Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 186/12

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 50/12 – wie folgt abgeändert:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.435,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 677,00 € seit dem 05.08.2011, aus 162,71 € seit dem 11.08.2011, aus 59,05 € seit dem 16.08.2011, aus 194,90 € seit dem 12.10.2011, aus 2.118,45 € seit dem 07.01.2012 und aus 153,82 € seit dem 07.01.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2012 zu zahlen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 33 % und der Beklagten zu 67 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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