Urteil vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 2h C 467/15

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der privat krankenversicherte Beklagte beauftragte die Klägerin mit „Dienstleistungsvereinbarung“ vom 9.09.2013, für ihn nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung zu recherchieren; für den Fall, dass er in den nächsten 24 Monaten eine recherchierte Einsparmöglichkeit in Anspruch nehme, sollte die Klägerin die Einsparungen der ersten 8 Monate zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Die Klägerin wurde gegenüber dem Krankenversicherer bevollmächtigt, „zum Zweck eines Tarifwechsels Informationen zu meiner bestehenden Krankenversicherung einzuholen und mich zu vertreten“. Die Klägerin übersandte dem Beklagten mit E-Mail vom 7.11.2013 Tarifangebote. Am 14.11.2013 teilte der Beklagte wahrheitsgemäß mit, dass an der mitgeteilten Möglichkeit zur Tarifumstellung kein Interesse bestehe.

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Mit E-Mail an den Beklagten vom 1.10.2014 führte die Klägerin aus, es sei in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, „dass sich Versicherungsgesellschaften direkt an den Kunden gewandt und fälschlicherweise die Information gestreut haben, dass nach einer Angebotseinholung durch uns, eine Vertragsumstellung kostenlos erfolgen könne, wenn der Kunde diese uns gegenüber verheimlicht“. Die Klägerin sei daher „gezwungen, stichprobenartig bereits abgeschlossene Vorgänge nochmals zu überprüfen“, und bat den Beklagten um Nachweis, dass eine recherchierte Beitragsersparnis nicht erfolgt sei, beispielsweise durch Kopie des Versicherungsscheins. Der Beklagte reagierte hierauf sowie auf weitere Aufforderungen vom 30.10. und 20.11.2014 nicht. Mit Anwaltsschreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2015 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis 2.07.2015 Auskunft über den bestehenden Krankenversicherungstarif zu erteilen und 124 € Anwaltskosten zu erstatten. Der Beklagte erteilte hierauf Auskunft über seine Krankenversicherung.

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Die Klägerin macht geltend,
ihr habe gegen den Beklagten ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus dem Maklervertrag zugestanden, nachdem es dem Beklagten ein Leichtes sei, Auskunft über seinen Versicherungsschutz zu erteilen, und die Klägerin zur Bezifferung ihrer Ansprüche auf die Vorlage von Belegen angewiesen sei, deren Vorlage dem Beklagten ohne weiteres zugemutet werden könne. Da bei dem Beklagten eine monatliche Ersparnis in Höhe von 322,65 € zu realisieren gewesen sei, würde sich ein Vergütungsanspruch von brutto 3.071,63 € ergeben. Die Klägerin verlangt Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Postpauschale netto aus 767,91 € (1/4 von 3.071,63 €). Ihr stehe ein Kostenerstattungsanspruch zu, nachdem sich der Beklagte mit der Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Verzug befunden habe. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 trägt die Klägerin weiter vor, der Beklagte habe am 14.11.2013 telefonisch erklärt, dass er einen Tarifwechsel „derzeit noch nicht für erforderlich halte. Dies könne sich hingegen ändern, sofern seine Versicherung weitere Beitragsanpassungen vornehme.“

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Die Klägerin beantragt:

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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 124,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte tritt der Klage entgegen und macht unter anderem geltend, der von der Klägerin vorgestellte günstigere Tarif habe wesentlich schlechtere Konditionen vorgesehen, die Nachfrage der Klägerin habe sich von selbst beantwortet.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet nach den Anordnungen mit Verfügung vom 9.11.2015 im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung.

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Die Klage ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung ist nicht ersichtlich, da der Klägerin kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Kranken-versicherungsschutz gegen den Beklagten zustand.

9

Unstreitig hat der Beklagte kein provisionspflichtiges Geschäft abgeschlossen und damit auch keine etwaige Nebenpflicht aus dem Maklervertrag zur Mitteilung eines solchen Geschäfts verletzt. Eine allgemeine Auskunftspflicht über die bestehende Krankenversicherung ist nicht vertraglich vereinbart. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann zwar ein Anspruch des Maklers gegen den Auftraggeber über die für die Entstehung und Berechnung der Provision maßgebenden Tatsachen bestehen. Allerdings ist im allgemeinen eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist; ein allgemeiner Auskunftsanspruch über die von ihm beanspruchte Forderung steht dem Gläubiger jedenfalls dann nicht zu, wenn er sich durch die Auskunft erst die Kenntnis verschaffen will, ob sein Anspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW-RR 2001, 705; BGH NJW-RR 1987, 1296; nach OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464 und Urt. v. 30.04.1999 - 7 U 179/98 soll für einen Auskunftsanspruch des Maklers genügen, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich bestehen, es müsse grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein; vgl. auch jurisPK-BGB-Toussaint § 260 BGB Rn. 20). Ein Provisionsanspruch bestand hier tatsächlich nicht, und die Klägerin hatte nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte ein provisionspflichtiges Geschäft abgeschlossen und dies nicht mitgeteilt habe, sondern wollte lediglich „stichprobenartig“ Kunden kontrollieren. Mehr als der Klägerin wahrheitsgemäße Mitteilungen über den Abschluss provisionspflichtiger Geschäfte in dem Vertragszeitraum von 24 Monaten zu machen, kann von dem Auftraggeber mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht verlangt werden; diese Pflicht hat der Beklagte nicht verletzt. Die Klägerin handelt insoweit auf eigenes Risiko, wenn ihr durch Einholung einer solchen Auskunft Kosten entstehen und sich sodann herausstellt, dass kein Provisionsanspruch besteht. Es kommt zudem ernsthaft in Betracht, dass die Klägerin eine Auskunft über einen etwaigen Tarifwechsel bereits aufgrund der im Vertrag vom 9.09.2013 erteilten Vollmacht unmittelbar von der Versicherung hätte einholen können. Auf den weiteren Klägervortrag vom 30.11.2015, der im übrigen in Widerspruch insbesondere zu dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 18.06.2013 steht („am 14.11.2013 teilten Sie unserer Mandantin mit, dass ein Tarifwechsel durch Sie nicht vollzogen werden wird“), kommt es nicht an, denn auch danach war der tatsächliche Abschluß eines provisionspflichtigen Geschäfts innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht einmal wahrscheinlich, sondern allenfalls möglich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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