BGB § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 604/13
17. September 2014
XII ZB 604/13 17. September 2014
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 7. Mai 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 WF 97/11
26. März 2012
18 WF 97/11 26. März 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 57/05
20. Juli 2005
17 WF 57/05 20. Juli 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 UF 181/03
22. Januar 2004
16 UF 181/03 22. Januar 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 6/03
25. April 2003
16 WF 6/03 25. April 2003