Urteil vom Amtsgericht Lübeck - P 89 Ls 771 Js 1965/25
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit vorsätzlichem Umgang mit Sprengstoff in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Umgang mit Sprengstoff in Tateinheit mit vorsätzlicher Lagerung von Sprengstoff in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Umgang mit Sprengstoff in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagrings zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die vier Abschussrohre (Ass.-Nr. 84-87, Band I, Bl. 137 d. A.) werden eingezogen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften: §§ 308 Abs. 1 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 28 Abs. 1, 17, 43 SprengG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 52, 53 StGB, 465, 467 StPO
Gründe
I.
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Der am xx.xx.xxxx in L. geborene Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er arbeitet als Reinigungskraft und verdient zwischen 1.200 bis 1.300 Euro netto monatlich. In seiner Jugend, im Alter von 14 oder 15 Jahren wurde bei ihm wegen Waschzwängen eine Schizophrenie diagnostiziert. Davon ist er nun aber geheilt und ist medikamentös eingestellt.
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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
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1. Die Stadt L. untersagte dem Angeklagten unter dem 09.07.2024 den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne des § 3 Abs. 1 Sprengstoffgesetz. Die Erlaubnis zum Umgang mit sowie zum Erwerb und zur Beförderung von Sprengstoff wurde widerrufen. Die Entscheidung war unanfechtbar.
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2. Unter dem 17.02.2025 untersagte die Stadt L. den Angeklagten den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition. Die Entscheidung war unanfechtbar.
II.
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Dem Angeklagten wurde durch rechtskräftige Verfügung des Ordnungsamtes der Stadt L. vom 09.07.2024 die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz entzogen und zugleich der erlaubnisfreie Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen untersagt. Dies war dem Angeklagten bewusst.
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1. Dennoch verschaffte er sich in der Zeit zwischen dem 09.07.2024 bis zum 31.12.2024 diverse pyrotechnische Gegenstände, darunter eine Vielzahl solcher der Kategorien F3 und F4, durch Bestellungen über L. Feuerwerk Depot GmbH. Auch versuchte er, sich an Sammelbestellungen des Zeugen N. zu beteiligen und so weitere pyrotechnische Gegenstände zu erlangen. Unter Nutzung der ihm aufgrund der Bestellungen zugesandten pyrotechnischen Gegenstände wurde der Angeklagte am 31.12.2024 um 18:55 Uhr im Bereich vor dem Haus K.-Weg XX in L. durch die Zeugen K. und R., Mitarbeiter der Stadt L., angetroffen, als er Pyrotechnik, u.a. der Kategorie F3, abbrannte. Die Zeugen untersagten dem Angeklagten die weitere Nutzung pyrotechnischer Gegenstände und beschlagnahmten jene, die sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Hausflur des Doppelhauses K.-Weg XX befanden, nämlich
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17 Stck Feuerwerkskörper "Achtung", Fireworks Europe Innovation, Polen
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25 Stck Feuerwerkskörper "Corona Alfa”, Black Scorpion, Tschechien
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20 Stck Feuerwerkskörper "Explosive II", Jorge Fireworks, Polen
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20 Stck Feuerwerkskörper "Mata 20", Black Scorpion, Tschechien
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60 Stck Feuerwerkskörper "Piccolo Corsair", Jorge Fireworks, Polen
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4 Stck Feuerwerkskörper "Big Corsair”, Jorge Fireworks, Polen
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3 Stck Feuerwerkskörper "Super Cracker”, Jorge Fireworks, Polen
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17 Stck Feuerwerkskörper "Muerte Flash Bangers", Jorge Fireworks, Polen, 1 Stck Feuerwerksbatterie 61 Schuss "WERWA", Funke Feuerwerk, Polen.
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2. Darüber hinaus zündete der Angeklagte im Anschluss an Ziff. 1 in der Nähe des Carports am Haus K.-Weg XX einen pyrotechnischen Gegenstand mit der Bezeichnung "Panzerfaust 3" mit erheblicher Sprengkraft. Durch die Umsetzung dieses Gegenstandes wurde u.a. die Windschutzscheibe des Pkw VW Polo des Zeugen M., amtliches Kennzeichen XX-XY XXX, der an dem Carport abgestellt war, beschädigt. Der Schaden am PKW belief sich auf etwa 650 Euro und wurde vom Angeklagten bereits beglichen. Darüber hinaus wurden am Elternhaus des Angeklagten im K.-Weg XX die in ca. 30 m Entfernung befindliche Glasscheibe der Haustür sowie die Dachluke beschädigt. An dem Haus der Zeugen K., K.-Weg XY, wurde die Halterung des heruntergelassenen Rollladens, das Schließblech der dahinterliegenden Kellertür und die beiden Glasscheiben der Kellertür zerstört, für dessen Beseitigung die Zeugen K. ca. 2.800 Euro aufbringen mussten. Die Versicherung zahlte diesen Schaden. Der Angeklagte hatte diese Schäden zumindest billigend in Kauf genommen.
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3. Auch in der Folgezeit besaß der Angeklagte weiterhin erhebliche Mengen pyrotechnischer Gegenstände und erwarb weitere, obwohl er wusste, dass die Untersagungsverfügung des Ordnungsamtes der Stadt L. vom 09.07.2024 weiterhin Bestand hatte und er nicht berechtigt war, diese zu besitzen, zu lagern oder mit ihnen umzugehen. Anlässlich der Durchsuchungen bei dem Angeklagten am 23.01.2025 sind in sowohl seiner Wohnung in der M-grube XX und seinem Kinderzimmer im Haus K.-Weg XX erhebliche Mengen pyrotechnischer Gegenstände sichergestellt worden, nämlich solche der folgenden Bezeichnungen:
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EKSTRA COBRA 6, COBRA 8, Super Cobra 5, 6, 7, 10, 12 und 20,
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Super Cobra 20 Ultimate, Super Cobra 20 Ultimate Titanium Edition, COLPO Cobra 80 Titanium,
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RETORNO 100, RETORNO Silver 120,
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SCREAM 4, Feuerwerksrohr, Joker Viper 3, Viper 10, Viper 12
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DumBum 50, DumBum 5g, DumBum Super Size No. 1 DELOVA RANA, BODENBLITZ KAL. 24, Kreiselblitz Big Bang
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Gladiator, BABY MAROON, Gigant Maroon, Stielhandgranate 014, Little Joe, Pappröhre mit Bickford-Lunte, Delova Rana Profi, Pappröhren/Hartgummizylinder mit Lunten und ohne Konformitätsbewertung.
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Insgesamt enthielten die pyrotechnischen Gegenstände folgende Bruttoexplosivmassen
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- Gegenstände der Kategorie F1: 25,2 kg
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- Gegenstände der Kategorie F2: 65,4 kg
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- Gegenstände der Kategorie F3: 9 kg
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- Gegenstände der Kategorie P1: 12,1 kg
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- Gegenstände der Kategorie T1: 3,9 kg
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- Gegenstände der alten Kategorisierungen (BAM-P I und P II): 93,8 kg.
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Die Gesamt-Bruttomasse der pyrotechnischen Gegenstände betrug 209,4 kg. Darüber hinaus besaß der Angeschuldigte verschiedene Chemikalien und Gemische, u.a. Schwarzpulver, sowie Lunten, CO2-Kapseln, Abschussrohre und elektrische Anzünder, um hieraus selbst explosionsgefährliche Gegenstände herzustellen.
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4. Außerdem besaß der Angeklagte wissentlich und willentlich am 23.01.2025 in seiner Wohnung in der M-grube XX einen Schlagring, obwohl er wusste, dass es sich hierbei um nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände handelte.
III.
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Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen J. K., M. B., E. T., F. H., Rechtsanwalt L. und M. Sch.-M., den verlesenen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Band I, Bl. 61-64, 67-69, 138-157, 164-168 d. A, FA 1, Bl. 6-10, 25-29 d. A., FA 2, Bl. 11-17, 15-24 d. A., FA 3, Bl. 7-9 d. A., auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
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Der Angeklagte räumte die Taten zu Ziff. 1, 3 und 4 glaubhaft geständig ein, was durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Urkunden noch bestätigt wurde.
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Die Tat zu Ziff. 2 ist nachgewiesen. Der Angeklagte räumte ein, dass dort in seinem Beisein ein Böller gezündet wurde, jedoch habe ein Kollege, dessen Namen er nicht nennen wollen, den Böller gezündet. Dies ist eine Schutzbehauptung, die für sich mangels Schaffung von Überprüfbarkeit schon nicht glaubhaft ist. Zudem haben die Zeugen B. und Sch.-M. beide bekundet, wie sie den Angeklagten gesehen hätten, wie er den Böller gezündet habe. Davor habe er die Zeugen angewiesen, noch weiter zurück zu weichen. Die Aussagen sind glaubhaft, da detailliert und unter Zugeben von Erinnerungslücken. Die Zeugen sind glaubwürdig, da sie kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und in keiner persönlichen Beziehung zum Angeklagten stehen.
IV.
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Damit hat sich der Angeklagte des Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit vorsätzlichem Umgang mit Sprengstoff in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Umgang mit Sprengstoff in Tateinheit mit vorsätzlicher Lagerung von Sprengstoff in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Umgang mit Sprengstoff in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagrings gemäß §§ 308 Abs. 1 StGB, 40 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, 28 Abs. 1, 17, 43 SprengG, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
V.
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Der Straftatbestand des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB sieht im Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der Straftatbestand des vorsätzlichen Umgangs mit Sprengstoff nach § 40 Abs. 1 SprengG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Der Straftatbestand des vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG sieht im Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
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Bei der Strafzumessung sprach gegen den Angeklagten, dass er keinerlei Einsicht und Reue zeigte, sondern vielmehr noch im letzten Wort ankündigte, weiter mit Schwarzpulver umgehen zu wollen, selbst wenn er dafür die Todesstrafe bekäme. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich zu den Taten zu Ziff. 1, 3 und 4 geständig einließ, er nicht vorbestraft ist, er weitgehend auf die Asservate verzichtete, bei der Tat zu Ziff. 2 den Schaden teilweise selbst wieder gut machte und nach Überzeugung des Gerichts eine Intelligenzminderung vorliegt, welche jedoch die Grenze des § 21 StGB bei Weitem nicht übersteigt.
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Unter Abwägung aller Umstände erscheint eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, welche sich aus Einzelstrafen
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- von 60 Tagessätze zu je 40 Euro Geldstrafe für die Tat zu Ziff. 1,
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- von 1 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe für die Tat zu Ziff. 2,
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- von 6 Monate Freiheitsstrafe für die Tat zu Ziff. 3 und
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- von 30 Tagessätze zu je 40 Euro Geldstrafe für die Tat zu Ziff. 4
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zusammensetzt, schuld- und tatangemessen sowie insbesondere geeignet und erforderlich, nachdrücklich auf den Angeklagten einzuwirken und diesem das Unrecht der verwirkten Schuld noch einmal vor Augen zu führen.
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Die verhängte Strafe war nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, da nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist zwar nicht vorbestraft und war auch überwiegend geständig. Allerdings machte er außerhalb und innerhalb der Hauptverhandlung immer wieder durch seine Äußerungen deutlich, dass er weiter mit Sprengstoff umgehen wird. Mehrere Versuche des Gerichts, den Angeklagten zu einsichtigem Verhalten und Äußerungen zu bringen, scheiterten. Selbst im letzten Wort sagte er noch, er sei ein Pyro und werde immer ein Pyro bleiben. Zuvor sagte er bei der Durchsuchung, dass Schwarzpulver sein Ein und Alles sei. Gegenüber seinem Betreuer sagte er nach der Detonation zu Ziff. 2, dass der Böller sein Geld wert gewesen sei und er notfalls im Ausland weiter mit Schwarzpulver umgehen wird. Der Betreuer meinte, auch ihm gegenüber habe der Angeklagte nie Einsicht und Reue gezeigt.
VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 StPO.
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Referenzen
- StGB § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 3x
- § 3 Abs. 1 Sprengstoffgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 27 Sprengstoffgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 40 Abs. 1 SprengG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x