Urteil vom Amtsgericht Köln - 222 C 84/20

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die Bewohnbarkeit und Abgeschlossenheit der im 3. Obergeschoss rechts in der E-straße 0 in Köln befindlichen Wohnung wieder herzustellen, insbesondere durch Wiederherstellung der Decke, der Außenwände einschließlich der Fenster sowie der Innenwände einschließlich der zwischen dem Kinderzimmer und der Küche befindlichen Innenwand, und den Verfügungsklägern den ausschließlichen unmittelbaren Alleinbesitz an der Wohnung unmittelbar nach Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten einzuräumen.

Der Antragsgegnerin wird es untersagt, die in der E-straße 0, Köln, 3. Obergeschoss rechts gelegene Wohnung an Dritte zu vermieten und/oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.


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