Urteil vom Amtsgericht Köln - 112 C 144/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist unbegründet.
4I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 250,00 € aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) iVm Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 (im Weiteren: FluggastrechteVO) aus abgetretenem Recht des Fluggastes E. U.
51. Der Fluggast hatte eine bestätigte Buchung für eine Flugreise am 02.05.2019 mit dem durch die Beklagte durchgeführten Flug XX111 von Amsterdam nach München, geplant von 08.50 Uhr bis 10.10 Uhr, sowie mit dem Flug XX222 von München nach Leipzig, geplant von 11.20 Uhr bis 12.15 Uhr. Tatsächlich wurde der Flug XX111 verspätet durchgeführt und erreichte München erst um 11.23 Uhr. Aufgrund dieser Verspätung verpasste der Zedent seinen Anschlussflug nach Leipzig. Mit einer Ersatzbeförderung erreichte der Fluggast sein Ziel mit 3 Stunden und 48 Minuten Verspätung.
62. Ein hieraus sich etwaig ergebender Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO in analoger Anwendung wegen einer Ankunftsverspätung des Fluggastes von mehr als drei Stunden ist allerdings nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen.
7Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ist die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind.
8Im Streitfall ist es der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gelungen, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes in dem nach § 286 ZPO gebotenen Maße zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts zu beweisen.
9a) Das Gericht geht auf Grundlage der schriftlichen Zeugenaussage des Herrn N. davon aus, dass es auf dem Flug XX333 von München nach Amsterdam, dem Vorflug der Beklagten im Umlauf mit demselben Fluggerät wie bei dem streitgegenständlichen Flug XX111, zu einer Verspätung von einer Stunde gekommen ist. Der Flug XX333 sollte ursprünglich von 4:40 Uhr bis 6:10 Uhr durchgeführt werden. Dem Flug wurde von der Flugsicherung ein Slot für 5:07 Uhr zugewiesen. Es kam vor dem Abflug jedoch zu Unregelmäßigkeiten aufgrund einer fehlerhaften bundespolizeilichen Abfertigung des Gepäcks auf dem Flug XX333, die dazu führte, dass 38 bereits geladene Gepäckstücke kurz vor dem geplanten Abflug ausgeladen werden mussten. Das Ausladen konnte noch so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass die Flugsicherung es erlaubte, dass das Fluggerät entsprechend des Slots für 5:07 Uhr „off-block“ geht. Auf dem „Taxi Way“ zur Landebahn wurde der Slot von der Flugsicherung jedoch um 5:17 Uhr suspendiert, weil das sog. „Slot-Tolerance-Window“ überschritten war. Die Beklagte beantragte sodann einen neuen Slot, der ihr schlussendlich für 5:59 Uhr zugewiesen worden ist. Zu dieser Zeit startete der Flug XX333 dann auch tatsächlich und erreichte seine Parkposition in Amsterdam um 7:10 Uhr. Aufgrund der verspäteten Ankunft in Amsterdam konnte der hier streitgegenständliche Folgeflug XX111 nicht rechtzeitig abfliegen.
10Die Zeugenaussage des Herrn N. ist positiv ergiebig und glaubhaft. Der Zeuge N. ist ein mittelbarer Zeuge, der keine unmittelbare Wahrnehmung der Beweisthemen hat, sich aber auf Grundlage von Aufzeichnungen eine eigene Wahrnehmung angeeignet hat. Vor diesem Hintergrund ist die Zeugenaussage zu würdigen. Die Aussage ist ausführlich, stringent und mit Auszügen aus der Datenbank der Beklagten unterlegt. Dies verleiht der Aussage eine Zuverlässigkeit, die auch bei Beachtung der Mittelbarkeit der Wahrnehmung für die Glaubhaftigkeit der Angaben sprechen.
11Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es folglich gerade kein Anzeichen gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen, dass seine Erklärungen mit internen Dokumenten der Beklagten unterlegt sind und teilweise wörtlich mit der Klageerwiderung übereinstimmen. Der Zeuge arbeitet für die Beklagte als Referent in der Verkehrszentrale der Beklagten in xxx und hat in dieser Funktion Zugriff auf die Datenbank der Beklagten. Er verfügt auch über die ausreichenden Kenntnisse diese zum Teil mit Abkürzungen versehenen Daten zu verstehen. Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit ist demnach auch auf die Zuverlässigkeit der Datengrundlage abzustellen. Hinweise dafür, dass die Aufzeichnungen der Beklagten nicht zutreffend sind, sind jedoch weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
12Im Übrigen ist der Versuch des Beweises eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO über von den Airlines vorgehaltene Aufzeichnungen auch dem Massenverkehr des Flugverkehrs geschuldet. Die Bestimmungen der FluggastrechteVO sind jedoch gerade vor diesem Hintergrund eines massenhaften Flugverkehrs erlassen worden. Deshalb darf der Nachweis einer Entlastung nach der FluggastrechteVO nicht generell deshalb ausgeschlossen werden, weil der Rückgriff der Beweisführung auf interne Dokumente als unzulässig betrachtet wird. Schließlich beruht dieser Rückgriff auf dem enormen Aufkommen von Flugverkehr. Einer derartigen Verschärfung der Beweisanforderungen stünde nämlich der sich aus Art. 4 Abs. 3 Uabs. 2 EUV ergebende Grundsatz der praktischen Wirksamkeit von Unionsrecht („effet utile“) entgegen. Danach darf die nationale Auslegung einer Vorschrift die praktische Wirksamkeit von Unionsrecht nicht behindern (vgl. EuGH, NJW 1978, 1741 (1741); Potacs, EuR 2009, 465 (466ff.)). Dies ist vorliegend nach § 286 ZPO zu berücksichtigen. Danach muss ein Zeuge auf interne Dokumente zur Auffrischung seiner Erinnerung bzw. zur Verschaffung von Informationen zurückgreifen dürfen.
13b) Die fehlerhafte hoheitliche Abfertigung von Gepäckstücken durch die Bundespolizei und die daraus folgende Notwendigkeit des Ausladens von Gepäckstücken ist ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.
14Ein außergewöhnlicher Umstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein Vorkommnis, das seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftunternehmens ist und von ihm nicht zu beherrschen ist (vgl. etwa EuGH, NJW 2018, 1592, Rn. 32). Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ist als Ausnahmevorschrift zu Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO grundsätzlich eng auszulegen (EuGH, NJW 2015, 3427, Rn. 35).
15Auch bei enger Auslegung geht das Gericht im vorliegenden Fall von einem für die Beklagte nicht üblichen und überdies nicht beherrschbaren Vorkommnis aus. Zunächst ist das Ereignis nicht Teil der normalen Tätigkeit der Beklagten. So kann zwar die Einflussnahme hoheitlicher Behörden auf die Abwicklung von Gepäck in Flughäfen aufgrund nationaler Interessen an kontrollierter Ein- und Ausfuhr von Waren und Personen zu den üblichen Abläufen an einem Flughafen gezählt werden. Dies allein macht das hier gegenständliche Ereignis eines Fehlers der Bundespolizei und der deshalb notwendigen Ausladung von Gepäck kurz vor dem Abflug nicht zum Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten. Denn hier kam es offenbar zu einem gravierenden Fehler. Zwar können Fehler bei jedem am Flugbetrieb Beteiligten vorkommen und sind in gewissem Maße zu erwarten. Jedoch sind Fehler mit einer derartigen Tragweite, die das Ausladen von bereits verladenem Gepäck zur Folge hat, bei wertender Betrachtung als so ungewöhnlich anzusehen, dass er nicht mehr zu den typischen Vorkommnissen vor einem Abflug gehört. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Fehler hier einer Behörde unterlaufen ist, die für eine besondere Zuverlässigkeit stehen sollte.
16Der Vorgang war für die Beklagte auch nicht beherrschbar. Aufgrund des polizeilichen Fehlers war es der Beklagten unmöglich, Einfluss auf die Vorkommnisse zu nehmen. Zunächst konnte sie auf den Fehler als solchen keinen Einfluss nehmen, weil sie offensichtlich keine Einsicht in die Arbeit der Bundespolizei hat, geschweige denn die Arbeit beaufsichtigen könnte oder müsste. Auch konnte sie auf die Pflicht zum Ausladen keinen Einfluss nehmen. So ergibt sich zwar nicht eindeutig aus der Zeugenaussage, ob die Bundespolizei die Ausladung hoheitlich angeordnet hat. Das Gericht geht nach den Umständen aber davon aus, dass das Ausladen der 38 betroffenen Gepäckstücke keine freiwillige Handlung der Beklagten war.
17c) Der Beklagten standen auch keine zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung von XX333 sowie XX111 bzw. der Folgen dieser Verspätung zu. Dabei ist zu beachten, dass sich ein Luftfahrtunternehmen auf einen außergewöhnlichen Umstand eines vorangegangenen Fluges berufen kann, wenn es den Flug selbst durchgeführt hat und ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Umstandes und der Verspätung des späteren Fluges besteht (vgl. EuGH, NJW-RR 2020, 871 Rn. 55).
18Die Flüge XX333 und XXX111 wurden zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der Zeugenaussage des Herrn N. mit demselben Flugzeug im Rahmen eines geplanten Umlaufs durchgeführt. Die durch den oben beschriebenen außergewöhnlichen Umstand entstandene Verspätung von einer Stunde für den Flug XX333 war folglich kausal für die Verspätung des Anschlussflugs XX111, der logischerweise erst durchgeführt werden konnte, als das eingesetzte Fluggerät Amsterdam erreichte. Angesichts der relativ geringen Verspätung des Flugs XX333 von einer Stunde war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, die Flugplanung insgesamt anders zu gestalten. Der Einsatz eines anderen Flugzeugs zur pünktlichen Durchführung von XX111 – unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich zur Verfügung stand oder anderweitig hätte verfügbar gemacht werden können und dieses dann einen entsprechenden Slot der Flugsicherung erhalten hätte – hätte hier der Beklagten übermäßige Opfer abverlangt. Angesichts des Umstandes, dass der Zedent eine Flugreise mit Umstieg gebucht hatte, genügte die Verspätung von XX333 sowie XX111 von jeweils nur ca. einer Stunde auch nicht, um die Beklagte zu einer Umbuchung auf eine andere Flugroute schon von Amsterdam aus zu veranlassen. Die dafür notwendigen organisatorischen Anstrengungen bedürfen ihrerseits ebenfalls eine gewisse Dauer. Außerdem ist eine Umbuchung bei einer Flugreise mit Umstieg von den verfügbaren Verbindungen abhängig. Schon abstrakt ist kaum zu erwarten, dass ein bei erstmaliger Kenntnis der Beklagten von der Verspätung von XX333 (d.h. um 5:17 Uhr) in Gang gesetzter Prozess zur Organisation einer Umbuchung des Zedenten auf eine andere Route nach Leipzig zu einer geringeren Ankunftsverspätung geführt hätte. Demnach war entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein weiterer Vortrag der Beklagten zu Vermeidungsmaßnahmen notwendig.
193. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Etwaigen vertraglichen Ansprüchen des Zedenten gegen die Beklagte aus dem Beförderungsvertrag steht entgegen, dass die Beklagte nach dem Vorstehenden kein Verschulden an der Verspätung trifft. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
20II. Mangels eines Anspruches für die Hauptforderung, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen.
21III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
22IV. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
25Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
26B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
27Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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