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InsO § 251 Minderheitenschutz

Insolvenzordnung

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2.
der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 15/24
11. September 2025
IX ZB 15/24 11. September 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 AL 73/23
13. Juni 2025
L 7 AL 73/23 13. Juni 2025
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 503 IN 195/23
13. Dezember 2024
503 IN 195/23 13. Dezember 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 64 T 185/24
29. Juli 2024
64 T 185/24 29. Juli 2024
Endurteil vom Landgericht München II - 6 O 18927/21
5. Juli 2024
6 O 18927/21 5. Juli 2024
Beschluss vom Amtsgericht Straubing - IN 139/23
3. Juni 2024
IN 139/23 3. Juni 2024
Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 9 BA 6/21
13. Februar 2024
L 9 BA 6/21 13. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 6/21
19. Mai 2022
IX ZB 6/21 19. Mai 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 V 127/20
21. Dezember 2020
15 V 127/20 21. Dezember 2020
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 765/20
28. Oktober 2020
2 BvR 765/20 28. Oktober 2020