Urteil vom Amtsgericht Neumünster - 31 C 1644/05

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.441,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.08.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:

- die Klägerin 51 %,

- die Beklagten als Gesamtschuldner 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 11.07.2005 auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 11.07.2005 kam es auf der W Straße in Neumünster zu einer Kollision zwischen dem von der Zeugin … Pkw Ford Galaxy der Klägerin, amtliches Kennzeichen … dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Pkw, amtliches Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist.

3

Die Zeugin … befuhr die W Straße in Richtung Kieler Straße und wollte nach links in die Nelkenstraße abbiegen, als der Beklagte zu 1) gerade dabei war, den Pkw Ford Galaxy links zu passieren. Der Ford Galaxy wurde im linken vorderen Bereich beschädigt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in etwa mittig auf der Beifahrerseite.

4

Die Klägerin macht folgende Schadenspositionen geltend:

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- Reparaturkosten gemäß Rechnung der Firma … (Anlage K 2 = Bl. 17, 18 d. A): 5.956,69 EUR brutto (5.135,08 EUR netto)

6

- Kosten eines Unfallersatzwagens gemäß Rechnung der Firma … vom 30.07.2005 (Anlage K 3 = Blatt 19 d. A) in Höhe von 603,20 EUR brutto (520,00 EUR netto)

7

- Gutachterkosten gemäß Rechnung des … vom 21.07.2005 (Anlage K 4 = Blatt 20 d. A) in Höhe von 498,21 EUR brutto (429,49 EUR netto)

8

- allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR

9

Von einem Gesamtbetrag in Höhe von 7.083,10 EUR. macht die Klägerin 70 % geltend.

10

Dazu trägt die Klägerin vor, die Zeugin … mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h auf der W Straße gefahren, habe den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und sich durch einen Schulterblick vergewissert, dass von hinten kein Fahrzeug kam. Sie habe in den Rückspiegel gesehen, sich umgedreht und deutlich hinter sich den Pkw des Beklagten zu 1) gesehen. Sie habe die Geschwindigkeit verringert, sich kurz vor dem Abbiegen in die Nelkenstraße noch einmal umgedreht und auch zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beklagten noch deutlich hinter sich gesehen. Als sie nun nach links abgebogen sei, sei es zur Kollision gekommen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.958,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2005 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten erwidern, die Zeugin … sei an einem rechts parkenden Fahrzeug vorbeigefahren und habe sich in langsamer Fahrt nach rechts eingeordnet, obwohl in ca. 100 m Entfernung ein weiteres/rechts parkendes Fahrzeug gestanden habe. Der Beklagte zu 1) habe angenommen, dass sie den Pkw Ford rechts zum Halten habe bringen wollen. Er sei daher an dem Ford links vorbeigefahren. Als er sich auf gleicher Höhe neben dem Fahrzeug der Klägerin befunden habe, habe diese ihr Fahrzeug nach links gelenkt und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gerammt.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

17

Das Gericht hat den Beklagten zu 1) nach § 141 ZPO angehört und sodann Beweis über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeuginnen … und … erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2005.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.

19

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.441,83 EUR aus §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, § 823 BGB.

20

Der Unfall ereignete sich bei dem Betrieb bei der Fahrzeuge und wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht. Keine der Parteien hat dargelegt, dass der Unfall durch ein für sie unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Fahrer beider Fahrzeuge, erachtet das Gericht eine Haftungsquote von 60 % : 40 % als angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG.

21

Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin … , deren Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, die Sorgfaltsanforderungen des § 9 St\/O in der Weise außer Acht gelassen hat, dass sie nicht nochmals vor dem Linksabbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Ein weitergehender Sorgfaltsverstoß ist durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen worden. Dass sich die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug deutlich nach rechts zum Fahrbahnrand hin eingeordnet hätte, ist schon durch die Anhörung des Beklagten zu 1) nicht bestätigt worden. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass die Zeugin … sich nicht bis zur Mitte, also möglichst weit links, eingeordnet hätte. Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung angegeben, da kein Gegenverkehr geherrscht habe, sei die linke Spur frei gewesen. Die Zeugin … hat ausgesagt, für Gegenverkehr sei kein Platz mehr gewesen, als ihr Mann an dem parkenden Fahrzeug vorbei gefahren sei und zum Überholen der Zeugin … angesetzt gehabt habe.

22

Die Zeugin … hat ausgesagt, sie sei zur Straßenmitte hin gefahren. Allein aus der Anstoßkonstellation lässt sich diese Angabe nicht widerlegen. Es bleibt offen, ob der Beklagte zu 1) die Gegenfahrbahn benutzte, als er zum Überholen der Zeugin … ansetzte.

23

Weiter lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin … die beabsichtigte Richtungsänderung nicht angezeigt hätte. Auch insoweit ist das Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben. Der Beklagte zu 1) hat - ebenso wie die Zeugin … - angegeben, die Zeugin … habe den linken Blinker nicht gesetzt gehabt. Demgegenüber hat die Zeugin … ausgesagt, sie habe nach links geblinkt, als sie an den beim Blumenladen parkenden Fahrzeugen vorbei gefahren sei, um gleich darauf nach links in die Nelkenstraße abzubiegen.

24

Offen bleibt auch, ob die Zeugin … beim Setzen des linken Richtungsanzeigers auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat. Die Zeugin hat den entsprechenden Vortrag der Klägerin bestätigt. Das Gericht vermag allein aufgrund der Angaben der Zeugin keine sicheren Feststellungen hierzu zu treffen.

25

Dass sie allerdings der doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Denn hätte die Zeugin … unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr geachtet, hätte sie den Beklagten zu 1) links hinter sich herannahen sehen. Unstreitig fuhren die Fahrzeuge vor der Kollision ca. 40 km/h oder weniger. Beim Linksabbiegen befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits in Höhe des von der Zeugin … gefahrenen Fords. Das ergibt sich aus dem Schadensbild. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde unstreitig nahezu mittig im Bereich der Beifahrertür getroffen.

26

Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass dieser bei für ihn unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt hat. Die Zeugin … hatte sich, nachdem sie an einem rechts parkenden Fahrzeug vorbeigefahren war, wieder rechts eingeordnet. Erst ungefähr 50 m weiter war rechts ein weiteres Fahrzeug geparkt. Allein aus dem Umstand, dass die Zeugin … zunächst wieder zurück auf die rechte Fahrspur gefahren ist, konnte der Beklagte zu 1) nicht den Schluss ziehen, sie wolle nun anhalten. Angesichts der deutlich verlangsamten Geschwindigkeit der Beklagten und der örtlichen Verhältnisse - beide Fahrzeuge mussten wegen der kurz vor der Einmündung Nelkenstraße rechts parkenden Fahrzeuge zumindest auf ihrer Fahrspur weit links fahren - war für den Beklagten zu 1) unklar, wie sich die Zeugin … weiter verhalten würde.

27

Ein weiterer Verschuldensvorwurf kann dem Beklagten zu 1) nicht gemacht werden. Wie bereits ausgeführt, kann nicht positiv festgestellt werden, ob die Zeugin … sich ordnungsgemäß einordnete und die beabsichtigte Richtungsänderung anzeigte. Dementsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) die Zeugin … überholte, obwohl sie sich ordnungsgemäß eingeordnet und die Richtungsänderung ordnungsgemäß angezeigt hätte.

28

Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden hinsichtlich der Nettobeträge unstreitig. Unstreitig ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, so dass Mehrwertsteuerbeträge nicht geltend gemacht werden können. Die allgemeine Unfallkostenpauschale schätzt das Gericht (noch) auf 20,00 EUR.

29

Ausgehend von einem Gesamtschaden in Höhe von 6.104,57 EUR ergibt sich auf der Grundlage eine Haftungsquote von 60 % : 40 % (zu Lasten der Klägerin) eine Forderung in Höhe von 2.441,83 EUR.

30

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

31

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


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