Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 4 C 101/07

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts I vom 31.01.2006 - Geschäftsnummer 05 - 2175700-0-2 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verpflichtet wurde, an die Klägerin € 188,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

Der weiter gehende Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 18 Prozent und die Klägerin zu 82 Prozent.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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