Urteil vom Amtsgericht Heinsberg - 19 C 208/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 429,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.
3Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und vermietete an die Unfallgeschädigte U. T. für die Dauer von 21 Tagen einen Toyota Auris. Gleichzeitig wurde auf einer Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung (Bl. 8 d. GA) die sicherungshalbe Abtretung des Ersatzanspruches gegen den Schädiger hinsichtlich der Mietwagenkosten erklärt. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherin des Unfallgegners. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
4Die Klägerin stellte der Geschädigten unter dem 12.4.2018 zunächst einen Gesamtbetrag von 2.670,45 € in Rechnung (Bl. 9 d. GA). Neben der Grundmiete waren darin Kosten für eine Haftungsreduzierung, die Zustellung und Abholung sowie Winterreifen enthalten.
5Die Beklagte zahlte auf Grundlage der sog. „Frauhofer-Liste“ einen Betrag von 1.068,55 € an die Klägerin.
6Die Klägerin korrigierte darauf ihre Abrechnung und stellte auf die sog. „Fracking-Methode“ um und forderte die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.258,50 € auf. Zur Ermittlung dieses Betrages wird aus Vereinfachungsgründen auf Bl. 13 d. GA verwiesen.
7Die Klägerin ist der Auffassung, die ersatzfähigen Mietwagenkosten seien im Fracking-System zuzüglich diverser Nebenkosten zu ermitteln. Sie behauptet, die Kosten für die Haftungsbefreiung, Winterreifen sowie Zustellung und Abholung seien tatsächlich entstanden.
8Sie hält die Abtretung für wirksam.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.258,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.4.2018 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, die ersatzfähigen Mietwagenkosten seien allein auf Grundlage der Fraunhofer-Erhebung zu bestimmen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den Anfall und die Erforderlichkeit der weiteren abgerechneten Nebenkosten.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB die tenorierten Restschadenersatzansprüche zu.
17Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, ging dies fehl. Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt. Darüber hinaus wäre die Berufung auf eine fehlerhafte Abtretung im Streitverfahren treuwidrig, da die Beklagte vorprozessual die Abtretung anerkannt und gegenüber der Klägerin eine Regulierung vorgenommen hat. Insoweit bleibt die Beklagte an die getroffene Regulierungsentscheidung gebunden.
18Der Höhe nach ergaben sich restliche Mietwagenkosten in Höhe von 429,51 €. Dem Gericht und den Parteien ist der entsprechende Meinungsstand – dies ergibt sich aus der Fülle und inhaltlichen Dichte der diversen verwendeten Textbausteine – hinlänglich bekannt.
19Das erkennende Gericht vertritt in ständiger Rechtsprechung – dies wurde in der mündlichen Verhandlung umfassend dargelegt – die Auffassung, dass sich die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten nach der jeweils geltenden Schwacke-Liste abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20% bemisst. Damit sind alle erforderlichen Kosten – auch die Zusatzkosten – sowie etwaige Ersparnisse im Einzelfall abgebildet. Da sowohl die Schwacke-Liste als die Erhebung des Fraunhofer-Instituts jeweils methodische Mängel aufweisen, kann nach dem Dafürhalten des Gerichts eine sachgerechte Lösung nicht in einer Kombination beider Schätzgrundlagen liegen. Die methodischen Schwächen werden dadurch nicht aufgehoben, sondern kombiniert. Das erkennende Gericht folgt der im hiesigen OLG-Bezirk wohl vorherrschenden Auffassung jedoch insoweit, als die Zahlen der Schwacke-Listen aufgrund der offenen Erhebungsweise zu hochliegen dürften. Diesem Hauptmangel ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch durch einen pauschalen Abschlag zu begegnen. Hierbei greift das Gericht maßgeblich auch den mit einer Schätzung eigentlich korrelierenden Gedanken einer vereinfachenden Näherung auf. Diese Methode hat von vornherein nicht den Anspruch, eine vermeintlich centgenaue retrospektive Bestimmung des angemessenen Preises zu leisten. Dies kann nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts aufgrund der Besonderheiten regionaler Mikromärkte letztlich selbst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gelingen. Die daher trotz ihrer Schwächen heranzuziehenden Listen können aber aufgrund der methodischen Schwächen ebenfalls nur scheinbar eine genaue Bestimmung abliefern. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, auf Grundlage einer dieser Listen als Anhaltspunkt für eine insgesamt transparente und einfach zu handhabende Schätzung vorzugehen. Im Rahmen dieser von vornherein nur als näherungsweiser Schätzung zu verstehenden Methodik ergeben sich Werte, die als Obergrenze für die Angemessenheit von Mietwagenkosten einschließlich aller etwaiger Zusatzleistungen wie Winterreifen, Navigationsgeräte, Zusatzfahrern oder Zustellkosten zu verstehen sind. Ebenso kompensiert werden hiervon etwaig ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten. Ein pauschaler Abzug von 20% der jeweiligen Schwacke-Tarife erscheint hierbei insgesamt angemessen.
20Danach ergab sich im Streitfall folgendes Zahlenbild:
21 Grundpreis nach der Schwacke-Liste f. 21 Tage: 1.872,57 €
22 Abschlag von 20% 374,51 €
23 Verbleiben: 1.498,06 €
24 Darauf gezahlt: 1.068,55 €
25 Rest 429,51 €
26Die Nebenforderungen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280, 286, 288 BGB.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
28Streitwert: 1.258,50 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x