Beschluss vom Amtsgericht Köln - 282 M 516/13

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers wird auf seine Kosten als unbegründet zurück gewiesen.

Der Streitwert wird auf 660,00 Euro festgesetzt, § 25 I Nr. 1 RVG.


123456789

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.