1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.013, 89 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 518,40 seit dem 26.03.2002 und aus weiteren Euro 495,44 seit dem 14.08.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Parteien streiten über den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung.
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Der Kläger schloss mit der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ab, wobei eine Vertragslaufzeit bis zum 21.12.2028 vereinbart wurde. Die zu zahlende monatliche Beitragsrate belief sich auf DM 198,98. Dem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" der Beklagten zugrunde; wegen des genauen Inhalts dieser Bedingungen wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen (As. 77 bis 81) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 05.08.1998 (As. 83) kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 11.08.1998 (As. 85), dass die Kündigung zum 30.09.1998 vorgemerkt sei und der Kläger zu diesem Termin eine Rückvergütung von DM 1.112,– erhalten könne. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein Auszahlungserklärungsformular (As. 87) übersandt mit der Bitte, dieses für den Fall, dass die Auszahlung der Rückvergütung erwünscht werde, zurückzusenden. Die von dem Kläger sodann am 20.08.1998 abgegebene und an die Beklagte gesendete Auszahlungserklärung lautet auszugsweise wie folgt:
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"Ich beantrage die Auflösung der Versicherung und Auszahlung der Rückvergütung vom 30.09.1998.
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Mit der Auszahlung der Rückvergütung erlöschen der Versicherungsschutz und sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag."
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Die Beklagte zahlte in der Folgezeit gemäß Schreiben vom 15.09.1998 (As. 89) an den Kläger einen Betrag in Höhe von DM 304,58, wobei von der mitgeteilten Rückvergütung in Höhe von DM 1.112,– – unstreitige – Beitragsrückstände von DM 795,92 sowie – ebenfalls unstreitige – Rücklastschriftgebühren in Höhe von DM 11,50 in Abzug gebracht wurden.
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Im Dezember 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass sie im Rahmen eines sogenannten Treuhänderverfahrens einzelne Klauseln ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen hinsichtlich Kündigung, Beitragsfreistellung und Abschlusskosten, die mangels hinreichender Transparenz unwirksam seien, geändert habe, wobei die geänderten Bestimmungen beigefügt waren. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 10.12.2001 (As. 35) den betreffenden Änderungen und bat gleichzeitig unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darum, den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ohne Berücksichtigung der Abschlusskosten neu zu berechnen und den sich daraus ergebenden Betrag zu überweisen.
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Dieses Begehren, dem die Beklagte vorgerichtlich nicht entsprochen hat, verfolgt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Wege einer Stufenklage weiter. Mit Teilurteil vom 13.09.2002 (As. 263 bis 281), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes der Lebensversicherung gemäß Versicherungsschein Nummer 365 348, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten zum 30.09.1998 ergeben hätte. Ihre gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung hat die Beklagte zurückgenommen. Während des Berufungsverfahrens hat sie mit Schreiben vom 04.02.2003 (As. 471 bis 479 der Berufungsakte des Landgerichts Karlsruhe, 9 S 276/02) die geforderte Auskunft erteilt; danach beläuft sich der Rückkaufswert der Lebensversicherung ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten zum 30.09.1998 auf einen Betrag in Höhe von DM 2.126,–. Auf der Grundlage dieser Auskunft begehrt der Kläger unter Berücksichtigung des bereits erhaltenen Betrages sowie der der Beklagten zustehenden rückständigen Beiträge und Rücklastschriftkosten Zahlung eines Betrags von DM 1.983,60 = Euro 1.014,20, wobei er den von der Beklagten mitgeteilten Rückkaufswert um einen berücksichtigten Stornoabzug in Höhe von DM 969,– erhöht. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2003 (As. 461 bis 469 der Berufungsakte) nebst Anlage (As. 503/505 der Berufungsakte) Bezug genommen.
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Der Kläger vertritt weiterhin unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 die Auffassung, dass die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Klauseln hinsichtlich der Berechnung des Rückkaufswertes sowie der Berücksichtigung von Abschlusskosten und eines Stornoabzugs unwirksam seien, weshalb er Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und ohne Berücksichtigung eines Stornoabzugs habe, weil mangels wirksamer Vereinbarung weder Abschlusskosten noch ein Stornoabzug zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürften. Er ist des weiteren der Ansicht, dass auch nicht die Möglichkeit bestehe, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer mit den für unwirksam gehaltenen Klauseln inhaltlich identischen Regelung zu gelangen. Er bestreitet im übrigen mit Nichtwissen, dass ein ordnungsgemäßes Treuhänderverfahren durchgeführt worden sei, und vertritt in diesem Zusammenhang außerdem die Auffassung, dass das sogenannte Treuhänderverfahren zumindest im Fall einer Kapitallebensversicherung aus EU-rechtlichen, verfassungsrechtlichen und vertragsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stehe, zumal für Verträge, die bereits gekündigt worden seien. Fürsorglich macht er geltend, dass auch die von der Beklagten in Wege des behaupteten Treuhänderverfahrens geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen intransparent und darüber hinaus inhaltlich unangemessen und daher unwirksam seien.
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Die Beklagte wird verurteilt, Euro 1.014,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 01. Oktober 1998 an den Kläger zu bezahlen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage schon aus dem Grund abzuweisen sei, weil der Kläger in Kenntnis der Nachteile einer frühzeitigen Kündigung auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichtet habe. Im übrigen macht sie geltend, dass sie ein ordnungsgemäßes Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG durchgeführt habe und die betreffenden Klauseln ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen, die unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs wegen Intransparenz als unwirksam anzusehen gewesen seien, durch inhaltsgleiche, nunmehr transparente und auch inhaltlich nicht zu beanstandende Klauseln ersetzt worden seien. Zudem vertritt die Beklagte die Ansicht, dass man über eine ergänzende Vertragsauslegung zum selben Ergebnis gelange, mit der Folge, dass der Rückkaufswert richtig berechnet worden sei und dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zustehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten bezifferten Zahlungsantrag im Wesentlichen begründet.
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Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf mehrere bei dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren zur Anwendbarkeit des § 172 Abs.2 VVG wie von der Beklagten beantragt kam nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen ersichtlich nicht vor, da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren nicht über ein Rechtsstreitverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte es vorgezogen hat, ihre Berufung gegen das Teilurteil vom 13.09.2002 zurückzunehmen, besteht vorliegend auch kein Anlass, eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht zu ziehen.
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1. Gemäß § 176 Abs.1 VVG steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von Euro 1.013.,89 zu.
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Auf Grund der Kündigung des Versicherungsvertrages kann der Kläger Erstattung des Rückkaufswertes verlangen. Wie im Teilurteil vom 13.09.2003 ausgeführt, ist durch die von Seiten der Beklagten im Jahre 1998 auf den Rückkaufswert geleistete Zahlung der dem Kläger zustehende Anspruch weder durch Erfüllung erloschen noch hat der Kläger auf eine weitere Zahlung verzichtet. Das erkennende Gericht wäre zwar im jetzigen Verfahrensstadium entgegen der Auffassung des Klägers an einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht etwa durch das rechtskräftige Teilurteil gehindert. Denn die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass im Rahmen der Stufenklage die positive Entscheidung über den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch für den Grund des Zahlungsantrags weder materielle Rechtskraft noch innerprozessuale Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO erzeugt (vgl. z. B. Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 254 Randnummer 10; Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 254 Randnummer 22; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auflage, § 254 Randnummer 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 254 Randnummer 17 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies folgt daraus, dass Streitgegenstand der ersten Stufe der Stufenklage lediglich das Bestehen eines Auskunftsanspruches ist, während es sich bei der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Frage des Bestehens eines Leistungsanspruches nur um eine Vorfrage hierfür handelt; Vorfragen bzw. präjudizielle Rechtsverhältnisse, die nicht selbst Streitgegenstand sind, werden indessen nicht rechtskraftfähig festgestellt (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO. vor §322 Randnummern 30, 28). Das erkennende Gericht hält indessen an der im Teilurteil vom 13.09.2003 vertretenen Rechtsansicht hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Verzichts, der Unwirksamkeit der in den §§ 6 und 15 der allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Regelungen so wie der Unanwendbarkeit des sogenannten Treuhänderverfahrens und der nicht möglichen Ersetzung der Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Teilurteil Bezug genommen wird.
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Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Kläger Erstattung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und auch ohne Verminderung um einen Stornoabzug verlangen, da gemäß § 176 Abs. 4 VVG ein derartiger Abzug nur im Falle einer vertraglichen Vereinbarung zulässig ist. Wie der Kläger im Einzelnen berechnet hat, ohne dass dem die Beklagte substantiiert entgegengetreten wäre, wurde im Streitfall ein Stornoabzug in Höhe von DM 969,– vorgenommen, sodass sich der von der Beklagten zu erstattende Rückkaufswert ohne Abschlusskosten und ohne Stornoabzug auf einen Betrag in Höhe von DM 3.095 belief. Unter Berücksichtigung der unstreitig in Abzug zu bringenden nicht gezahlten Monatsbeiträge in Höhe von DM 795,92 sowie der ebenfalls in Abzug zu bringenden Rücklastschriftkosten in Höhe von DM 11,50 und der unstreitig bereits geleisteten Zahlung in Höhe von DM 304,58 errechnet sich somit zugunsten des Klägers ein verbleibender Restbetrag in Höhe von DM 1.983,– = Euro 1.013,89.
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2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284,288 BGB alter Fassung. Hinsichtlich des Betrags von Euro 518,45 ist die Beklagte mit Zustellung der ursprünglichen Stufenklage in Verzug geraten. Hinsichtlich des weiteren Betrags von Euro 495,44, bei dem es sich um den Stornoabzug handelt, der nicht Gegenstand der Stufenklage war, ist die Beklagte erst mit Zustellung des auch diesen Betrag erfassenden bezifferten Leistungsantrags in Verzug geraten.
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Darüber hinaus gehende Zinsansprüche stehen dem Kläger nicht zu, insbesondere nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, denn Grundlage des dem Kläger in der Hauptsache zustehenden Zahlungsanspruches ist allein § 176 VVG, während bereicherungsrechtliche Vorschriften nicht zum Tragen kommen.
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Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten bezifferten Zahlungsantrag im Wesentlichen begründet.
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Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf mehrere bei dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren zur Anwendbarkeit des § 172 Abs.2 VVG wie von der Beklagten beantragt kam nicht in Betracht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen ersichtlich nicht vor, da in den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren nicht über ein Rechtsstreitverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte es vorgezogen hat, ihre Berufung gegen das Teilurteil vom 13.09.2002 zurückzunehmen, besteht vorliegend auch kein Anlass, eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht zu ziehen.
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1. Gemäß § 176 Abs.1 VVG steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von Euro 1.013.,89 zu.
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Auf Grund der Kündigung des Versicherungsvertrages kann der Kläger Erstattung des Rückkaufswertes verlangen. Wie im Teilurteil vom 13.09.2003 ausgeführt, ist durch die von Seiten der Beklagten im Jahre 1998 auf den Rückkaufswert geleistete Zahlung der dem Kläger zustehende Anspruch weder durch Erfüllung erloschen noch hat der Kläger auf eine weitere Zahlung verzichtet. Das erkennende Gericht wäre zwar im jetzigen Verfahrensstadium entgegen der Auffassung des Klägers an einer anderen Beurteilung der Rechtslage nicht etwa durch das rechtskräftige Teilurteil gehindert. Denn die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass im Rahmen der Stufenklage die positive Entscheidung über den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch für den Grund des Zahlungsantrags weder materielle Rechtskraft noch innerprozessuale Bindungswirkung gemäß § 318 ZPO erzeugt (vgl. z. B. Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage, § 254 Randnummer 10; Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Auflage, § 254 Randnummer 22; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Auflage, § 254 Randnummer 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 254 Randnummer 17 jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies folgt daraus, dass Streitgegenstand der ersten Stufe der Stufenklage lediglich das Bestehen eines Auskunftsanspruches ist, während es sich bei der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Frage des Bestehens eines Leistungsanspruches nur um eine Vorfrage hierfür handelt; Vorfragen bzw. präjudizielle Rechtsverhältnisse, die nicht selbst Streitgegenstand sind, werden indessen nicht rechtskraftfähig festgestellt (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO. vor §322 Randnummern 30, 28). Das erkennende Gericht hält indessen an der im Teilurteil vom 13.09.2003 vertretenen Rechtsansicht hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Verzichts, der Unwirksamkeit der in den §§ 6 und 15 der allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Regelungen so wie der Unanwendbarkeit des sogenannten Treuhänderverfahrens und der nicht möglichen Ersetzung der Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Teilurteil Bezug genommen wird.
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Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Kläger Erstattung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und auch ohne Verminderung um einen Stornoabzug verlangen, da gemäß § 176 Abs. 4 VVG ein derartiger Abzug nur im Falle einer vertraglichen Vereinbarung zulässig ist. Wie der Kläger im Einzelnen berechnet hat, ohne dass dem die Beklagte substantiiert entgegengetreten wäre, wurde im Streitfall ein Stornoabzug in Höhe von DM 969,– vorgenommen, sodass sich der von der Beklagten zu erstattende Rückkaufswert ohne Abschlusskosten und ohne Stornoabzug auf einen Betrag in Höhe von DM 3.095 belief. Unter Berücksichtigung der unstreitig in Abzug zu bringenden nicht gezahlten Monatsbeiträge in Höhe von DM 795,92 sowie der ebenfalls in Abzug zu bringenden Rücklastschriftkosten in Höhe von DM 11,50 und der unstreitig bereits geleisteten Zahlung in Höhe von DM 304,58 errechnet sich somit zugunsten des Klägers ein verbleibender Restbetrag in Höhe von DM 1.983,– = Euro 1.013,89.
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2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284,288 BGB alter Fassung. Hinsichtlich des Betrags von Euro 518,45 ist die Beklagte mit Zustellung der ursprünglichen Stufenklage in Verzug geraten. Hinsichtlich des weiteren Betrags von Euro 495,44, bei dem es sich um den Stornoabzug handelt, der nicht Gegenstand der Stufenklage war, ist die Beklagte erst mit Zustellung des auch diesen Betrag erfassenden bezifferten Leistungsantrags in Verzug geraten.
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Darüber hinaus gehende Zinsansprüche stehen dem Kläger nicht zu, insbesondere nicht unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, denn Grundlage des dem Kläger in der Hauptsache zustehenden Zahlungsanspruches ist allein § 176 VVG, während bereicherungsrechtliche Vorschriften nicht zum Tragen kommen.
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