InsO § 252 Bekanntgabe der Entscheidung

Insolvenzordnung

(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 2902/16
27. Juli 2017
10 K 2902/16 27. Juli 2017
Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3e IN 380/15 Ft
8. Juli 2016
3e IN 380/15 Ft 8. Juli 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 7 Sa 1190/13
6. August 2014
7 Sa 1190/13 6. August 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 13/14
17. Juli 2014
IX ZB 13/14 17. Juli 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 2122/13
27. Februar 2014
4 Ca 2122/13 27. Februar 2014