Urteil vom Amtsgericht Neubrandenburg - 12 C 127/10
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 221,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
- 2
Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung auch begründet.
- 3
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Mit Erklärung vom 05.01.2010 hat der Auftraggeber des Klägers, Herr..., Schadensansprüche aufgrund eines Unfallereignisses an den Kläger abgetreten. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte ist auch gemäß der Abtretung verfahren, indem sie einen Teilbetrag in Höhe von 332,51 EUR (brutto) vorgerichtlich an den Kläger gezahlt hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
- 4
Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen besteht keine gesetzliche Regelung. Eine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Zedenten ist ebenfalls nicht getroffen worden. Deshalb richtet sich die Höhe der Vergütung nach der üblichen Vergütung gem. § 632 BGB.
- 5
Im Gegensatz zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, ist bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht üblich. Die Abrechnung der Vergütung außergerichtlicher Kfz-Sachverständiger erfolgt insofern überwiegend als Pauschalsumme, deren Höhe in Abhängigkeit zur Höhe des ermittelten Reparaturaufwandes bzw. Wiederbeschaffungswertes steht.
- 6
Der Kläger richtete sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit dem BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt worden sind, kann dahingestellt bleiben, da etwaige Gespräche der Beklagten mit dem BVSK jedenfalls keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierungshilfe bieten.
- 7
Der Kläger ermittelte in seinem Gutachten Reparaturkosten in Höhe von 2.357,88 EUR netto. Entsprechend der BVSK-Honorarbefragung berechnen bei dieser Schadenshöhe (bis 2.500 EUR netto) 40 bis 60 Prozent der befragten Sachverständigen ein Grundhonorar zwischen 332,00 EUR und 381,00 EUR. Der Kläger hat ein Grundhonorar in Höhe von 350,00 EUR abgerechnet und liegt damit im mittleren Teil des Rahmens der BVSK-Befragung, so dass das Gericht diese Höhe als angemessen erachtet. Bezüglich der Kosten für den ersten Lichtbildersatz befindet sich der Beklagte geringfügig oberhalb des entsprechenden Rahmens der BVSK-Befragung. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da der Kläger sich hinsichtlich der anderen Auslagen im mittleren Teil (2. Lichtbildsatz, Schreibkosten Original) und sogar unterhalb (Schreibkosten Kopie, Porto/Telefon/EDV, Fahrkosten) des Rahmens der in der BVSK-Honorarbefragung ausgewerteten Nebenkosten befindet.
- 8
Desweiteren ist auch die Berechnung der Nebenkosten neben dem Grundhonorar nicht zu beanstanden. Wie die BVSK-Honorarbefragung zeigt, ist dies zum einen üblich und zum anderen verdeutlicht schon die Bezeichnung als "Grundhonorar", dass die weiteren Nebenkosten in diesem Betrag nicht enthalten sind.
- 9
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen den zweiten Lichtbildsatz greifen vorliegend nicht durch, insoweit weist der Kläger zurecht darauf hin, dass nicht nur das Original des Sachverständigengutachtens für die gegnerische Versicherung, sondern auch das Duplikat des Auftraggebers eines vollständigen Lichtbildsatzes bedarf, um Schadensersatzansprüche in ausreichender Weise prüfen und durchsetzen zu können.
- 10
Unstreitig hat die Beklagte 332,51 EUR bezahlt, so dass von der Rechnung des Klägers noch 221,85 EUR offen sind.
- 11
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, § 286 BGB, jedoch erst ab Rechtshängigkeit. Für einen Zinsbeginn ab dem 11.02.2010 hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine Vorverlegung der Rechtshängigkeitswirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides kommt hier nicht in Betracht, da das Verfahren nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruches (15.02.2010) abgegeben wurde, § 696 Abs. 3 ZPO. Verfahrensabgabe erfolgte erst am 15.04.2010, nachdem der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen Kostenvorschuss eingezahlt hatte.
- 12
Insoweit war die Klage also abzuweisen.
- 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 632 Vergütung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 696 Verfahren nach Widerspruch 1x