Urteil vom Amtsgericht Kempen - 6 Cs 130/2135 Js 19/21
Tenor
Die Angeklagte wird freigesprochen. Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Die notwendigen Kosten und Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
1
Gründe:
2(abgekürztes Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Der Angeklagte ist 67 Jahre alt und Rentner. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.
5II.
6Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen in der Sache geführt:
7In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 beschädigte der Angeklagte aus Frust gegenüber den neuen Eigentümern seine ehemaligen Wohnräume, Straße in Kempen indem er Zimmertüren zerkratzten, im Außen- und Innenbereich des Wohnhauses Wände, Bodenbeläge und andere Gegenstände des Hauses und Anwesens mit roter und schwarzer Sprühfarbe bzw. Flüssigkeit einfärbten.
8Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.286,83 €.
9III.
10Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
11Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.
12IV.
13Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1, 303 c StGB erfüllt.
14V.
15Bei der Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zu bestimmen. Dieser beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
16Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
17Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig war, keine Vorstrafen hat, die Tat bereits eine erhebliche Zeit zurückliegt und er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand.
18Das Gericht hält daher unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine
19Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 15,00 €
20für tat- und schuldangemessen.
21VI.
22Die Kostenentscheidung bezüglich des Angeklagten folgt aus § 465 StPO.
23VII.
24Der Angeklagten ist mit Strafbefehl vom 00.00.0000, auf den Bezug genommen wird, eine gemeinschaftliche Sachbeschädigung zur Last gelegt worden.
25Die Angeklagte war freizusprechen, wie die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
26Die Kostenentscheidung bezüglich der Angeklagten ergibt sich aus §§ 464, 467 StPO.
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Referenzen
- StGB § 303 Sachbeschädigung 3x
- StGB § 303c Strafantrag 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 464 Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x