Urteil vom Amtsgericht Köln - 261 C 110/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 547,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2013 nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 147,56 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
- ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO -
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist teilweise begründet.
4Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe.
5Die Rüge der Prozessvollmacht ist unbeachtlich, da sie ins Blaue hinein erfolgte. Weshalb der Kläger über den Prozess nicht informiert sein sollte ist nicht vorgetragen; die Behauptung der Beklagten ist unsubstantiiert.
6Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann; es ist also vom Normaltarif auszugehen.
7Dafür, dass ein ordnungsgemäßer Mietvertrag nicht abgeschlossen worden sein sollte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die Beklagte behauptet dies lediglich ins Blaue hinein. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass der vorgelegte Mietvertag, in dem gedruckt alle erforderlichen Umstände vorhanden sind, vom Kläger unterzeichnet ist. Eine Beweiserhebung hierzu war nicht durchzuführen, da die Behauptungen der Beklagten mangels ausreichender Substantiierung unbeachtlich sind.
8Für die Ermittlung des Normaltarifs sieht das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2013 als geeignete Schätzgrundlage an. Hiervon geht offensichtlich auch der BGH aus, der u.a. in den Entscheidungen vom 4.10.2008, 17.5.2011 und 18.12.2012 die Heranziehung der Schwacke- Liste nicht beanstandet.
9Bei der Bildung der aufgeführten Werte hat sich der Schwacke- Auto- Mietpreisspiegel an den tatsächlichen Marktverhältnissen orientiert. Die Schwacke- Organisation tritt als neutrale Sachverständigenorganisation auf. Sie verzichtet bei der Datensammlung bewusst auf unzuverlässige und nicht reproduzierbare telefonische Erhebungen und auf Internetrecherche und wertet schriftliche Preislisten aus, die für jeden frei zugänglich sind. Schwacke hat ausweislich des Editorials allein im Jahr 2012 Informationen von 7.358 Vermietstationen ausgewertet. Es wurden 2.108 Preislisten aus dem Internet zur Überprüfung verwendet; ferner wurden 5064 Überprüfungen durch Doppelmeldungen durchgeführt, die zu keinen abweichenden Ergebnissen führten. Für das Jahr 2013 gilt ähnliches. Die Manipulationsmöglichkeiten, die hinsichtlich der Schwacke-Liste immer wieder als Kritikpunkt angeführt werden, dürften in Hinblick hierauf sehr gering sein.
10Die Beklagte hätte demgegenüber konkret darlegen müssen, dass die befragten Mietwagenunternehmen völlig aus dem üblichen Preisrahmen herausfallen. Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
11Dass der Geschädigte hier ohne weiteres günstigere Mietwagen hätte in Anspruch nehmen können, ist nicht ersichtlich. Die allgemeinen Behauptungen der Beklagten reichen nicht aus, um dies nachzuweisen. Für einen solchen Umstand, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, ist die Beklagte beweispflichtig (BGH, Urteil vom 2.2.2010, Az: VI ZR 139/08).
12Der allgemeine Verweis auf die Fraunhofer- Studie und die dort aufgeführten Tarife reicht ebenfalls nicht aus. Insbesondere stellt allein der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache dar, welche geeignet ist, Mängel an der von dem Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dies hat der BGH jüngst erneut bestätigt (u.a. BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09). Es liegt auch nicht schon ein solcher Mangel darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.11.2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15.12.2009, 11 S 394/08). Zudem bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel an der Fraunhofer- Studie.
13Das Fraunhofer Institut hat im Jahr 2010 mit der nicht belegten Begründung, dass der Anmietzeitraum nur in äußerst seltenen Fällen Einfluss auf den Preis habe, einen Anmietzeitpunkt gewählt, der nicht zwischen Donnerstag 14 Uhr und Montag 9 Uhr lag. Evtl. Ferieneinflüsse, Sondertarife u.ä. wurden nicht berücksichtigt und flossen auch nicht in Durchschnittspreise ein. Es wurde außerdem jeweils ein etwa eine Woche in der Zukunft liegender Anmietzeitpunkt ausgewählt, was durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten eines Falles wie des vorliegenden erfassenden Repräsentativität der in der Studie abgebildeten Werte begründet. Denn gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichnet in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, welches an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen Fahrzeugs benötigt wird (OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11). Die Erhebung auf Internetbasis, die 88% der Daten ausmachte, umfasste 1602 Anmietstationen, die auf nur sechs verschiedene, überregionale Anbieter entfallen. Mittelständige Anbieter wurden hierbei überhaupt nicht mit einbezogen. Auch bei den telefonischen Befragungen entfielen 58% auf diese sechs Anbieter. Dass hierdurch der relevante örtliche Markt abgebildet wird, erscheint sehr zweifelhaft. Hinzu kommt, dass bei Anbietern häufig Mehrfachbefragungen erfolgen, die in die Studie eingehen, was eine Repräsentativität der Umfrageergebnisse nicht gerade erhöht. Außerdem ist die Haftungsreduzierung, die als typisch bezeichnet wird, mit einer deutlich höheren Selbstbeteiligung von € 750,00 und € 950,00 angesetzt als bei Schwacke, ohne dass Kosten für eine weitere Herabsetzung der Selbstbeteiligung genannt sind. Nebenkosten sind nicht erfasst. Für die Folgejahre gilt ähnliches.
14Internetangebote stellen auch im Übrigen nach Ansicht des Gerichts keine geeignete Vergleichsgrundlage dar. Abgesehen davon, dass nicht jedes Mitglied der Bevölkerung über einen Computer und Internetzugang verfügt setzt die Internetanmietung regelmäßig eine Vorabreservierung voraus und ist insoweit nicht mit einer Vorort-Anmietung vergleichbar. Auch ist bei Internetangeboten die Anmietzeit von Anfang an befristet. Ferner wurden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben; eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wurde nicht abgegeben. Die Postleitzahlengebiete sind außerdem derart groß gewählt, dass ein Vergleich mit den kleineren Gebieten der Schwacke-Liste kaum möglich ist. Da ein Geschädigter grundsätzlich eine Anmietung in Wohnort- oder Werkstattnähe vornimmt, können weiter entfernte Mietwagenanbieter in einem groß gewählten Gebiet die Preise erheblich verzerren.
15Die genannten Bedenken sprechen auch gegen die telefonische Erhebung des Fraunhofer Instituts. Hier sind die PLZ-Gebiete zudem derart groß gewählt, dass ein Vergleich nicht möglich ist.
16Das Gericht sieht auch nicht den Mittelwert zwischen Fraunhofer und Schwacke als geeignete Grundlage für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten an, der nunmehr vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2012, Az: 15 U 212/12) zugrunde gelegt wird (so auch LG Köln, Urteil vom 13.8.2013, Az: 11 S 374/12, das weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht). Die Bedenken des OLG Kölns gegen die Schwacke-Liste kann das erkennende Gericht nicht teilen. Wie bereits oben dargelegt übernimmt Schwacke die Antworten aus den versendeten Fragebögen nicht blind, sondern führt in großem Umfang Überprüfungen durch Doppelerhebungen und Internetlisten durch. Dass die Preise der Schwacke-Liste in den Jahren 2010 bis 2012 gestiegen sind, während die der Fraunhofer-Liste gesunken sein sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass die sinkenden Preise der Fraunhofer-Liste zutreffend sein sollen, ist nicht belegt; auch ist die Vergleichbarkeit der Listen aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden eingeschränkt. Zudem überzeugt der Verweis auf sinkende Preise und den behaupteten Preiskampf der Mietwagenunternehmen nicht. Es könnte ebenso angenommen werden, dass ein Steigen der Mietwagenpreise realistisch ist, da nach der dts-Nachrichtenagentur auch die Preise für die Anschaffung von Fahrzeugen steigen, wobei der Anstieg deutlich über die Inflation hinausgeht (Meldung der dts-Nachrichtenagentur vom 13.6.2013, zu finden über www.finanznachrichten.de). Dies spricht eher dafür, dass die Erhebungen von Schwacke zutreffend sind als die der Fraunhofer Agentur.
17Ferner ist noch einmal darauf zu verweisen, dass der Bundesgerichtshof auch in seinen letzten Urteil die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012, Az: VI ZR 40/10) und dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die Art der Schätzgrundlage nicht vorgegeben ist.
18Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht es nicht als überzeugend ansieht, aus zwei Schätzgrundlagen, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Mängel ausweisen und an sich nicht geeignet sein sollen, einen Mittelwert zu bilden, der nunmehr eine taugliche Schätzgrundlage darstellen soll. Die Unterschiede in den Erhebungsmethoden und die erhebliche größeren Postleitzahlengebiete der Fraunhofer-Liste lassen nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Mittelwert aus beiden Listen nicht als taugliche Schätzgrundlage erscheinen.
19Auch die von der Beklagten eingereichten Gutachten führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie betreffen einen anderen Anmietzeitraum (Jahr 2011 bzw. Jahr 2008), eine andere Mietwagenklasse und ein völlig anderes PLZ-Gebiet (570, 506, 566). Die Feststellungen in diesem Gutachten können nicht auf die vorliegende Anmietsituation übertragen werden. Da diese „Angebote“ nicht im Ansatz mit der Unfallsituation und der Anmietung durch den Kläger vergleichbar sind, sind sie auch nicht geeignet, die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Zu konkreten, für den Kläger zugänglichen Angeboten zur Anmietzeit ist nichts vorgetragen. Aus diesem Grund ist diesbezüglich auch kein Beweis zu erheben.
20Auch sieht das Gericht Internetangebote nicht als vergleichbar an. Die Mietzeit ist von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch sein kann. Ferner ist zur Anmietung eine Kreditkarte oder die Stellung einer Barkaution erforderlich. Beides ist dem Geschädigten nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten. Dies liegt bei der Stellung einer Barkaution auf der Hand. Auch kann von einem Geschädigten nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, Az: 5 U 44/10). Zudem liegt es gerade bei Unfällen nahe, dass die Geschädigten sich zur Abdeckung etwaiger weiterer, nicht ohne weiteres vorhersehbarer Kosten ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit offenhalten wollen und daher zunächst von dem Einsatz ihrer Kreditkarten absehen, wenn ihnen durch ein Mietwagenunternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne Einsatz ihrer Kreditkarte anzumieten (OLG Köln, Urteil 8.11.2011, Az: I-15 U 54/11).
21Derartige Internetangebote stellen im Übrigen einen Sondermarkt dar, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (LG Bonn, Urteil vom 18.7.2011, Az: 1 O 78/11; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 6.8.2010, Az: 5 S 111/09).
22Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Der BGH hat nur eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag gefordert; er hat jedoch kein Ergebnis dieser Auseinandersetzung vorgegeben. Wie bereits erläutert sind die hier vorgebrachten Einwände und eingereichten Angebote nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern.
23Anzuwenden ist grundsätzlich der Schwacke Automietpreisspiegel für das Unfalljahr, also der des Jahres 2013. Anzusetzen ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Moduswert.
24Insoweit im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013, Az: 15 U 186/12) sind nach der Auffassung des erkennenden Gerichts nicht die in der Schwacke-Liste aufgeführten Pauschalen zu addieren. Vielmehr ist für die Berechnung unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgeblich. Abzustellen ist auf einen 1-Tages-Tarif, der anhand der höchsten, von der Gesamtmietdauer umfassten Pauschale berechnet wird. Dies stellt sicher, dass Kosten, die nur einmal anfallen, wie etwa Vertragsabschluss, Säuberungskosten, Bereitstellung, Rückgabe etc. sowie die in kürzere Anmietzeiträume aufgenommenen Risikozuschläge für Leerstände, nicht mehrfach mit in die Berechnung eingehen. Hier ist aus dem Wochenpreis des PLZ-Gebiets 933, Gruppe 8 von € 983,00 ein Tagestarif von € 140,43 zu berechnen.
25Es ergibt sich folgende Abrechnung:
2612 x € 140,43 € 1.685,16
27Diese Kosten sind jedoch durch die tatsächlich angefallenen Kosten von € 1.400,98 brutto begrenzt. Denn die Schwacke- Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Die Preise aus der Schwacke- Liste bilden insoweit nur die Höchstgrenze; wenn niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007, Az: 19 U 181/06).
28Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist nicht zu ersetzen, da zu einer Eilsituation des Geschädigten nicht ausreichend vorgetragen ist; es ist lediglich allgemein behauptet, der Kläger habe mobil bleiben müssen. Dies kann jedoch letztlich ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob hier eine niedrigere Selbstbeteiligung bei der Haftungsreduzierung als die in Schwacke enthaltenen € 500,00 vereinbart wurde und zu ersetzen wären. Denn in jedem Fall würde der in der Rechnung angegebene Betrag die Obergrenze für den zu ersetzenden Tarif darstellen.
29Da der Kläger ein mindestsens klassengleiches Fahrzeug anmietete ist in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gemäß § 287 ZPO in Höhe von 10% vorzunehmen. Es ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von € 1.260,88. Dieser Abzug ist vorzunehmen, obwohl der Rechnungsbetrag unter dem Tarif der Schwacke-Liste liegt. Denn andernfalls würde der Kläger durch den Unfall besser gestellt als ohne, da er ein klassengleiches oder sogar klassenhöheres Fahrzeug hätte nutzen und sein Fahrzeug in dieser Zeit schonen können, ohne hierfür einen Abzug bei den zu ersetzenden Kosten in Kauf nehmen zu müssen.
30Kosten für Winterreifen sind nicht zu erstatten. Dass diesbezüglich Zusatzkosten berechnet wurden ergibt sich aus der Rechnung nicht. Würde man dem Kläger Zusatzkosten zusprechen, die nicht berechnet wurden, würde dies zu einer Besserstellung des Geschädigten führen. Dass diese im Normaltarif eingepreist sein sollen, wie die Klägerseite behauptet, ist nicht nachvollziehbar. In diesem Fall müssten im Sommer andere Tarife gelten, was weder vorgetragen noch erkennbar ist.
31Abzurechnen ist der gezahlte Betrag von € 713,43. Es verbleibt ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 547,45.
32Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286ff BGB.
33Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Durch die Herabsetzung des berechtigten Anspruchs ergibt sich hier keine Änderung.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
35Streitwert: € 687,55
36Eine Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass die zuständige Berufungskammer auch nach den neueren Entscheidungen des OLG Kölns weiterhin die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht.
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Referenzen
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