Urteil vom Amtsgericht Köln - 127 C 37/19

Tenor

Das Urteil vom 21.06.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von 70,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 413,64 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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