Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 22 Ls 62/25 (8 Js 9/25
Tenor
Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Der Angeklagte G. wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte L. wird zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.
Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen mit Ausnahme der Auslagen des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter, die dieser selbst trägt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 25 II StGB, 1, 105 JGG
1
Gründe:
2I.
31.
4Der Angeklagte G. ist erwachsen.
5Der Angeklagte ist in T. geboren. Seine beiden Eltern sind mittlerweile verstorben. Der Angeklagte hat N01 Geschwister, N03 Bruder und N02 Schwestern. Er ist das jüngste „Kind“ im Haushalt gewesen.
6Der Angeklagte hat in T. N03 Bildungsabschluss erreicht, der dem Abitur entspricht und hat in der Hafenstadt E. im Bereich der Schieneninstandsetzung gearbeitet. Er hat N02 Jahre studiert bis 1990. Zwischen 1990 und 2020 hat der Angeklagte als Baustellenleiter gearbeitet. Der Angeklagte hat N02 Y., die in Z. leben, und eine Tochter in O.. Der Angeklagte ist mit seiner Ehefrau vor der Corona-Pandemie nach Deutschland gezogen, weil er sich erhoffte, hier im Hinblick auf zahlreiche Krankheiten ärztlich behandeln lassen zu können. Der Angeklagte hat Tumore im S.. Im Rahmen seines Haftaufenthaltes im hiesigen Verfahren hat er mehrere Wochen im Justizkrankenhaus Fröndenberg verbracht, wo er auch operiert worden ist.
7Der Angeklagte ist am 05.07.2019 von dem Amtsgericht Hannover wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Strafe ist mit Wirkung vom 15.07.2022 erlassen worden. Die Staatsanwaltschaft Hannover sucht den Angeklagten mit Suchnachricht vom 12.12.2024 zur Aufenthaltsermittlung.
82.
9Der Angeklagte L. war zum Tatzeitpunkt 18 Jahre und 4 Monate alt. Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 24.03.2025 hat der Angeklagte keine Voreintragung.
10Zur Person des Angeklagten berichtete Frau Q. von der Jugendgerichtshilfe Krefeld unter Bezugnahme auf den schriftlich formulierten Jugendgerichtshilfebericht vom 10.06.2025, in dem es unter anderem heißt:
11„Sozialisation
12Herr Y. sei in J. geboren, einer größeren Stadt in T.. Dort sei er zunächst bei seinen Eltern aufgewachsen. Er sei 5 Jahre alt gewesen als seine Eltern sich getrennt hätten. Herr Y. habe nach der Trennung bei seinen Großeltern gewohnt. Seine Mutter sei nach C. gegangen und habe dort eine neue Familie gegründet; der Vater habe ebenfalls eine neue Frau kennengelernt und weitere Kinder bekommen. Er habe nun insgesamt 5 Halbgeschwister. Zu seinen Eltern habe er kaum noch Kontakt. Seine Großeltern seien von den Eltern jedoch finanziell unterstützt worden. Die Großeltern hätten sich gut um ihn gekümmert.
13Sein Großvater sei an Krebs erkrankt und zur medizinischen Behandlung nach U. gegangen. Dort sei er schließlich verstorben. Bis heute lebe er Herr Y. bei seiner Großmutter.
14Herr Y. gab an, gelegentlich Marihuana konsumiert zu haben, ansonsten nehme er keine Drogen und trinke auch keinen Alkohol.
15Schule/ Beruf
16Herr Y. habe N03 Kindergarten und anschließend die Schule besucht. Nach der 9. Klasse habe er auf das Gymnasium gewechselt und dieses im Sommer 2024 mit dem Abitur abgeschlossen. Nach dem Abitur habe er nicht sofort gewusst, was er machen wolle. Nun wolle er gerne in V. studieren (Bereich F.).“
17Der Angeklagte hat angegeben, dass er nur zu Besuch in Deutschland gewesen sei. Der Grund seines Aufenthaltes in Krefeld war nicht ganz nachvollziehbar. Der Angeklagte hatte im Rahmen der zweimonatigen Untersuchungshaft keinen Kontakt zu seiner Familie.
18II.
19Die Hauptverhandlung hat zu folgenden weiteren tatbezogenen Feststellungen geführt:
20Der Angeklagte G. war in Krefeld im Drogenhandel aktiv tätig, als Hintermann, was nicht Gegenstand der hiesigen Verurteilung ist. Er bediente sich junger Personen, die er als Läufer im Straßenverkauf einsetzte.
21Im Rahmen der Drogengeschäfte wollte der Angeklagte G. kontrollieren, wer in Krefeld Drogen verkauft. In dem später geschädigten Zeugen K. sah der Angeklagte N03 Konkurrenten. Der Angeklagte beschloss daher, dem Geschädigten eine Abreibung zu verpassen.
22Es kam dann zu folgendem Tatgeschehen am 12.01.2025 in Krefeld:
23Im bewussten und gewollten Zusammenwirkung nach einem gemeinsamen Tatplan griffen die Angeklagten und ein unbekannter weiterer Mittäter den Geschädigten K. gegen 11:47 Uhr auf der Hansastraße an, indem der Angeklagte G. mit Fäusten und der Angeklagte L. mit einem Teleskopschlagstock auf den Oberkörper und den Kopf des Geschädigten einschlugen. Als der Geschädigte daraufhin an einer Hauswand zu Boden ging, eilte der unbekannte Mittäter hinzu. Alle N01 traten und schlugen auf den Kopf und Körper des am Boden liegenden Geschädigten mit großer Wucht ein. Der Angeklagte L. schlug mit einem metallenen Teleskopschlagstock auf den Kopf des Geschädigten mit so großer Wucht wiederholt ein, dass der Teleskopschlagstock unter der Wucht der Schläge zerbrach.
24Das Schlagen mit dem Teleskopschlagstock auf den Kopf, sowie das Treten in den Kopfbereich des Geschädigten, war mit so großer Wucht ausgeführt, dass dieses Verhalten lebensgefährlich war.
25Der Geschädigte erlitt eine quer zur Körperlängsachse gestellte 4 cm lange, mittels Einzelknopfnähten später versorgte Kopfschwartendurchtrennung über dem Stirnscheitelbein links, eine ca. 1,5 cm hinterkopfwärts dieser Kopfschwartendurchtrennung weitere ebenfalls quer verlaufene und mittels Einzelknopfnähten später versorgte Kopfschwartendurchtrennung von ca. 1 cm Länge sowie eine dritte schräg gestellte ca. 3,5 cm lange Kopfschwartendurchtrennung am Übergang vom Ober- zum Hinterkopf linksseitig.
26Darüber hinaus erlitt er eine Rippenprellung links und eine Gehirnerschütterung.
27Der Geschädigte war nicht in akuter Lebensgefahr. Die Schläge mit dem Teleskopschlagstock, aber auch die Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf hat die Oberärztin Dr. Hachmann in ihrem rechtsmedizinischen Gutachten vom 02.04.2025 als lebensgefährlich dargestellt.
28Der Geschädigte verblieb N02 Tage stationär im Krankenhaus und litt in der Folgezeit ca. N02 Wochen an akuten Schmerzen. Der Geschädigte hat im Bereich der vernähten Kopfwunden eine Narbenbildung aufzuweisen. Er zeigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung immer noch verängstigt und verweigerte zunächst Angaben zur Sache. Erst als die Verteidiger dem Geschädigten versicherten, dass keine Gefahr mehr für ihn bestünde und dass die Angeklagten den Tatvorwurf eingeräumt hätten, machte der Geschädigte Angaben.
29Die Angeklagten haben sich bei dem Geschädigten entschuldigt. Der Angeklagte G. hat dem Geschädigten in der Hauptverhandlung N03 Betrag von 5.000,00 EUR im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen gezahlt.
30III.
31Die Angeklagten haben das Tatgeschehen eingeräumt. Die Geständnisse der Angeklagten sind glaubhaft und entsprechen der Inaugenscheinnahme des in der Akte befindlichen und in der Hauptverhandlung eingesehenen Videos
32(USB-Stick Bl. 452), in dem die Tathandlungen, die mittels Überwachungskamera aufgezeichnet sind, gut erkennbar sind. Aus den Bildern der Überwachungskamera folgt insbesondere, dass die Tathandlungen der Angeklagten und des unbekannten Mittäters auf keinerlei Gegenwehr gestoßen sind, eine Notwehrlage ist offenkundig nicht gegeben.
33Der Geschädigte selbst hat zunächst keine Angaben machen wollen. Im Rahmen der Zeugenvernehmung hat er über 20 Minuten lang eine Aussage zunächst verweigert. Erst als die Verteidiger dem Zeugen gegenüber die Erklärung abgegeben haben, dass die Angeklagten gestanden hätten und an einem friedlichen Ausgang interessiert seien, machte der Zeuge Angaben. Der Zeuge hat unter anderem erklärt, dass er vom Hörensagen wisse, dass der Angeklagte G. viele Männer damit beschäftigt, dass sie Drogen für ihn verkauften. Er wisse, dass der Angeklagte L. ebenfalls Drogen verkaufe. Der Angeklagte L. habe den Zeugen durchsucht, er habe ihm für 50,00 EUR Drogen verkauft.
34Die Angaben des Zeugen über das Tatgeschehen, aber auch die einschlägige Voreintragung des Angeklagten L. lassen für das Gericht keinen Zweifel daran entstehen, dass es sich um eine Streitigkeit und eine Abstrafung im Drogenmilieu handelt.
35IV.
36Die Angeklagten haben sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung im Sinne §§ 223, 224 I, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB tateinheitlich schuldig gemacht, indem sie den Geschädigten Ahmad zusammen mit einem unbekannten Mittäter mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung am Körper verletzt haben und dies gemeinschaftlich und unter Anwendung gefährlicher Werkzeuge taten.
37Der Angeklagte G. war zum Tatzeitpunkt Erwachsener, so dass der Strafrahmen des § 224 StGB von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Anwendung findet. Dieser Strafrahmen ist nicht verschoben. Zugunsten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten dem Geschädigten in der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR gezahlt haben, dass der Angeklagte das Tatgeschehen gestanden hat und dass der Geschädigte angab, kein Strafverfolgungsinteresse mehr zu haben.
38Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit großer Brutalität gehandelt hat. Es sind mehrere Merkmale des § 224 StGB in der Tatausführung verwirklicht worden. So war die Art und Weise der Einwirkung auch durch den Angeklagten G. konkret geeignet das Leben des Geschädigten zu gefährden. Bei der Tat ist gemeinschaftlich und unter Anwendung eines gefährlichen Werkzeuges gehandelt worden. Die Tat hat erhebliche Folgen bei dem Geschädigten gehabt, so musste er stationär ins Krankenhaus. Er zeigte im Rahmen der Hauptverhandlung noch Angst um sein Leben und das Leben seiner Familienangehörigen. Das Tatgeschehen ereignete sich mitten am Tag in der Krefelder Innenstadt und ist damit geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Angeklagte hat zudem eine Voreintragung. Insgesamt sieht das Gericht bei ihm eine Freiheitsstrafe von N02 Jahren und 3 Monaten als tat- und schuldangemessen an. Hierbei ist insbesondere die brutale Form der Gewaltanwendung und das planmäßige Vorgehen der N01 Täter berücksichtigt worden.
39Der Angeklagte L. war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne
40des § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner geistigen und sittlichen Reife einem Jugendlichen, nicht aber einem Erwachsenen gleichstand. Der Angeklagte hat das 18. Lebensjahr erst wenige Monate vor dem Tatgeschehen vollendet. Der Angeklagte hat nach seinen Darlegungen noch keine sichere Zukunftsperspektive. Er hat sich hier - wie bei der Bewertung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist - durch seinen Mittäter in der Tatausführung erheblich beeinflussen lassen.
41Im Rahmen der Anwendung des Jugendstrafrechts besteht kein Zweifel an der Verantwortlichkeit des Angeklagten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen bestehen, die sich im Tatgeschehen äußern und von solcher Erheblichkeit sind, dass zur Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist.
42Der Angeklagte hat im Rahmen einer Streitigkeit im Drogenmilieu gehandelt. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Tatausführung durch besondere Brutalität hervorgehoben. So hat er wiederholt mit solcher Wucht auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen, dass der Teleskopschlagstock aus Metall daran zerbrach. Der Angeklagte zeigte eine äußerste Empathielosigkeit und Rücksichtslosigkeit in seinem Verhalten. Das Gericht geht davon aus, dass diese Umstände ein hohes Gefährdungspotential für den Angeklagten darstellen, so dass ohne die Verhängung einer Jugendstrafe von weiteren erheblichen Straftaten auszugehen ist. Darüber hinaus sieht das Gericht ob der Schwere der Tatschuld die Verhängung einer Jugendstrafe für erforderlich an. In objektiver Hinsicht ist hierbei berücksichtigt worden, dass die Art und Weise der Tatausführung mehrere Tatbestandsmerkmale des § 224 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hat sich zudem durch besondere Brutalität hervorgetan, indem er so heftig und wiederholt mit dem metallenen Teleskopschlagstock auf den Kopf des Geschädigten einschlug, dass der Schlagstock zerbrach.
43Der Geschädigte ist erheblich verletzt worden, was angesichts der Art und Weise der Tatausführung auch beabsichtigt war. Die Beteiligten ließen sich auch nicht davon abschrecken, dass es zur Mittagszeit mitten in der Stadt geschah.
44Vor diesem Hintergrund war die Verhängung einer Jugendstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, deren Strafrahmen sich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren erstreckt. Das Gericht sieht hier die Verhängung einer Jugendstrafe
45von 1 Jahr und 10 Monaten als tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich an.
46Die Umstände der Tat, aber auch der wesentliche Tatbeitrag des Angeklagten machen deutlich, dass eine erhebliche Einwirkung auf den Angeklagten stattfinden muss. Der Angeklagte hat sich mit großer Rücksichtslosigkeit über bestehende Normen hinweggesetzt und hierbei das Leben seines Opfers gefährdet. Diese bei dem Angeklagten offenkundig bestehende Verrohung birgt die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich. Es erscheint daher notwendig, dass auf den Angeklagten erhebliche Zeit eingewirkt wird. Aus diesen Gründen kommt zur Überzeugung des Gerichts auch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht. Der Angeklagte hat erkennbar N03 hohen Erziehungsbedarf. Von dem Angeklagten geht, wie sich im Tatgeschehen zeigt, eine große Gefährlichkeit aus. Der Angeklagte bedarf einer erheblichen erzieherischen Einwirkung, die im Hinblick auch auf seine ungefestigten Lebensverhältnisse und den Drogenkonsum in der Vergangenheit nur im geschlossenen Vollzug erfolgversprechend sind. Dort muss er zur Beachtung der bestehenden Normen angehalten werden.
47Die Kostenentscheidung folgt bei dem Angeklagten G. aus § 465 StPO,
48bei dem Angeklagten L. aus § 74 JGG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 5x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 2x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x