Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Langenfeld - 13 C 44/23
Tenor
hat das Amtsgericht Langenfeld (Rhld.) auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2024 durch die Richterin am Amtsgericht U
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des L L (im Folgenden: Insolvenzschuldner) auf Zahlung von 847,48 EUR in Anspruch.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf, Insolvenzgericht, vom 23.01.2019 - 502 IN 168/18 - wurde Herr Dr. E. I. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des L. L. bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf zu selbigen Aktenzeichen vom 15.09.2022 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. E. I. aus dem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und der Kläger an seiner Stelle zum Insolvenzverwalter bestellt.
4Die Beklagte erhielt in der Zeit vom 05.02.2020 bis 22.04.2021 Zahlungen des Insolvenzschuldners über zwei Konten bei der D-Bank mit den IBAN IBAN DE1 und IBAN DE2n Höhe von insgesamt 930,91 EUR, wegen der genauen Aufteilung wird auf Bl. 4/5 der Akte Bezug genommen. Das Konto mit der IBAN DE16 3008 0000 0431 2302 00 lautete auf den Namen der Mutter des Insolvenzschuldners. Über dieses Konto erhielt die Beklagte am 10.04.2020 einen Betrag von 50,94 EUR und am 30.03.2020 einen Betrag von 32,49 EUR. Die außergerichtlich noch geltend gemachte Rückzahlung dieser beiden Beträge verfolgt der Kläger im Klageverfahren nicht weiter.
5Das Konto IBAN DE1 wurde am 15.01.2020 eröffnet und lautete auf den Namen des Insolvenzschuldners. Über dieses Konto erhielt die Beklagte die restlichen Zahlungen.
6Am 27.05.2020 erklärte der vormalige Insolvenzverwalter folgende Freigabe:
7"dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus der von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit der Organisation von Ferienprogrammen für Grundschüler nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können"
8Mit Schreiben vom 29.09.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von 930,91 EUR unter Fristsetzung bis zum 17.10.2023 auf.
9Die Beklagte beruft sich auf Entreicherung und erklärt vorsorglich, für den Fall, dass
10das Gericht einen Anspruch für begründet halten sollte, mit einem Anspruch auf Herausgabe der gekauften Waren bzw. einem diesbezüglichen Wertersatzanspruch oder, soweit das Gericht die Nichterfüllung der jeweiligen Kaufpreisschuld annehmen sollte, mit dem jeweiligen ursprünglichen Kaufpreisanspruch, die Aufrechnung in entsprechender Höhe
11Der Kläger behauptet, seit dem 06.05.2021 sei das Konto IBAN DE1 als Pfändungsschutzkonto geführt worden. Der Beklagte sei seit Oktober 2018 nicht selbständig tätig gewesen.
12Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 847,48 EUR, nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2023 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Zahlungen, die sie vom Insolvenzschuldner erhalten hat, aus Geldern stammten, die nicht zur Insolvenzmasse gehörten.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Insolvenzschuldners als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2024.
16Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 827,44 EUR zu.
18Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht als Insolvenzverwalterin bestehen nicht, weil der Kläger nicht darlegen- und beweisen konnte, dass die Zahlung an die Beklagte mit Mitteln erfolgte, die zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehörten und deshalb der Verfügungsbefugnis des Klägers nach § 80 InsO unterlagen und er sich im Übrigen treuwidrig verhält, § 242 BGB.
19a)
20Für Zahlungen, die den Zeitraum 27.05.2020 bis 05.02.2021 betreffen, ist dem Kläger bereits nicht der Beweis gelungen, dass die gezahlten Summen noch zur Insolvenzmasse gehörten, und nur über diese ist der Kläger als Insolvenzverwalter verfügungsbefugt, § 80 Abs. 1 InsO.
21Der Kläger bzw. sein Amtsvorgänger hat am 27.05.2020 die Erklärung abgegeben, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners aus der von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit der Organisation von Ferienprogrammen für Grundschüler nicht zur Masse gehören und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 S 1 u. Abs. 3 InsO). Damit war Vermögen, welches aus dieser Tätigkeit stammte nicht zur Masse gehörig.
22Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass die Gelder, die auf dem Konto IBAN DE2 bei der D-Bank nach dem 27.05.2020 vorhanden waren, zur Insolvenzmasse gehörten. Da der Kläger bzw. sein Amtsvorgänger aber am 27.05.2020 erst die Freigabeerklärung abgegeben hat, wäre es am Kläger gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche Einkünfte auf dem Konto nicht aus der selbständigen Tätigkeit stammten. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass der Insolvenzschuldner seit Oktober 2018 nicht mehr selbständig tätig gewesen sei. Für diese Behauptung ist der Kläger beweisfällig geblieben. Die Vernehmung des Zeugen L. hierzu war unergiebig. Der Zeuge konnte aus der Erinnerung nicht ausschließen, dass er auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatte, die auf dieses Konto eingegangen sind. Zwar hat er bezeugt, dass er ab dem 01.11.2018 angestellt tätig gewesen sei. Er hat aber auch bekundet, dass die selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kursleitung etwas anderes sei als die angestellte Tätigkeit und es könne sein, dass es eine gewisse Zeit lang parallel gelaufen ist. Er meine das sei so gewesen, könne aber nicht mehr sagen wie lange. Ob Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit über das Konto abgewickelt worden seien, könne er nicht genau sagen.
23Einer weiteren Beweisaufnahme durch die vom Kläger zu diesem Beweisthema ebenfalls benannte Zeugin E. hierzu bedurfte es indes nicht, da nicht die Tätigkeit bei der s.de vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist, so dass es nicht auf Einkünfte aus dieser Tätigkeit ankommt. Diese dürften in die Insolvenzmasse fallen.
24b)
25Hinsichtlich der Zahlungen für den Zeitraum 05.02.2020 bis 05.05.2020 ist die Klage ebenfalls unbegründet, da der Kläger sich treuwidrig verhält, wenn er solche Beträge zwischen 8,16 EUR und 50,94 EUR zurückfordert, die unstreitig der Insolvenzschuldner zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes verwandt hat, um Dinge des täglichen Bedarfs bei der Beklagten zu erwerben.
26Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass der Insolvenzschuldner auch während der laufenden Insolvenz solche Verträge wirksam schließen kann, die das pfändungsfreie Vermögen betreffen. Die Kaufverträge des Insolvenzschuldners mit der Beklagten übersteigen ersichtlich nicht das pfändungsfreie Vermögen des Insolvenzschuldners, welches jedenfalls in Höhe seines Arbeitseinkommens von ca. 1.600,00 EUR bestand, wie der Kläger selbst dem Insolvenzgericht in seinem Bericht vom 02.10.2023 mitteilte. Die Kaufverträge sind daher wirksam. Sie bilden auch den Rechtsgrund für die Erfüllung.
27Zur Erfüllung der eingegangenen Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten durfte der Insolvenzschuldner indes nicht über das Guthaben auf dem Konto bei der D-Bank verfügen, da dieses nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wurde und Guthaben daher in die Insolvenzmasse fiel.
28Auch der Insolvenzschuldner, der kein Pfändungskonto führt, hat indes ein Recht darauf, sein Existenzminimum zu sichern. Zu diesem Zwecke kann er vom Insolvenzverwalter die Freigabe von Beträgen vom Konto verlangen, die der Sicherung seines Existenzminimums dienen, § 765a ZPO. Alle Beträge die der Kläger hier geltend macht zur Rückzahlung übersteigen nicht das Existenzminimum, und zwar weder der Einzelbetrag von 8,16 EUR bis zu 50,94 EUR, noch die monatliche Summe der Beträge von 8,16 EUR im Februar 2020, 112,02 EUR im März 2020 und 79,27 EUR im April 2020 sowie 17,05 EUR am 05.05.2020. Mangels Vortrag des Klägers dazu, wie dem Insolvenzschuldner Gelder zur Sicherung seines Existenzminimums zur Verfügung gestellt worden sind, geht das Gericht davon aus, dass dies nicht erfolgte. In diesem Fall hätte der Insolvenzverwalter das Guthaben vom Konto des Insolvenzschuldners bei der
29D-Bank auf den Antrag des Insolvenzschuldners freigeben müssen, damit dieser sein Existenzminimum sichern kann. Forderte er nunmehr diese Gelder zurück, die ersichtlich unterhalb des grundsätzlich nach § 765a ZPO freizugebenden Existenzminimum liegen, so verhält er sich treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 11 ZPO.
31Der Streitwert wird auf 827,44 EUR festgesetzt.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
341. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
39Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 02 IN 168/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 27.05 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 1x
- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 1x
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- ZPO § 765a Vollstreckungsschutz 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x