Urteil vom Amtsgericht Nettetal - 4 C 140/06
Tenor
Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 22.06.2006 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus einem
2"Premium-Kooperationsvertrag" , den der Beklagte am 09.01.2003 mit der – seit Januar 2004 insolventen – Firma XXX aus YYYY abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung ( Blatt 9,10 d. A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma XXX ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem vorgenannten Vertrag wirksam auf die Klägerin übertragen hat.
3Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die vertraglich vereinbarten " Koop- Gebühren"
4von monatlich 115,42 Euro brutto für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich April 2006. Im Verhandlungstermin vom 22.06.2006 ist gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil, das der Klägerin am 26.06.2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2006, am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen ( Bl. 57 d. a.) , Einspruch eingelegt.
5Die Klägerin macht geltend, sie habe mit schriftlichem Vertrag vom 11.12.2003 ( Blatt 12, 13 d. A.) sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Firma XXX aus dem mit dem Beklagten bestehenden Kooperationsvertrag übernommen; diese Vertragsübernahme sei im Hinblick auf § 4 Ziffer 7 des Kooperationsvertrages wirksam.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils
8zu verurteilen, an sie 3.236,76 Euro nebst Zinsen in Höhe
9von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1030.10.2005 und 204,45 Euro vorgerichtliche nicht anzurechnende
11Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
14Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht geltend, eine etwaige
15Vereinbarung der Klägerin mit der Firma XXX betreffend die Vertragsübernahme sei unwirksam, weil er dieser Vereinbarung nicht zugestimmt habe; außerdem habe er den Kooperationsvertrag gegenüber der Firma XXX mit Schreiben vom 27.03.2003 und 28.05.2003 wirksam gekündigt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Klägerin stehen gegen den Beklagten jedenfalls aus zwei Gründen keine Zahlungsansprüche aus dem hier in Rede stehenden Kooperationsvertrag vom 09.01.2003 zu. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt eine Vertragsübernahme mit der Firma XXX vereinbart hat, denn eine solche Vereinbarung ist in jedem Fall gegenüber dem Beklagten unwirksam, weil keine Zustimmung des Beklagten zu dieser Vertragsübernahme vorliegt.
20Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass eine derartige Vertragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten bedarf ( vergleiche dazu nur Palandt- Heinrichs, Rdnr. 38 a zu
21§ 328 BGB n.w.N.), mithin auch der Zustimmung des Beklagten. Da der Beklagte unstreitig
22eine ausdrückliche Zustimmung nicht erklärt hat, kommt es entscheidend darauf an, ob der
23in § 4 Ziffer 7 des Kooperationsvertrages vorgesehene Regelung eine wirksame Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme enthält. Dies ist indessen zu verneinen.
24Die Firma XXX hat sich nämlich in der vorgenannten Regelung lediglich vorbehalten,
25ihre vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, nicht aber
26für den – hier vorliegenden - Fall ihrer Insolvenz das gesamte Vertragsverhältnis.
27Die vorgenannte Klausel erfasst somit bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut die hier
28vorliegende Fallkonstellation ( Insolvenz und Übertragung des gesamten Vertragsverhältnisses auf eine dritte Person) nicht. Eine der Klägerin günstigere Auslegung kommt im Hinblick auf den Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders ( hier : der Firma XXX) gehen,
29nicht in Betracht. Im übrigen wäre die Klausel , würde man sie tatsächlich dahin auslegen,
30dass darin eine Zustimmung des Beklagten zu einer Vertragsübernahme enthalten wäre,
31gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie den Beklagten unangemessen benachteiligt.
32Eine derartige unangemessene
33Benachteiligung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte dann weiter an einen Vertrag gebunden wäre, obwohl sein Vertragspartner wegen Insolvenz nicht mehr zur Verfügung steht. Dieses wäre höchst unbillig, denn aus dem Sachvortrag beider Parteien ergibt sich, dass der Beklagte den Vertrag mit der Firma XXX lediglich aus dem Grund abgeschlossen hat, weil er auf die von der Firma XXX hervorgehobene marktbeherrschende Stellung und die angeblich exzellenten Verdienstmöglichkeiten vertraut hat und der Vertrag somit höchstpersönlicher Natur war. Aus diesem Vertrag war der Beklagte auch berechtigt, den Vertrag gemäß § 627 Absatz 1 BGB zu kündigen. Eine wirksame Kündigungserklärung des Beklagen liegt vor, wobei dahinstehen kann, ob die Klägerin das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 27.03.2003 erhalten hat, denn die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, das weitere Kündigungsschreiben des Beklagten vom 28.05.2003 erhalten zu haben. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus § 6 des Kooperationsvertrages kein Ausschluss des Kündigungsrechts des Beklagten aus § 627 BGB. § 6 des Kooperationsvertrages sieht lediglich vor, dass der Vertrag vom Abschlussdatum an drei Jahre lang gilt; von einem Ausschluss des Kündigungsrechts aus § 627 BGB ist dort nicht die Rede . Zwar ist grundsätzlich richtig, dass das Kündigungsrecht aus § 627 auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgedungen werden kann.
34Eine derartige Erklärung muss aber eindeutig erfolgen, die Vereinbarung einer bestimmten
35Vertragsdauer allein reicht insoweit nicht aus ( vergleiche dazu nur Palandt- Weidenkaff,
36Rdnr. 5 zu § 627 BGB n.w.N.).
37Die Klage war somit mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen.
38Streitwert: 3.236,76 Euro.
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