Urteil vom Amtsgericht Karlsruhe - 2 C 208/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.
Die von der Klägerin insoweit geltend gemachte Schadensposition ist mit der von der Beklagten mit einer Geschäftsgebühr von 1,0 gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VVRVG i.H. v. EUR 374,10 abgegolten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die anwaltliche Anmeldung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Versicherer in der Regel eine Gebühr nach Nr. 2400 VVRVG von 1,3 auslöst. Unwidersprochen handelte es sich im Schadensfall der Klägerin um eine Fallgestaltung mit eindeutiger Haftungslage und überschaubarer Schadenspositionen, welche nach Aufwand, Umfang und Schwierigkeit eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit einfachster Art erforderlich machte. Angesichts dessen entspricht die gem. § 14 Abs. 1 RVG angesetzte Gebühr von 1,3 nicht mehr billigem Ermessen. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG zur Angemessenheit der Gebühr war nicht einzuholen. Diese Regelung sieht die Einholung eines Gutachtens lediglich in einem Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant vor. Vorliegend war über die Höhe einer Schadensposition im Rahmen eines Anspruches nach § 7 Abs. 1 StVG zu entscheiden.
Mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VVRVG von EUR 301,– zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale von EUR 20,– gem. § 7002 errechnet sich ein Bruttogebührenanspruch von EUR 372,36, der durch die Beklagte erfüllt (§ 362 BGB) wurde.
Die Klage war mithin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 411 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltsgebühren als Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG.
Die von der Klägerin insoweit geltend gemachte Schadensposition ist mit der von der Beklagten mit einer Geschäftsgebühr von 1,0 gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VVRVG i.H. v. EUR 374,10 abgegolten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die anwaltliche Anmeldung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Versicherer in der Regel eine Gebühr nach Nr. 2400 VVRVG von 1,3 auslöst. Unwidersprochen handelte es sich im Schadensfall der Klägerin um eine Fallgestaltung mit eindeutiger Haftungslage und überschaubarer Schadenspositionen, welche nach Aufwand, Umfang und Schwierigkeit eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit einfachster Art erforderlich machte. Angesichts dessen entspricht die gem. § 14 Abs. 1 RVG angesetzte Gebühr von 1,3 nicht mehr billigem Ermessen. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG zur Angemessenheit der Gebühr war nicht einzuholen. Diese Regelung sieht die Einholung eines Gutachtens lediglich in einem Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant vor. Vorliegend war über die Höhe einer Schadensposition im Rahmen eines Anspruches nach § 7 Abs. 1 StVG zu entscheiden.
Mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VVRVG von EUR 301,– zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale von EUR 20,– gem. § 7002 errechnet sich ein Bruttogebührenanspruch von EUR 372,36, der durch die Beklagte erfüllt (§ 362 BGB) wurde.
Die Klage war mithin abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 411 Abs. 4 ZPO nicht vorlagen.

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