Urteil vom Amtsgericht Köln - 267 C 233/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Der Klägerin steht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäß den §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (neu: § 115 VVG) in Verbindung mit § 249 BGB zu.
4Anspruchsvoraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist eine fühlbare Beeinträchtigung d.h. ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit sind erforderlich (vgl. BGH NJW 66, 1260; 85,247). Ein Nutzungswille der Klägerin ist nach ihrem Sachvortrag, nicht festzustellen.
5Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08. März 2004, 16 U 111/03; Schaden-Praxis 2007, 235; OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2002, 171).
6Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass wenn die Klägerin ihr Fahrzeug, wie hier, über 7 Monate nicht nutzt (Unfall vom 06. November 2007 und die Ersatzbeschaffung am 18. Juli 2008), wieso sie es dann für 2 Wochen nach dem Unfall nutzen wollte.
7Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, warum eine Ersatzbeschaffung erst nach 7 Monaten erfolgte.
8An dieser Bewertung ändert sich auch nichts, weil es sich im vorliegenden Fall um einen Totalschaden handelt.
9Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin diesbezüglich einwenden will.
10Allein der Umstand, dass die Geschädigte zum Unfallzeitpunkt über ein Fahrzeug verfügte, belegt noch nicht ihren Nutzungswillen.
11Nach alledem hat die Klägerin die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: 532,00 €
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