1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.780,16 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
| |
| Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH, über das mit Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzantrag datiert vom 21.12.2012. Die Insolvenzschuldnerin führte eines ihrer Geschäftskonten bei der Beklagten unter der Kontonummer ..., auf das seit dem 21.12.2012 Eingänge in Höhe von insgesamt 23.675,81 EUR erfolgten. Die Beklagte kehrte von diesem Betrag nach erfolgter Insolvenzanfechtung insgesamt 19.895,65 EUR aus, ein Betrag in Höhe von 3.780,16 EUR gelangte nicht zur Auszahlung. |
|
| Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen. Es bestünde nach der erfolgten Insolvenzanfechtung eine Erstattungsverpflichtung für den gesamten ursprünglich einvernahmten Betrag aus § 143 Abs. 1 InsO. Zurückbehaltungsrechte seien nicht gegeben, insbesondere ergebe sich aus der § 13 c UStG geregelten Haftung für einbehaltene Beträge kein Anspruch der Beklagten auf Einbehaltung einer Umsatzsteuer aus einem Betrag in Höhe von 23.675,81 EUR. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die Beklagte keinen Nachweis erbracht habe, daß in dem Ausgangsbetrag ein Umsatzsteueranteil in der einbehaltenen Höhe enthalten sei. |
|
| Der Kläger beantragt daher, |
|
| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.780,16 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2013 zu zahlen. |
|
|
|
|
|
| Sie ist der Auffassung, sie habe gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung eine eigene Haftung gegenüber den Finanzbehörden aus § 13 c UStG zu berücksichtigen; dies führe zu einem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, das sie vorliegend geltend mache. Es sei Aufgabe des Klägers, nachzuweisen, daß in den Zahlungseingängen keine Umsatzsteueranteile enthalten seien. |
|
| Das Gericht hat im Termin vom 23.01.2014 mündlich verhandelt und mit Beschluß vom 24.02.2014 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der 24.03. 2014 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung, bis zu dem Schriftsätze berücksichtigt wurden. Auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2014 wird hingewiesen. Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. |
|
| |
| Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.780,16 EUR zu, § 143 Abs. 1 InsO. |
|
| Der Zweck der Insolvenzanfechtung besteht darin, der Insolvenzmasse des insolventen Unternehmens die getätigten und anfechtbaren Zahlungen wieder zurückzuführen. Die Insolvenzmasse soll in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre (Riggert in Braun - Insolvenzordnung, 1. Auflage 2002, § 143 Rdn. 1), alles ist dem Schuldnervermögen zurück zu geben, was durch die anfechtbare Handlung entzogen wurde (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 143 Rdn. 1).Mit diesem Gedanken des Wiederauffüllens der Insolvenzmasse ist uneingeschränkt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO diejenige Summe zurückzuführen, die aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurde. Eine etwaige Reduzierung dieses Anspruchs im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen erfolgt grundsätzlich nicht (z.B. BGH DStR 1995, 732, AG Mannheim, Urteil vom 23.08.2013, 3 C 396/12). |
|
| § 13 c UStG führt nicht dazu, über den Umweg eines Zurückbehaltungsrechts bzw. einer eigenen steuerrechtlichen Haftung des Zahlungsempfängers, diese Ansprüche zu mindern. |
|
| Zum einen wurde § 13 c UStG vor dem Hintergrund geschaffen, daß Steuerausfälle dann vermieden werden sollten, wenn der Steuerschuldner nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer bei Fälligkeit zu zahlen (so auch Wenzel in dem von Beklagtenseite vorgelegten Aufsatz "Haftung für Umsatzsteuer in Insolvenzfällen", NWW 2007, 3531). |
|
| Vorliegend gelangt das bei der Beklagten vorhandene Geld bei der Anfechtung und Auszahlung durch und an den Insolvenzverwalter uneingeschränkt in die Insolvenzmasse. Es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, in der Folgezeit zu prüfen, ob Forderungen der Finanzverwaltung gegen die Insolvenzmasse bestehen, es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Ansprüche ggfs. mit den vorhandenen Geldern zu erfüllen. Er ist dazu auch ohne weiteres in der Lage, wenn die Beklagte erhaltene Gelder in vollem Umfang (ohne Ausübung des Zurückbehaltungsrechts) an die Insolvenzmasse zahlt. |
|
| § 13 c UStG sollte mit den Ausführungen in dem bereits zitierten Aufsatz Fälle regeln, in denen die vereinnahmten Gelder in der Regel nicht mehr an den Insolvenzverwalter abzuführen und insoweit für den Fiskus verloren waren. Dies trifft bei dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht. |
|
| (Selbst in Fällen, in denen der ursprüngliche Zahlungsempfänger in der Zahlung enthaltene Mehrwertsteueranteile bereits an die Finanzbehörden abgeführt hatte, gelangte die Rechtsprechung so zur Bejahung einer Verpflichtung, den gesamten, ursprünglich erhaltenen Betrag incl. MwSt. an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen - der Zahlungsempfänger wurde darauf verwiesen, seinerseits die Rückzahlung bei den Finanzbehörden nachträglich geltend zu machen, BGH aaO, 3. Leitsatz. Dies muss aus Sicht des Gerichts um so mehr gelten, als sich hier die entsprechenden Summen noch bei der Beklagten befinden.) |
|
| Darüber hinaus ist zu beachten, daß in den Fällen, in denen die Vereinnahmung durch die Beklagte durch eine Auszahlung der ursprünglich vereinnahmten Beträge an den Insolvenzverwalter gerade nicht mehr vorliegt, eine Haftung aus § 13 c UStG ausscheidet. Die ursprünglich vorhandene Vereinnahmung ist im Umfang der Auszahlung in die Insolvenzmasse entfallen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 21/12 Rdn. 17). Scheidet aber eine Haftung der Beklagten aus § 13 c UStG aus, bleibt es bei der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung aus § 143 InsO. |
|
| Die Anspruchshöhe war zwischen den Parteien unstreitig, der Klage war damit in vollem Umfang stattzugeben. |
|
|
|
| |
| Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.780,16 EUR zu, § 143 Abs. 1 InsO. |
|
| Der Zweck der Insolvenzanfechtung besteht darin, der Insolvenzmasse des insolventen Unternehmens die getätigten und anfechtbaren Zahlungen wieder zurückzuführen. Die Insolvenzmasse soll in die Lage zurückversetzt werden, in der sie sich befinden würde, wenn die anfechtbare Rechtshandlung unterblieben wäre (Riggert in Braun - Insolvenzordnung, 1. Auflage 2002, § 143 Rdn. 1), alles ist dem Schuldnervermögen zurück zu geben, was durch die anfechtbare Handlung entzogen wurde (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013, § 143 Rdn. 1).Mit diesem Gedanken des Wiederauffüllens der Insolvenzmasse ist uneingeschränkt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO diejenige Summe zurückzuführen, die aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben wurde. Eine etwaige Reduzierung dieses Anspruchs im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen erfolgt grundsätzlich nicht (z.B. BGH DStR 1995, 732, AG Mannheim, Urteil vom 23.08.2013, 3 C 396/12). |
|
| § 13 c UStG führt nicht dazu, über den Umweg eines Zurückbehaltungsrechts bzw. einer eigenen steuerrechtlichen Haftung des Zahlungsempfängers, diese Ansprüche zu mindern. |
|
| Zum einen wurde § 13 c UStG vor dem Hintergrund geschaffen, daß Steuerausfälle dann vermieden werden sollten, wenn der Steuerschuldner nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer bei Fälligkeit zu zahlen (so auch Wenzel in dem von Beklagtenseite vorgelegten Aufsatz "Haftung für Umsatzsteuer in Insolvenzfällen", NWW 2007, 3531). |
|
| Vorliegend gelangt das bei der Beklagten vorhandene Geld bei der Anfechtung und Auszahlung durch und an den Insolvenzverwalter uneingeschränkt in die Insolvenzmasse. Es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, in der Folgezeit zu prüfen, ob Forderungen der Finanzverwaltung gegen die Insolvenzmasse bestehen, es ist ureigene Aufgabe des Insolvenzverwalters, diese Ansprüche ggfs. mit den vorhandenen Geldern zu erfüllen. Er ist dazu auch ohne weiteres in der Lage, wenn die Beklagte erhaltene Gelder in vollem Umfang (ohne Ausübung des Zurückbehaltungsrechts) an die Insolvenzmasse zahlt. |
|
| § 13 c UStG sollte mit den Ausführungen in dem bereits zitierten Aufsatz Fälle regeln, in denen die vereinnahmten Gelder in der Regel nicht mehr an den Insolvenzverwalter abzuführen und insoweit für den Fiskus verloren waren. Dies trifft bei dem hier zu entscheidenden Fall gerade nicht. |
|
| (Selbst in Fällen, in denen der ursprüngliche Zahlungsempfänger in der Zahlung enthaltene Mehrwertsteueranteile bereits an die Finanzbehörden abgeführt hatte, gelangte die Rechtsprechung so zur Bejahung einer Verpflichtung, den gesamten, ursprünglich erhaltenen Betrag incl. MwSt. an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen - der Zahlungsempfänger wurde darauf verwiesen, seinerseits die Rückzahlung bei den Finanzbehörden nachträglich geltend zu machen, BGH aaO, 3. Leitsatz. Dies muss aus Sicht des Gerichts um so mehr gelten, als sich hier die entsprechenden Summen noch bei der Beklagten befinden.) |
|
| Darüber hinaus ist zu beachten, daß in den Fällen, in denen die Vereinnahmung durch die Beklagte durch eine Auszahlung der ursprünglich vereinnahmten Beträge an den Insolvenzverwalter gerade nicht mehr vorliegt, eine Haftung aus § 13 c UStG ausscheidet. Die ursprünglich vorhandene Vereinnahmung ist im Umfang der Auszahlung in die Insolvenzmasse entfallen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 21.11.2013, V R 21/12 Rdn. 17). Scheidet aber eine Haftung der Beklagten aus § 13 c UStG aus, bleibt es bei der uneingeschränkten Rückzahlungsverpflichtung aus § 143 InsO. |
|
| Die Anspruchshöhe war zwischen den Parteien unstreitig, der Klage war damit in vollem Umfang stattzugeben. |
|
|
|