Beschluss vom Amtsgericht Köln - 612 AR 19/16 (534 Ds 457/15 911 Js 2333/15)
Tenor
ist der Antrag des Angeklagten vom 22.02.2016, die Richterin am Amtsgericht Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache von der Ausübung des Richteramts auszuschließen, begründet.
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G r ü n d e :
2Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.
3Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).
4Der Angeklagte stützt den Befangenheitsantrag primär darauf, dass die abgelehnte Richterin seinem Verteidiger vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 15.02.2016 kein rechtliches Gehör zum Ergebnis der durch sie veranlassten Nachermittlungen gewährt hat.
5Diese - sich auch aus der Akte ergebende - richterliche Verhaltensweise ist aus der Sicht des Angeklagten tatsächlich dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Richterin hat nach der Anfang Dezember 2015 erfolgten Akteneinsicht des Verteidigers mit Verfügung vom 19.01.2016 die StA Köln im Zwischenverfahren um Nachermittlungen dazu ersucht, ob der Angeschuldigte an den vorgeworfenen Tattagen 02.07. und 06.07.2015 im XXX-Lager am Flughafen Köln/Bonn – dem vermeintlichen Tatort – gearbeitet hat und welche Beweise es dafür ggf. gibt. Daraufhin sind diesbezügliche Stechkarten-Ausdrucke zur Akte gereicht worden. Zu diesen neuen, ersichtlich relevanten und den Angeschuldigten potenziell belastenden Ermittlungsergebnissen hätte der Verteidigung gemäß § 33 Abs. 3 StPO (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, § 202 Rn. 3 a.E.) vor der Entscheidung über die Zulassung der Anklage rechtliches Gehör gewährt werden müssen, damit die Eröffnungsentscheidung noch hätte beeinflusst werden können. Dass dies unterblieben ist, verwundert umso mehr, als der Verteidiger zuvor die Wahrung des rechtlichen Gehörs besonders angemahnt hatte. Auf diesem Hintergrund ist aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nachvollziehbar und das Ablehnungsgesuch daher begründet.
6Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 28 Abs. 1 StPO).
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