Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 10 C 347/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 398, 823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG die Zahlung der restlichen Kosten für das Sachverständigengutachten zur Feststellung des an dem beschädigten Kraftfahrzeugs entstandenen Schadens verlangen. Der Schädiger hat zwar grundsätzlich auch die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, aber nur, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vergleiche Palandt BGB 71. Auflage § 249 Rn. 58), womit entsprechend der Rechtsprechung zu den ersetzenden Kosten bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges der Ersatzanspruch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand zu beschränken ist (vergleiche a.a.O. Rn. 32, 33). Die vom Kläger angesetzten Kosten sind nicht gem. §§ 631, 632 Abs. 2 BGB üblich und angemessen (§§ 315 BGB, 287 ZPO).
Die Unangemessenheit des angesetzten Honorars zeigt ein Vergleich mit der Vergütung des Sachverständigen gem. JVEG. Die Tätigkeit des Sachverständigen wäre danach in der Honorargruppe 6 einzuordnen, somit gem. § 9 JVEG mit 75 EUR je Stunde zu entschädigen. Berücksichtigt man, dass die Vergütungssätze für die gerichtlich beauftragten Sachverständigen eher am unteren Bereich angesetzt sind, deren Erhöhung schon gem. § 13 Abs. 2 JVEG um 50 % ohne weiteres möglich ist, kann nicht beanstandet werden, wenn freiberuflich tätige Sachverständige außerhalb eines Gerichtsverfahrens die dort angesetzten Sätze jedenfalls nicht wesentlich überschreiten. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für eine Besichtigung des Fahrzeugs, je nach Fahrfähigkeit auch außerhalb der Niederlassung des Sachverständigen, der Erfassung und der Dokumentation des Schadens einschließlich der schriftlichen Ausfertigung des Gutachtens, dürften für die Anfertigung eines derartigen Gutachtens wohl regelmäßig 3-5 Stunden (§ 287 ZPO) benötigt werden, weshalb Pauschalhonorare innerhalb eines Rahmens um die 500,00 EUR ohne weiteres vereinbart werden können.
Die klägerische Forderung liegt aber deutlich über dem sich aus obigen Ausführungen ergebenden Rahmen, ohne dass erkennbar ist, wodurch der Aufwand in dieser exorbitanten Höhe gerechtfertigt sein soll. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens handelt es sich um einfache Feststellungen, welche sich auf die Erfassung und wertmäßige Bestimmung des Fahrzeugschadens beschränken. Erschwernisse wie beispielsweise die Abgrenzung von Vorschäden lagen auch nicht vor.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten abweichenden Rechtsprechung. Das erkennende Gericht hält diese für unzutreffend und unkritisch gegenüber den zunehmend überzogenen Forderungen eines Teils der Branche. Es ist dort mittlerweile eine Tendenz zu verzeichnen, unangemessene Gewinne auf Kosten des Schädigers bzw. der Versichertengemeinschaft zu erzielen, vergleichbar der Entwicklung in den neunziger Jahren bei der Abrechnung von Mietwagenkosten im sogenannten Unfallersatzwagengeschäft, als dort ausgenutzt wurde, dass im Haftpflichtfall sich das wirtschaftliche Risiko zulasten des Entschädigungspflichtigen verschiebt und die berechneten Sätze teilweise bis in den Wucherbereich buchstäblich explodierten. Im Rhein-Neckar-Raum waren bis vor nicht all zu langer Zeit noch regelmäßig Honorarkosten für die Erstellung von Schadensgutachten in der Größenordnung um die 500,00 EUR verbreitet, was dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bezüglich der Abwicklung von Verkehrsunfällen bekannt ist. Erst unter dem Eindruck einer Rechtsprechung, welche unter Rückgriff auf formale Abgrenzungskriterien (sogenanntes "Werkstattrisiko") derartige Forderungen nicht auf den Rahmen der Angemessenheit beschränkte und damit überzogenen Verteuerungstendenzen in der Branche Vorschub leistete, war in den letzten Jahren eine deutliche Verteuerungstendenz zu verzeichnen.
Die Unangemessenheit der Forderungen des Klägers zeigt auch ein Vergleich mit Gutachten auf dem Gebiet der Unfallrekonstruktion. Die Honorarforderung des Klägers bewegt sich in Dimensionen, für welche durchaus bereits derartige Gutachten erstellt werden, obwohl diese wesentlich umfangreicher und aufwändiger sind und in der Regel deutlich mehr zeitlichen Einsatz und fachliche Kompetenz erfordern, als das sich auf eine schlichte Unfallschadensfeststellung beschränkende Gutachten des Klägers.
Was die weiter abgerechnete Nebenkosten angeht, sind diese über die von Beklagtenseite zugestandenen Beträge hinaus nicht zu ersetzen. Die Behauptung, dass diese allgemein üblich seien, ist nicht zutreffend. Dem Gericht sind durchaus Abrechnungen bekannt, in welchem sich die Sachverständigen auf die Vereinbarung eines Pauschalhonorars beschränken. Es lässt sich überdies schon nicht erkennen, dass neben dieser Pauschalierung zwischen dem Kläger und dem Auftraggeber vereinbart war, dass bestimmte Auslagen und Unkosten zusätzlich nach individuellem Anfall abzurechnen sind, auch nicht, dass die dort angesetzten Beträge mit diesem vereinbart wurden oder wodurch diese sonst sich rechtfertigen sollen.
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen: Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO.
Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung nicht zugelassen.

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