,30 EURO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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Die Klage ist zulässig und auch begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein restlicher Anspruch auf Schadensersatz von noch 90,30 EURO aus dem Unfallereignis vom 13.07.2004 zu.
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Unstreitig hat die Beklagte 100 % der Schäden aus diesem Unfallereignis zu bezahlen.
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Der Klägerin stehen noch Anwaltskosten in Höhe von 90,30 EURO zu, da die Beklagte lediglich 301,– EURO bezahlt hat.
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Unstreitig ist vorgerichtlich für die Klägerin ein Anwalt hinsichtlich der Schadensregulierung tätig geworden. Der Streitwert, aus dem sich die Anwaltsgebühren errechnen, beträgt 4.856,06 EURO. Die Anwälte konnten für diese vorgerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV Nr. 2400 (RVG) in Höhe von 391,30 EURO netto in Rechnung stellen.
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Die Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV RVG ist eine Satzrahmengebühr mit einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Die Höhe der Gebühr ist nach § 14 RVG zu bestimmen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Gem. der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG kann der Rechtsanwalt allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 (Kappungsgrenze) nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Damit wird die Geschäftsgebühr in allen Fällen, in denen die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war, auf einen Gebührensatz von 1,3 (Regelgebühr) begrenzt. Diese Regel- oder Schwellengebühr ist neu. Eine Entsprechung kannte die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung nicht. In der Gesetzesbegründung wird sowohl der Begriff der Schwellengebühr als auch der Begriff der Regelgebühr verwendet. Maßgeblich ist danach, dass die Schwellengebühr (1,3) zur Regelgebühr wird. Nur wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit außergewöhnlich hoch oder überdurchschnittlich schwierig ist, kann der Rechtsanwalt einen höheren Gebührensatzrahmen als 1,5 bestimmen.
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Die Anwälte der Klägerin waren deshalb berechtigt, eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 4.856,06 EURO zu berechnen. Da die Beklagte unstreitig von den 391,30 EURO nebst Auslagenpauschale von 20,– EURO, somit 411,30 nur 321,– reguliert hat, verbleiben noch 90,30 EURO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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