Endurteil vom Amtsgericht München - 1293 C 19323/24 WEG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in Ziff. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 206.832,48 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 206.832,48 nebst Zinsen in Höhe von 5-% Punkten p.a. seit dem 08.04. 2023 zu zahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I.
„Eine solche Zahlungsforderung ist nämlich in diesem speziellen Fall durch § 5 Ziffer 6 Satz 3 der Teilungserklärung ausgeschlossen. Der Ausschluss umfasst nicht nur einen Schadensersatzanspruch in engerem Sinne sondern auch den sogenannten Aufopferungsanspruch im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz. § 5 Ziffer 6 der Teilungserklärung bezieht sich auf die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5. In Ziffer 4 und 5 des § 5 der Gemeinschaftsordnung sind Sanierungsarbeiten dargestellt, die per se auch nicht zu Schäden führen, welche eine schuldhafte Pflichtverletzung oder der Gleichen zur Grundlage hätten, genau so wie das im Falle des § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG dargestellt ist. Es ist deshalb auch an den Wortlaut von § 14 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzuknüpfen der bestimmt, dass der „hierdurch entstehende Schaden zu ersetzen sei“. Demnach spricht die gesetzliche Regelung selbst von einem Schadensersatz obwohl es sich wie die Beklagte zutreffend ausführt nicht um einen eigentlichen Schadensersatzanspruch handelt, sondern um einen verschuldensunabhängigen Aufopferungsentschädigungsanspruch. Da jedoch die gesetzliche Regelung selbst von einem Schaden spricht ist die Regelung in § 5 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung auch dahingehend auszulegen, dass hier solche Schäden im Sinne von § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG gemeint sind, die durch die Teilungserklärung ausgeschlossen sein sollen.
Eine solche Vereinbarung ist auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nichtig. Es ist zwar richtig, dass mangels Beschlusskompetenzen durch einen Beschluss ein Ausschluss von § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG nicht möglich ist (OLG Düsseldorf FG Brax 2006, 104). Hier liegt jedoch kein abändernder Beschluss vor, sondern eine Vereinbarung in der Teilungserklärung. Auch ein solcher vollständiger Ausschluss ist rechtlich möglich. Es können durch Vereinbarung bestimmte gesetzliche Regelungen die nicht unabdingbar sind, jederzeit abgeändert werden. Es liegt auch darin kein Verstoß gegen Art. 13 oder 14 Grundgesetz, da sämtliche Miteigentümer aufgrund der Teilungserklärung ihre Zustimmung zu dieser Vereinbarung bereits abgegeben haben. Der in § 5 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung geregelte Ausschluss der Entschädigung im Falle von § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG ist deshalb wirksam erfolgt, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Eigentümern … hatten“.
„Ansprüche gem. § 14 Nr. 4 WEG wurden jedoch durch § 5 Ziffer 6 Satz 3 der Teilungserklärung wirksam abbedungen. … (3.2.5) Ansprüche gem. § 14 Nr. 4 WEG können auch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (vgl. Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 14 Rn. 77). Auch ein vollständiger Ausschluss dieser Ansprüche verstößt nicht gegen zwingendes Recht, insbesondere nicht gegen Art. 13, 14 GG. Es handelt sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG räumt den Wohnungseigentümern das Recht ein von den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes abweichende Regelungen zu treffen. Hierbei können im Rahmen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsspielraums sowohl die sich aus § 13 WEG ergebenden Rechte der Wohnungseigentümer eingeschränkt als auch die Pflichten aus § 14 WEG erweitert werden. Da an einer derartigen Vereinbarung alle Wohnungseigentümer mitwirken müssen, ist die Grenze dieses Selbstorganisationsrechts grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die getroffenen Regelungen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt. Die Regelungen des § 14 WEG sind mangels anderweitiger Bestimmung grundsätzlich abdingbar.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Erwägungen erscheint auch ein vollständiger Ausschluss eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs, der alle Wohnungseigentümer gleichmäßig betrifft, als zulässig. Ein schwerwiegender Eingriff in elementare Mitgliedschaftsrechte ist hiermit nicht verbunden…“
II.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 14 Abs. 3 WEG 8x (nicht zugeordnet)
- § 5 Ziff. 4. der Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Ziffer 6 der Gemeinschaftsordnung 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 und 5 oder § 6 Absatz. 2 der Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 4 und 5 der Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Ziffer 6 der vorliegenden Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 84 C 5059/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZMR 2013, 756 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 der Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Nr. 4 2. Halbsatz WEG 4x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Nr. 4 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 13 oder 14 Grundgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 6 der Gemeinschaftsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Nr. 4 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 13 1x
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x