Beschluss vom Amtsgericht Köln - 612 AR 40/16
Tenor
Der Antrag des Angeklagten S.T. vom 17.05.2016, die Richterin am Amtsgericht Dr. K. wegen Besorgnis der Befangenheit in dieser Sache von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen, ist begründet.
1
Gründe:
2Der zulässige Ablehnungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO begründet.
3Nach § 24 Abs. 2 StPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiges Misstrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf seinen subjektiven Eindruck und ggf. unzutreffende Vorstellungen vom Sachverhalt. Maßgebend sind vielmehr die Sichtweise eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Befangenheitsgesuch vorbringen, die jedem besonnenen unbeteiligten Dritten unmittelbar einleuchten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 24 Rn. 8 m.w.Nachw.). Die Gründe sind grundsätzlich glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).
4Der Angeklagte stützt den Befangenheitsantrag primär darauf, dass die abgelehnte Richterin durch ihre Verfügung vom 02.09.2015 den Eindruck hervorgerufen habe, sie habe sich bereits vor Beginn der Hauptverhandlung in der Beurteilung der Schuldfrage zuungunsten des Angeklagten festgelegt.
5Die Vorgehensweise der Richterin ist tatsächlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dabei ist letztlich der Rechtsgedanke aus § 22 Nr. 4 StPO heranzuziehen. Danach ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache u.a. als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist. Im vorliegenden Fall hat die abgelehnte Richterin die Staatsanwaltschaft um Überprüfung der Abschlussverfügung vom 09.07.2015 gebeten, mit der das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war und gegebenenfalls um Erweiterung der Anklage gebeten. Die bisherige Aussage eines Zeugen sei hinreichend für die Annahme, dass er an einer gemeinschaftlichen Körperverletzung beteiligt war. Damit hat sich die Richterin in eine Postion begeben, die der einer Staatsanwältin ähnlich ist.
6Bei dieser Sachlage ist aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nachvollziehbar und das Ablehnungsgesuch begründet.
7Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 28 Abs. 1 StPO.
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