Urteil vom Amtsgericht Leverkusen - 22 C 103/12
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.514,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.422,60 € seit dem 09.05.2012 und aus einem Betrag von 1.091,49 € seit dem 22.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55% und der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 45%.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.03.2012 gegen 16.00 Uhr in K ereignete.
3Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Renault Scenic mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YYYY die H in M-N in Fahrtrichtung T. Im Kreuzungsbereich H-Straße befuhr der Kläger die rechte der beiden vorhandenen Fahrspuren.
4Hinter dem Kreuzungsbereich folgte eine Baustelle, bei welcher die rechte Fahrspur gesperrt war, so dass sich die Fahrzeuge im Reißverschlusssystem von der rechten auf die linke Fahrspur einfädeln mussten.
5Der Kläger scherte hierbei vor dem Beklagten zu 1) auf die linke Spur ein.
6Der Beklagte zu eins wechselte sodann nach der Baustelle auf die wieder freigegebene rechte Spur, von dort aus wechselte er vor dem Fahrzeug des Klägers wiederum auf die linke Spur.
7Dort bremste er sein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, woraufhin der Kläger auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auffuhr.
8An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die zur Reparatur des klägerischen Fahrzeuges erforderlichen Instandsetzungskosten belaufen sich auf 2.397,60 € netto, nach Reparatur verbleibt eine Wertminderung von 350,00 €.
9Der Kläger holte zur Ermittlung des entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten ein. Hierfür wandte er 741,49 € auf.
10Mit vorgerichtlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.3.2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) zunächst Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.430,98 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend.
11Mit weiterem Schreiben vom 24.4.2012 bezifferte der Kläger den Schaden nunmehr auf 3.203,14 € Gesamt-Fahrzeugschaden zuzüglich 741,49 € Sachverständigenkosten, 100,00 € Nutzungsausfallentschädigung und 25,00 € Kostenpauschale. Er setzte eine weitere Zahlungsfrist auf den 8.5.2012. Unter dem 16.5.2012 mahnte der Kläger die mit Schreiben vom 24.4.2012 bezifferten Ansprüche unter Fristsetzung auf den 21.5.2012 an.
12Gegenstand der Klageforderung sind folgende Positionen:
13Netto Reparaturkosten: 2.397,60 €
14Wertminderung: 350,00 €
15Sachverständigen-Gebühren: 741,49 €
16Kostenpauschale: 25,00 €.
17Der Kläger und die Drittwiderklage behaupten, der Beklagte zu 1) habe zunächst versucht, den Kläger daran zu hindern, sich im Reißverschlusssystem vor ihm einzufädeln, indem er provozierend Gas gegeben habe.
18Der Kläger habe sich daraufhin zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) einordnen wollen. Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug dann jedoch verkehrsbedingt angehalten, so dass der Kläger schlussendlich doch vor ihm die Fahrspur habe wechseln können.
19Seinen Ärger hierüber habe der Beklagte zu 1) jedoch bereits im Baustellenbereich durch Gesten und anhaltendes Hupen deutlich gemacht.
20Unmittelbar nach dem Baustellenbereich sei der Beklagte zu 1) auf die rechte Richtungsspur gewechselt, wo er stark beschleunigend den Kläger überholt habe, danach sei er mit sehr geringem Abstand, und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, wieder vor dem Kläger eingeschert. Dort habe er, wohl um den Kläger zu maßregeln, zugleich eine Vollbremsung eingeleitet. Der Kläger habe trotz regelrechter Abwehrbremsung ein Auffahren nicht mehr verhindern können.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
231.
24an den Kläger 2.455,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2012 zu zahlen;
252.
26an den Kläger 1.058,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2012 zu zahlen;
273.
28an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
29Die Beklagten beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1) sinngemäß,
32den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) zu verurteilen,
331.
34an den Beklagten zu 1) 2.850,09 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit dem 15.6.2012 zu zahlen;
352.
36an den Beklagten zu 1) zu Händen der B AG in XXXXX N zur Schaden-Nummer XXXXX-/XX vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach BGB seit Rechtshängigkeit der Wider- und Drittwiderklage zu zahlen.
37Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) beantragen,
38die Widerklage abzuweisen.
39Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe, weil er vorsichtig unterwegs gewesen sei, nach der Baustelle auf die rechte Spur gewechselt. Er sei dann nach gut 100 m Fahrstrecke mit ausreichend Platz vor dem Kläger eingeschert. Er sei dann noch gut 50 m auf der linken Spur gefahren, bevor er verkehrsbedingt im Rückstau vor der Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an der L-Straße bis zum Stillstand habe abbremsen müssen.
40Dem Beklagten zu 1) sei folgender Schaden entstanden:
41Netto Reparaturkosten: 2.177,60 €
42Sachverständigen-Gebühren: 471,30 €
43Kostenpauschale: 25,00 €.
44Diese Beträge sind Gegenstand der Widerklage.
45Der Kläger hat im Mahnverfahren zunächst Reparaturkosten in Höhe von 2.430,98 € geltend gemacht. Den diesbezüglichen Antrag hat er mit der Anspruchsbegründung auf 2.397,60 € reduziert.
46Der Mahnbescheid des Amtsgerichts F ist den Beklagten am 14.06.2012 zugestellt worden.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
48Die Klage ist zulässig und begründet, die zulässige Widerklage ist unbegründet.
49I.
50Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
51Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat, indem er zunächst unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt und anschließend ohne verkehrsbedingten Anlass stark gebremst hat.
52Der Zeuge T2 hat hierzu bekundet, er sei zunächst hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren. Er habe schon vor der Engstelle gemerkt, dass der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug nicht vor sich habe hereinlassen wollen. Nachdem dies dem anderen Fahrer doch gelungen sei, habe der Beklagte zu 1) wild gehupt und gestikuliert.
53Unmittelbar nach dem Ende der Baustelle sei der Beklagte zu 1) nach rechts ausgeschert, er habe den Renault überholt und sei vor diesem, nach Eindruck des Zeugen recht knapp, wieder eingeschert. Hierfür habe es keinen Grund gegeben, weil die rechte Spur vollständig frei gewesen sei. Direkt nach dem Einscheren des Beklagten zu 1) habe der Kläger kurz gebremst, die Bremsleuchten seien dann aus und ein zweites Mal wieder angegangen, dann habe es auch sofort geknallt. Bereits die erste Bremsung sei zwar kurz, aber stark gewesen, unmittelbar als es zur zweiten Bremsung kam, habe es auch sofort geknallt.
54Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Er schilderte das Geschehen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Dabei zeigte der Zeuge keinerlei Belastungstendenzen, so erklärte er insbesondere, er könne zu der Größe der Lücke, in welcher der Beklagte zu 1) vor dem Kläger einschätze, keine Angaben machen, auch könne er nicht sagen, ob der Beklagte zu 1) grundlos gebremst habe.
55Sicher war sich der Zeuge allerdings bezüglich der Einschätzung, es habe keinen verkehrsbedingten Grund gegeben, von der rechten Spur wieder auf die linke Fahrspur zurück zu wechseln.
56Ferner konnte der Zeuge bekunden, dass zwei Fahrzeuge, welche vor der Kollision vor dem klägerischen Fahrzeug gefahren waren, die Ampel überquerten, ohne anzuhalten. Nach diesen beiden Fahrzeugen sei er von der rechten Spur herüber nach links auf den Mittelstreifen gezogen, zu dieser Zeit habe die Ampel grün gezeigt.
57Die Aussage des Zeugen steht im Einklang mit der Unfallschilderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung.
58Die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) war dagegen bereits in sich unplausibel.
59Er gab zunächst an, er sei nach dem Spurwechsel zunächst etwa 50 m weiter gefahren, dann habe er gebremst, weil er an dem Fahrzeug vor sich Bremslichter habe aufleuchten sehen. Erst nachdem er zum Stillstand gekommen sei, habe er auf die Ampel geschaut, diese sei rot gewesen. Diese Erklärung korrigierte er sodann dahingehend, dass er zunächst nach dem Spurwechsel gebremst habe, dann sei er 50 m weit gefahren und habe erneut gebremst.
60Ein verkehrsbedingter Grund für das erste Bremsmanöver ergibt sich jedoch aus dieser Schilderung gerade nicht.
61Im Übrigen wird die Behauptung des Beklagten zu 1), es habe sich vor ihm an der roten Ampel ein Rückstau von acht bis zehn Autos gebildet, durch die glaubhafte Aussage des Zeugen T2 widerlegt.
62Die Aussagen der Zeuginnen J und O sind nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Gerichtes zu erschüttern.
63Die Aussage der Zeugin O, die als Beifahrerin hinten im Fahrzeug des Beklagten zu 1) saß, war hinsichtlich des relevanten Geschehens unergiebig.
64Die Zeugin bekundete, sie habe lediglich mitbekommen, dass sie auf eine rote Ampel zugefahren und langsamer geworden seien, dann habe es geknallt. Von dem Geschehen vor der Kollision habe sie jedoch nichts mitbekommen, weil sie sich unterhalten habe. Auch einen Spurwechsel könne sie nicht erinnern.
65Die Zeugin J hatte jedenfalls im Zeitpunkt der Beweisaufnahme offensichtlich keine hinreichend präzise Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen. Sie widersprach sich mehrfach selbst und berief sich schließlich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
66Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht damit zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Unfall ursächlich auf das schuldhafte Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.
67Der Kläger muss keine Anspruchskürzung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hinnehmen. In die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind nur feststehende Umstände einzustellen, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben.
68Ein schuldhaftes Verhalten des Klägers steht nicht fest. Insbesondere ist nach den obigen Feststellungen der grundsätzlich gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis widerlegt.
69Auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr ergibt sich keine Mithaftung des klägerischen Fahrzeugs.
70Dabei kann offen bleiben, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Denn jedenfalls überwiegt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) derart, dass demgegenüber die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs vollständig zurücktritt.
71Die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zum erstattungsfähigen Schaden gehören ferner die Kosten für die Erstellung des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, schließlich auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
72Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
73Verzug trat hinsichtlich der Netto-Reparaturkosten sowie der Kostenpauschale aufgrund der Fristsetzung zum 8.5.2012 mit anwaltlichen Schreiben vom 24.4.2013 am 9.5.2012 ein, hinsichtlich der weiteren Positionen aufgrund der Fristsetzung zum 21.5.2012 mit anwaltlichem Schreiben vom 16.5.2012 zum 22.5.2012.
74Hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Zinsen ist die Klage unbegründet.
75II.
76Die Widerklage ist unbegründet.
77Der Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.
78Zur Begründung wird auf die obigen Feststellungen zum Unfallhergang verwiesen.
79Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
80Streitwert:
81für die Klage: 3.514,09 €
82für die Widerklage: 2.850,09 €
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 7 Abs. 5 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- § 115 VVG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x