Beschluss vom Amtsgericht Köln - 314 F 204/13
Tenor
Die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe
2Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute mit gesetzlichem Güterstand. Das Scheidungsverfahren ist (einschließlich einer Folgesache Zugewinnausgleich) bei dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 314 F 232/11 rechtshängig.
3Die Antragstellerin begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
4Die Antragstellerin trägt vor, die Beteiligten lebten seit März 2010 getrennt.
5Die Antragstellerin beantragt,
6die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten wird vorzeitig aufgehoben und der Güterstand der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe hergestellt.
7Der Antragsgegner hat im Verhandlungstermin vom 22.08.2013 beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Trennung der Beteiligten sei erst am 06.09.2010 erfolgt. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB sei unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers dahin auszulegen, dass sie im Fall einer bereits bestehenden Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens mit Zugewinnausgleichsfolgesache nicht anzuwenden sei.
10Zum Verhandlungstermin vom 16.01.2014 ist für den Antragsgegner niemand erschienen.
11Die Antragstellerin beantragt
12Entscheidung nach Lage der Akten.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens und des Verfahrens wird auf die Akten Bezug genommen.
14Die Voraussetzungen der §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 331 a ZPO i.V.m. 251 a Abs. 2 ZPO sind gegeben. Der Antragsgegner ist im Verhandlungstermin säumig geblieben, nachdem in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden war.
15Der Antrag der Antragstellerin ist begründet.
16Die Antragstellerin kann gemäß § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, weil die Beteiligten seit mehr als drei Jahren getrennt leben.
17Auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners, wonach die Trennung am 06.09.2010 erfolgt ist, ist inzwischen eine dreijährige Trennungszeit verstrichen.
18Weitere Voraussetzungen als eine dreijährige Trennungszeit sind für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht erforderlich.
19Die Bestimmung des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB ist nicht auslegungsbedürftig, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig ist (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. vom 02.04.1982 – 5 WF 147/82 -, OLG München, Beschl. vom 15.02.2012 – 12 UF 1523/11 -).
20Die bereits bestehende Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens führt lediglich dazu, dass es bei dem durch die Zustellung des Scheidungsantrages bestimmten Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich verbleibt (vgl. OLG Hamm aaO).
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ZPO.
22Verfahrenswert: 3.000,00 EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 14 F 232/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 3x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 331a Entscheidung nach Aktenlage 1x
- BGB § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 2x
- 5 WF 147/82 1x (nicht zugeordnet)
- 12 UF 1523/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x