Beschluss vom Amtsgericht Lichtenberg - 160 XVII 5097/24
Tenor
Für die Betroffene wird zum Betreuer bestellt:
Herr xxx, geboren am xxx
xxx
Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:
- Führung aller Konten der Betroffenen bei der Berliner Sparkasse
Das Gericht wird spätestens bis zum 06.08.2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die Kosten des Betreuungsverfahrens werden der Berliner Sparkasse auferlegt.
Gründe
- 1
Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers sind gegeben (§ 1814 BGB).
- 2
Die Betroffene ist nicht ausreichend in der Lage, die sich aus dem oben genannten Aufgabenkreis ergebenden Sachverhalte rechtlich zu besorgen. Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten hat sie ihrem Sohn, dem nunmehr bestellten Betreuer, am 11.05.2024 eine Vorsorgevollmacht erteilt, die u.a. unter 5. bestimmt, dass die bevollmächtigte Person ihr „Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen im In- und Ausland vornehmen“ darf. Diese Vorsorgevollmacht ist von der zuständigen Betreuungsbehörde am 20.09.2024 beglaubigt worden, Bl. 12 d.A. Die Berliner Sparkasse akzeptierte diese Vollmacht nicht. Auf das gerichtliche Schreiben vom 07.11.2024, Bl. 14 d.A., reagierte die Berliner Sparkasse mit Schreiben vom 02.12.2024, Bl. 16 d.A., und berief sich auf - nicht konkret dargelegte - Hinweise auf eine Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin.
- 3
Der Betreuungsbedarf beruht auf einer Krankheit oder Behinderung, nämlich eines Zustandes nach Schlaganfall mit expressiver Sprachstörung, eines Morbus Parkinson sowie einer Immobilität bei reduziertem Allgemeinzustand mit Sturzneigung.
- 4
Dies folgt aus den gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen ärztlichen Gutachten der Sachverständigen xxx vom 08.07.2025, welches die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung und den im vorliegenden Fall bestehenden Unterstützungsbedarf bestätigt, dem gemäß § 279 Abs. 2 FamFG eingeholten Bericht der Betreuungsbehörde Bezirksamt Lichtenberg von Berlin vom 15.01.2025 und dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht am 05.08.2025 verschafft hat.
- 5
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist geht das Gericht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betroffenen aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich ändern wird.
- 6
Die Kosten des Verfahrens waren der Berliner Sparkasse aufzuerlegen. Nach § 81 Abs. 4 FamFG können die Kosten des Verfahrens einem Dritten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen vor.
- 7
Das Betreuungsverfahren und die dabei entfaltete gerichtliche Tätigkeit sind durch die Weigerung der Berliner Sparkasse veranlasst worden, dem Bevollmächtigten der Betroffenen für Vermögenssorge - ihrem Sohn - Zugang zu dem Konto der Betroffene bei der Berliner Sparkasse zu gewähren. Dies ergibt sich aus den Schilderungen des Betreuers (und Bevollmächtigten der Betroffenen) bei Anregung der Betreuung mit Schreiben vom 01.11.2024, Bl. 4 d.A., und dem Schreiben der Berliner Sparkasse vom 02.12.2024.
- 8
Die Berliner Sparkasse hat bei ihrer Weigerung, die Vorsorgevollmacht der Betroffenen anzuerkennen, grob schuldhaft gehandelt. Die Vorsorgevollmacht ist wirksam erteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene bereits bei Erteilung der Vollmacht - und nur auf diesen Zeitpunkt kommt es dabei an - nicht mehr geschäftsfähig war, liegen nicht vor und lagen auch der Berliner Sparkasse nicht vor. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 02.12.2024 pauschal behauptet hat, Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin zu haben, hat die Bank weder dargelegt, welche konkreten Anhaltspunkte dies wären und hat auch nicht den Zeitpunkt angegeben, ab dem sie von einer Geschäftsunfähigkeit ausgeht. Aufgrund der weiteren Ermittlungen des Gerichts steht fest, dass die Betroffene die Vollmacht wirksam erteilt hat. Die Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde xxx hat die Vollmacht am 20.09.2024 beglaubigt und dabei die Betroffene persönlich kennengelernt und mit der Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift von der Betroffenen stammt. Zur Erstellung des vom Gericht erbetenen Sozialberichts suchte die Mitarbeiterin xxx der Betreuungsbehörde am 13.01.2025 die Betroffene im Seniorenheim auf und führte ein Gespräch mit ihr, in welchem die Betroffene bestätigte, Kenntnis von der Vorsorgevollmacht zu haben und weiterhin zu wünschen, dass sich ihr Sohn um die in der Vollmacht angegebenen Angelegenheiten einschließlich ihrer finanziellen Angelegenheiten kümmere. Der entsprechende Bericht der Betreuungsbehörde vom 15.01.2025 wurde der Berliner Sparkasse mit Schreiben vom 21.01.2025, Bl. 24 d.A., übermittelt. Dabei wurde erneut auf die Möglichkeit verwiesen, der Bank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Von der mit dem Schreiben vom 21.01.2025 gegebenen Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme machte die Bank keinen Gebrauch. Das grobe Verschulden der Berliner Sparkasse liegt darin, dass sie ohne triftigen Grund die wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Betroffenen, die den Bevollmächtigten auch zur Führung der Bankgeschäfte befugt, nicht akzeptiert hat. Sie hat sich weder einen eigenen Eindruck von der Betroffenen verschafft, als sie - zuletzt mit Schreiben vom 02.12.2024 an das Gericht - es ablehnte, dem Bevollmächtigten Zugang zum Konto der Betroffenen zu gewähren. Sowohl mit der am 20.09.2024 beglaubigten Vorsorgevollmacht, spätestens aber mit dem am 21.01.2025 übermittelten Bericht der Betreuungsbehörde vom 15.01.2025 hätte die Berliner Sparkasse ihre ablehnende Haltung überprüfen und aufgeben müssen, da ausreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Betroffene die Vollmacht wirksam erteilt hat. Als Ausfluss der Privatautonomie und gestützt von § 164 BGB hat diese Vollmacht auch Vorrang vor etwaigen Regelungen der Bank in ihren AGBs, die - möglicherweise - die Erteilung einer Kontovollmacht mit persönlicher Anwesenheit der Betroffenen bei der Bank vorsehen. Eine solche Regelung wäre unwirksam, da sie - im Lichte der Regelungen der §§ 164, 1814 Abs. 3 Ziff. 1 BGB - Kundinnen und Kunden unangemessen benachteiligen würde, die entsprechend der gesetzgebirischen Intention für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit privat mit einer Vollmacht vorsorgen. Die gesetzliche Regelung, die einer Vorsorgevollmacht Vorrang vor einer Betreuung einräumt, entfaltet stärkere Wirkung als die Regelung in Banken-AGBs über Kontovollmachten. Zum groben Verschulden der Berliner Sparkasse gehört auch, dass sie auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 21.01.2025 geäußert Bitte, ihre Auffassung zu überprüfen und dem Gericht das Ergebnis dieser Überprüfung mitzuteilen, nicht reagiert hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.