Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 15 C 11/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
1
T a t b e s t a n d
2Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
5Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiterer 86,36 € aus §§ 7, 18 StvG i.V.m. § 398 BGB nicht zu.
6Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist. Denn selbst wenn man von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen und damit auch von der Wirksamkeit der Weiterabtretung an die Klägerin ausgeht, so kann die Klägerin keine weiteren Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen.
7Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei Beschädigung einer Sache die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens ersetzt verlangen, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, insofern muss er keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen betreiben.
8Ob das durch den Sachverständige abgerechnete Grundhonorar i.H.v. 285,00 € netto überhöht ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Beklagte hat die Sachverständigenkosten in Höhe von 390,00 € reguliert; dieser Betrag übersteigt die Summe des Grundhonorars deutlich.
9Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die in der Rechnung vom 26.11.2014 aufgeführten Nebenforderungen. Grundsätzlich bestehen zwar keine Bedenken dagegen, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar für die Erstellung eines Schadensgutachtens, das er in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, die ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung gesondert entstehenden Auslagen als „Nebenkosten“ bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 56).
10Vereinbaren die Parteien des Gutachtenauftrages jedoch wie vorliegend ausdrücklich, dass sich das Honorar des Sachverständigen in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet – wie in der Abtretungsvereinbarung aufgeführt - ist diese Vereinbarung nur dahingehend zu verstehen, dass die Gutachtenerstellung insgesamt mit dem berechneten „Grundhonorar“ abgegolten ist. Denn Nebenkosten, die sich gerade nicht an der Schadenshöhe orientieren, sind in der Vereinbarung nicht erwähnt.
11Nebenleistungen, die – wie hier die in der Rechnung vom 26.11.2014 aufgeführten Nebenkosten - zur Herstellung des Werks üblicherweise anfallen sind jedoch nur bei entsprechender Vereinbarung gesondert zu vergüten (vgl. Palandt-Sprau BGB, 74. Auflage 2015, § 632 Rn. 4).
12Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
14Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15Die Berufung war nicht zuzulassen. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zum Vorliegen sich widersprechender erstinstanzlicher Entscheidungen hat die Klägerin nichts vorgetragen.
16Streitwert: 86,36 EUR
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- NJW-RR 2007, 56 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x