Urteil vom Amtsgericht Naumburg - 12 C 270/15
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. weitere 119,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2014 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. tragen der Kläger zu 1. zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.
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Der Kläger als Vermieter der im Haus … gelegenen Wohnung kann von dem Beklagten als Mieter die Nachforderung von restlichen Betriebskosten für das Jahr 2013 in Höhe von 119,02 € aufgrund der Betriebskostenabrechnung vom 24.09.2014 verlangen, nachdem der Beklagte nach Belegeinsicht und Prüfung auf die geltend gemachte Nachforderung in Höhe von insgesamt 371,84 € bereits 9,34 € gezahlt hat.
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Anders als der Beklagte meint, ist der in der Abrechnung für die Hausbeleuchtung berechnete Betriebskostenanteil des Beklagten in Höhe von 27,77 € in voller Höhe berechtigt. Nach der von dem Kläger mit Schriftsätzen vom 01.09.2015 und 04.12.2015 vorgenommenen Erläuterung erfolgte die Berechnung der Hausbeleuchtung in der streitgegenständlichen Abrechnung gemeinsam mit dem Haus …, woraus sich die eigestellten Gesamtkosten sowie der angewendete Schlüssel erklärt. Ein Abzug für den Betriebsstrom der Heizungsanlage wurde korrekt pauschal vorgenommen. Die vorsorglich vorgenommene plausible Neuberechnung der Betriebskostenposition allein für das Haus … ergab einen Betriebskostenanteil in Höhe von 29,52 €. Eine Nachforderung ist jedoch ausgeschlossen und wird auch nicht geltend gemacht.
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Der Kläger kann von dem Beklagten für die Mülllenkungsgebühr nicht einen Kostenanteil in Höhe von 67,75 €, sondern lediglich 31,54 € verlangen. Denn die Vorhaltung eines Müllgroßcontainers mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l für das Doppelhaus Nr. … mit insgesamt lediglich 14 Bewohnern verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das von dem Entsorgungsunternehmen laut Satzung festgelegte Mindestbehältervolumen von 15 l/ Person / Woche wird vorliegend ohne eine nachvollziehbare Begründung um mehr als das Doppelte überschritten, da im streitgegenständlichen Haus … ebenso wie im Haus … jeweils lediglich 7 Personen wohnen. Auf die Füllhöhe des Müllcontainer kommt es nicht an, da dieses über die Notwendigkeit der Behältergröße nichts Ausreichendes aussagt. Das Müllvolumen ist mittels Verdichtung reduzierbar, zum Grad der Verdichtung wird jedoch seitens des Klägers keine Aussage getroffen. Maßgeblich käme es darauf an, aufgrund welcher besonderen Umstände (z.B. besondere Wünsche der Mieter, besonderer Müllanfall, fehlender Platz für 2 Mülltonnen zu 240 l, Effektivität für den Hausverwalter) vorliegend von den Erfahrungswerten der Abfallwirtschaft abzuweichen wäre. Entsprechender Vortrag seitens des Klägers ist nicht gegeben und auch nicht ersichtlich, weshalb sein Bestreiten eines Pflichtenverstoßes als unerheblich bewertet wird. Der entsprechende Betriebskostenanteil ist im Ergebnis auf das erfahrungsgemäß wirtschaftliche Maß zu reduzieren.
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Für die Leistungen des Hauswarts im Haus … wird vorliegend ein Betriebskostenanteil des Beklagten in Höhe von 211,78 € gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zwar hat der Kläger insoweit Hauswartskosten in Höhe von 2.870,30 € belegt, jedoch verstößt der Kläger mit der Verursachung dieses Kostenumfangs gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der für eine entsprechende Pflichtverletzung darlegungspflichtige Beklagte hat unter Hinweis auf den örtlichen Betriebskostenspiegel dargelegt, das in der Region entsprechende Betriebskosten in Höhe von lediglich 0,20 €/ qm/ Monat üblich sind. Anders bei dem in der von dem Kläger zitierten Entscheidung (BGH VIII ZR 340/10 zitiert nach juris Rz. 18) vorliegenden überregionalen Betriebskostenspiegel für Deutschland ist bei einer entsprechenden Abweichung von einem regionalen Betriebskostenspiegel eine Beweislastumkehr anzunehmen bzw. widerlegbar zu vermuten, dass der Vermieter gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat (vgl. Blank in Blank/Börstinghaus Mietrecht 4. Auflage BGB § 556 Rz 155 a.E.). Das Vorbringen des Klägers, dass der Hauswart für das Haus … eine Rasenfläche von 229 qm zu mähen und theoretisch eine Fläche von 125 qm zu beräumen hat, sofern die Parkflächen nicht mit den Fahrzeugen der Mieter zugestellt, sondern frei sind, ist nicht ausreichend, die umgelegten Hauswartkosten in Höhe von 0,79 € /qm/ Monat zu rechtfertigen, bzw. die Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend substantiiert zu bestreiten. Das Gericht schätzt vorliegend den Kostenanteil des Beklagten auf 200 % des üblichen Betriebskostenanteils in der Region laut des örtlichen Betriebskostenspiegel. Der Aufschlag von 100 % wird seitens des Gerichts vorliegend mit den unstreitig vom Hauswart durchzuführenden Gartenarbeiten, insbesondere für eine Rasenfläche von 229 qm, welche in der Wachstumsperiode regelmäßigen zu mähen ist, und einem gewissen allgemeinen Ermessensspielraum des Vermieters begründet. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass entsprechende Arbeiten für einen Hauswart in der Region üblicherweise für die ausgewiesenen Kosten erbracht werden. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für den üblichen Leistungsumfang eines Hauswarts in der Region laut Betriebskostenspiegel erschien eine Erhöhung der Kosten um 100 % vertretbar, aber auch ausreichend.
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Im Ergebnis sind mithin von dem in der Betriebskostenabrechnung geforderten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 371,84 € die gezahlten 9,34€, ein wegen eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht berechtigte Betriebskostenanteile für Mülllenkungsgebühren in Höhe 36,21 € sowie für Hauswartkosten in Höhe von 207,27 € in Abzug zu bringen, so dass die tenorierte Restforderung verbleibt.
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Diese ist seit Ablehnung einer weiteren Zahlung seitens des Beklagten mit Schreiben vom 26.11.2014 mit dem gesetzlichen Zins zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 280, 281, 286 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus schuldet der Beklagte die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB, da durch die unberechtigte Mehrforderung keine Mehrkosten verursacht worden sind.
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Weitergehende Zinsansprüche sind nicht begründet. Denn die Nachforderung war vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist von 1 Monat sowie der Gewährung der vorliegend geforderten Belegeinsicht noch nicht fällig.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Referenzen
- VIII ZR 340/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x