InsO § 251 Minderheitenschutz

Insolvenzordnung

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

Referenzen

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Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 V 127/20
21. Dezember 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 W 52/19
9. August 2019
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Beschluss vom Landgericht Stade (7. Zivilkammer) - 7 T 151/17
29. Dezember 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 13/16
20. Juli 2017
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Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3e IN 380/15 Ft
8. Juli 2016
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Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 657/15
9. Februar 2016
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Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 23 T 914/14
15. Juni 2015
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 450/14
10. September 2014
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 13/14
17. Juli 2014
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 178/14
10. Juli 2014
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