Urteil vom Amtsgericht Köln - 276 C 39/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 175,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 sowie
b) außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 73% und die Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
4Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe zu. Aus eigenem Recht steht ihr unter Verzugsgesichtspunkten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
5Mietwagenkosten
61. Anzuwendende Schätzgrundlage
7Grundsätzlich umfasst der dem Unfallgeschädigten nach § 249 BGB zustehende Schadensersatzanspruch auch den Ersatz von Mietwagenkosten.
8Allerdings darf der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH Urteil vom 09.03.2010, VersR 2010, 1053). Dies heißt, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370). Was demnach im einzelnen erforderlich ist, unterliegt der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO (BGH Urteil vom 09.03.2010, VersR 2010, 1053).
9Das Gericht zieht als geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs den Schwacke-Mietpreisspiegel 2015 heran. Von der Eignung der Schwacke-Listen als Schätzgrundlage geht offensichtlich auch der BGH aus, da er in seinen Entscheidungen vom 19.04.2005, 18.03.2008, 24.06.2008 und vom 14.10.2008, 17.05.2011 und vom 18.12.2012 die Anwendung der Schwacke-Listen nicht beanstandet hat.
10Bei der Schwacke-Organisation handelt es sich um eine neutrale Sachverständigenorganisation, die bei der Ermittlung der in der Schwacke-Liste aufgeführten Werte die tatsächlichen Markverhältnisse berücksichtigt. So fließen in die Erhebung keine Internettarife und keine nicht reproduzierbaren telefonischen Erhebungen mit ein. D.h. die Kalkulationen basieren auch nicht teilweise auf einem sogenannten „Sondermarkt Internettarife“, der für Kunden ohne Internetanschluss unerreichbar ist. Es werden u.a. schriftliche Preislisten ausgewertet, die allgemein zugänglich sind. Für die Erstellung der Schwacke-Liste 2012 beispielsweise wurden nach Angaben der Schwacke-Bewertung GmbH & Co. KG Preisangaben von insgesamt 7.172 Anbietern verwertet, wobei in 2.108 Fällen die Informationen aus Preislisten aus dem Internet stammen. In den übrigen 5.064 Fällen wurden die Preisinformationen von der Zentrale vorgelegt, die per Doppelmeldung überprüft wurden. Es liegt demnach eine breite Datensammlung vor, deren Manipulationsmöglichkeit minimal ist.
11Wie der BGH mit seinem Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09 bestätigt hat, ist allein der Verweis auf den Fraunhofer Mietpreisspiegel und die dort aufgeführten und zumeist günstigeren Tarife nicht geeignet, Mängel an der vom Gericht herangezogenen Schätzgrundlage zu begründen. Angesichts der Art der Datenerhebung im Rahmen der Fraunhofer-Studie bestehen erhebliche Bedenken gegen deren Anwendbarkeit. Die Daten werden im wesentlichen auf Anfragen per Internet und Telefon übermittelt. Die Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss kann aber – gerade auch bei älteren Kunden - nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Im übrigen ist nicht sichergestellt, dass die im Internet aufgeführten Angebote bei der Vorortanmietung tatsächlich zu den im Internet angeführten Konditionen (Haftungsbegrenzung Fahreranzahl, km-Inklusivleistung, Abholort, Winterausstattung, Mietdauer, exakter Fahrzeugtyp) verfügbar sind und angeboten werden. Darüberhinaus basieren die ermittelten Preise in der Fraunhofer-Studie zum überwiegenden Teil auf Angaben von nur sechs überregional tätigen Vermietern und werden nach Gebieten sortiert, die sich allein an den ersten beiden Postleitzahlen eines Raumes orientieren. Dass es sich bei den dargestellten Preisen um den repräsentativen ortsüblichen Normaltarif handelt, erscheint trotz der gegenteiligen Einschätzung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-1 U 42/14, zweifelhaft.
12Der Argumentation des OLG Köln in seinem Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12, wonach ein Mittelwert aus Fraunhofer Mietpreisspiegel und Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen ist, vermag das Gericht nicht zu folgen. Auch das Landgericht Köln hat in seinen Entscheidungen vom 13.08.2013, Az.: 11 S 374/12 und vom 20.05.2014, Az.: 11 S 336/13 entgegen der Ansicht des OLG und unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage herangezogen. Es ist nicht überzeugend, den Mittelwert von zwei Schätzgrundlagen zur Grundlage einer Preisermittlung nach § 287 ZPO heranzuziehen, wenn beide Schätzgrundlagen als mangelhaft angesehen werden. Eine Vergleichbarkeit von Fraunhofer Mietpreisspiegel und Schwacke-Liste ist angesichts der unterschiedlichen Art der Datenerhebung und der nicht deckungsgleichen Postleitzahlenzuordnungen nicht vorhanden, so dass ein Durchschnittswert aus beiden Schätzgrundlagen keinen repräsentativen Anmietpreis ergibt. Nach Kenntnis des Gerichts hat sich die 11. Zivilkammer des LG Köln als zuständiges Berufungsgericht bislang nicht der neuen Rechtsprechung des OLG Köln angeschlossen.
13Auch im konkreten Fall ist die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage geeignet.
14Vom Gegenteil ist nur auszugehen, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu vorbringt und unter Beweis stellt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09). Ein derartiger Vortrag liegt nicht vor, so dass einer Anwendung der Schwacke-Liste nichts entgegensteht.
152. Vergleichsberechnung
16a) Moduswert Normaltarif
17Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten legt das Gericht die in der Schwacke-Liste angeführten Pauschalen und den jeweiligen Moduswert zugrunde.
18b) Pauschaler Aufschlag 20 %
19Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr kein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zuzubilligen. Zwischen dem Unfalltag und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs lag ein Zeitraum von rund 7 Wochen, so dass von einer unfallspezifischen Situation nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Geschädigte hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich über die verschiedensten Mietwagentarife zu erkundigen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass allein die notwendige Vorfinanzierung des Mietpreises aufgrund mangelnder Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kreditkarte oder einer anderen Art der Vorleistung einen unfallspezifischen Kostenfaktor darstelle, der einen pauschalen Aufschlag rechtfertige, greift diese Argumentation nicht durch. Denn die Geschädigte hätte sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach den verschiedenen Tarifen und speziell nach den Tarifen ohne Vorfinanzierung erkundigen bzw. die Klägerin über diese Tarife aufklären müssen. Dass sie über diese Tarife aufgeklärt hat und dass diese Tarife teurer waren als die in der Schwacke-Liste festhaltenen Werte, hat die Klägerin als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht vorgetragen. Insofern scheidet die Zuerkennung eines 20 %igen Aufschlags, der vom Amtsgericht Köln, Abteilung 276 C lediglich im Falle einer unmittelbaren Anmietung nach dem Unfall zugesprochen wird, aus.
20c) Anmietdauer
21Die Klägerin kann lediglich die Kosten für eine Anmietdauer von 5 Tagen und nicht von 9 Tagen ersetzt verlangen. Denn die Geschädigte hat gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie ihr fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug an einem Donnerstag und ohne entsprechende Vorabanfrage nach der Verfügbarkeit der Ersatzteile in die Werkstatt gegeben hat. Die Werkstatt ist zwar zweifelsohne nicht der Erfüllungsgehilfe der Geschädigten und grundsätzlich hat der Schädiger auch das Prognose- und Werkstattrisiko zu tragen. Allerdings betrug die vom Sachverständigen der Geschädigten prognostizierte Reparaturdauer im vorliegenden Fall lediglich 4 Arbeitstage. Insofern hätte es der Geschädigten zum einen oblegen, das Fahrzeug an einem Montag oder Dienstag in die Werkstatt zu geben, so dass die 2 Tage des Wochenendes die Ausfalldauer nicht erhöhen. Darüberhinaus hätte ein verständiger Geschädigter, wenn er einen eigens verschuldeten und zu zahlenden Schaden hätte beseitigen lassen wollen, sich vorab bei der Werkstatt erkundigt, ob / dass alle notwendigen Ersatzteile vorhanden sind. Denn dann wäre die Ausfalldauer des beschädigten Fahrzeugs so gering wie möglich ausgefallen. Dass die Geschädigte diese Information eingeholt hat, wird nicht behauptet. Sie hat sich entsprechend der Werkstattkapazitäten einen Termin zusagen lassen und den Wagen am 10.09.2015 abgegeben. Da ausweislich des Reparaturablaufplans (Bl. 50 d.A.) die notwendigen Ersatzteile aufgrund des erteilten Reparaturauftrags und den Feststellungen des Gutachtens nach der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt bestellt wurden, hat sich aufgrund dieses Versäumnisses der Geschädigten die Ausfalldauer des unfallbeschädigten Wagens erhöht. Diese Verzögerung erfolgte somit nicht aufgrund einer nicht vorhersehbaren Komplikation während der Reparatur, sondern war bereits bei Verbringung des Unfallfahrzeugs in die Werkstatt absehbar. Hätte die Geschädigte sich vorab über die Reparaturmaßnahme informiert – wie von einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Mensch unter normalen Umständen zu erwarten – hätte ihr auffallen müssen, dass die benötigten Ersatzteile noch nicht bestellt und vorhanden waren. Entweder hätte sie vorab auf die Besorgung der Ersatzteile drängen oder aber ihr Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt in die Werkstatt bringen müssen. Dieser Verstoß gegen die ihr zukommende Schadensminderungspflicht führt dazu, dass der Geschädigten und somit der Klägerin aus abgetretenem Recht nur ein Anspruch auf Erstattung von 5 Tagen Ausfall – wie von der Beklagten bereits vorgerichtlich akzeptiert – zusteht.
22d) Berechnung
23Angemietet bzw. abgerechnet wurde ein Ersatzfahrzeug der Mietwagenklasse 3.
24Für das PLZ-Gebiet 537 weist die 3-Tagespauschale im Moduswert einen Betrag von 280,00 Euro aus. Die Tagespauschale ist mit 98,00 Euro angesetzt, so dass sich ein Zwischenbetrag von 476,00 Euro errechnet.
25Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen unterbleibt, da klassentiefer angemietet bzw. abgerechnet wurde.
26Sämtliche weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nebenleistungen, nämlich Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro sowie Zustellung/Abholung des Mietfahrzeugs sind unstreitig erbracht worden und stellen grundsätzlich vom Schädiger zu erstattenden Positionen dar. Die in der Vergleichsberechnung der Klägerin auf Seite 7 der Klageschrift angeführten Werte bilden die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2015 angeführten Beträge korrekt ab.
27Es ergibt sich folgende Gesamtrechnung:
28|
Grundtarif (3-TP + 2x TP) |
476,00 Euro |
|
Vollkaskoversicherung 5 x 20 Euro |
100,00 Euro |
|
Zustellung / Abholung je 23,00 Euro |
46,00 Euro |
|
Summe |
622,00 Euro |
|
Abzüglich geleisteter |
446,10 Euro |
|
Forderung |
175,90 Euro |
Von dem der Klägerin zustehenden Betrag in Höhe von insgesamt 622,00 Euro ist die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 446,10 Euro abzuziehen, so dass sich der titulierte Betrag von 175,90 Euro errechnet.
30Soweit die Klägerin den Schriftsatz der Gegenseite vom 15.06.2016 mangels Nachsendung des Originals und entsprechender Durchschriften durch die Beklagte entgegen der anderslautenden Ankündigung bislang nicht erhalten hat, hindert dieser Umstand nicht den Erlass dieses Urteils. Der Schriftsatz enthält keine neuen Tatsachenbehauptungen, auf die sich das Urteil stützt.
31Anwaltskosten
32Die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin sind unter Verzugsgesichtspunkten zu erstatten, § 286 BGB. Unstreitig erfolgte die Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, nachdem die Klägerin selbst die Beklagte zur Zahlung aufgefordert hatte und somit nach Verzugseintritt. Bezogen auf den der Klägerin noch zustehenden Forderungs- und somit Gegenstandswert in Höhe von 175,90 Euro errechnet sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 70,20 Euro (45,00 Euro x 1,3 = 58,50 Euro + 20 % Pauschale). Es kann dahinstehen, ob der Klägerin dieser Betrag bereits in Rechnung gestellt und dieser von ihr gezahlt wurde. Die Erteilung einer Rechnung ist nicht Voraussetzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches. Sollte der Betrag von 70,20 Euro noch nicht gezahlt sein, hätte sich der dann einschlägige Freistellungsanspruch der Klägerin angesichts der Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
33Zinsen
34Die Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB, und Rechtshängigkeit, §§ 288,291 BGB.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92,708 Nr. 11,713 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 641,46 EUR festgesetzt.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
391. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
402. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- VI ZR 353/09 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (1. Zivilsenat) - 1 U 42/14 1x
- 15 U 212/12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 374/12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 336/13 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 245/11 1x (nicht zugeordnet)