Urteil vom Amtsgericht Neuss - 87 C 4090/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des  Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag für den Pkw, VW Golf, amtliches Kennzeichen NE  ….., der Beklagten. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand 01.04.2011, zugrunde.

Die Beklagte verursachte am 04.11.2012 gegen 21:00 Uhr auf der Albertstraße in Meerbusch einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Audi A4 des Herrn Franz L. beschädigt wurde. Nachdem die Beklagte zunächst ihr Fahrzeug geparkt hatte, wollte sie gegen 21:00 Uhr den Parkplatz verlassen. Beim Rückwärtsfahren stieß sie gegen den Pkw Audi A4 des Herrn L. Dieses Fahrzeug wurde an der hinteren linken Fahrzeugseite beschädigt.

Die Beklagte bemerkte einen Anstoß. Sie verließ ohne auszusteigen oder Feststellungen zu ihrer Person und der Art ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen die Unfallstelle. Beobachter des Unfallgeschehens versuchten die Beklagte durch Rufen und Zeichengeben auf das Unfallgeschehen aufmerksam zu machen.

Die Beklagte informierte einen Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin, nachdem die Polizei bei ihr vorstellig geworden war. Gegenüber der Polizei räumte die Beklagte sofort ein, gefahren zu sein.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf leitete gegen die Beklagte ein Ermittlungsverfahren ein. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 1.200,00 €, welche beglichen wurde, eingestellt.

Die Klägerin regulierte den Schaden des Herrn L. an seinem Fahrzeug. Die von ihr getragenen Reparaturkosten beliefen sich auf 1.406,44 €. Daneben übernahm sie Mietwagenkosten in Höhe von 476,25 €. Für ein Sachverständigengutachten erstatte sie 185,44 €.

Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 06.05.2013 mit, dass sie ihr den Versicherungsschutz bis zu einem Betrag von 2.500,00 € entzogen habe. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte zur Zahlung der von ihr gegenüber Herrn L. regulierten Beträge bis zum 04.06.2013 auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte hinsichtlich der Entfernung von der Unfallstelle arglistig gehandelt und dabei ihre Pflicht nach Ziff. E 1.3 der AKB verletzt. Ihr stehe daher nach Ziff. E.7.1 und 7.3 der AKB ein Anspruch auf Zahlung des regulierten Betrags gegenüber der Beklagten zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.068,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

                die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie das Fahrzeug des Herrn L. aufgrund der schlechten Beleuchtung der Straße und der Dunkelheit in ihrem Rückspiegel trotz des Rückfahrscheinwerfers nicht gesehen hätte. Sie sei davon ausgegangen, gegen den Bordstein oder einen Begrenzungspfahl gestoßen zu sein. Sie hätte geglaubt, es sei nichts passiert, aufgrund dessen sie hätte weitere Feststellungen hätte treffen oder warten müssen. Sie sei mit ihrer Beifahrerin überein gekommen, dass kein fremdes Fahrzeug berührt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleich des von ihr regulierten Schadens gemäß §§ 426 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.068,13 €.

Die Klägerin kann im Innenverhältnis zum Beklagten gemäß §§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 S. 4 VVG keinen Regress verlangen, da sie insoweit nicht gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 VVG gegenüber der Beklagten leistungsfrei ist.

Die Beklagte hat die Obliegenheit nicht arglistig verletzt i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.  Der Kausalitätsgegenbeweis i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG ist ihr daher nicht verwehrt.

Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zwar keine Bereicherungsabsicht; erforderlich ist aber – über den bloßen Vorsatz hinausgehend –, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (LG Offenburg, SP 2011, 406; BGH, NJW-RR 2009, 1036; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 187). Auf Arglist als innere Tatsache kann regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien geschlossen werden. Es gibt insoweit keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der Versicherungsnehmer oder der lediglich mitversicherte Fahrer, der trotz Kenntnis seiner Verpflichtungen eine Unfallstelle verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu treffen, dies stets mit dem Willen macht, in Verfolgung eines gegen den Versicherer gerichteten Zwecks auf dessen Willen einzuwirken, auch wenn das häufig naheliegen mag. Vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die für sich allein oder in ihrer Gesamtschau einen anderen Schluss als denjenigen auf Arglist ernstlich nicht in Betracht kommen lassen. Die Beklagte hat die nach Ziff. E 1.3 AKB 2011 bestehende Pflicht verletzt, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Hierin liegt eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 28 Abs. 2 VVG. Nach Ziff. E 1.3 AKB ist der Versicherte zudem verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Das Verlassen der Unfallstelle stellt - auch bei ansonsten eindeutiger Haftungslage und unabhängig von der Kausalität für die Haftung des Versicherers - nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kaskoversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht wird (BGH, NJW-RR 2000, 553).

Die Beklagte hat eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht begangen. Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Entsprechendes gilt nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, ohne eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet zu haben, ohne dass jemand bereit war, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Beklagte war am Unfall beteiligt, als sie gegen das Fahrzeug des Herrn L. fuhr.

Sie hat nach der Überzeugung des Gerichts auch vorsätzlich gehandelt. Vorsätzlich handelt auch, wer zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er in einen Unfall verwickelt gewesen ist. Unstreitig hat die Beklagte beim rückwärtsfahren wahrgenommen, dass sie gegen einen Gegenstand gefahren ist. Nach ihrem eigenen Vortrag war der Parkplatz schlecht beleuchtet, es war dunkel und in ihrem Rückspiegel hätte sie trotz des Rückfahrscheinwerfers kein Auto erkennen können. Nach Ansicht des Gerichts entlastet sie dies nicht davon, wenigstens auszusteigen und nachzusehen, gegen welchen Gegenstand sie gefahren ist. Dass die Beklagte sich mit ihrer Mitfahrerin austauschte und zu dem Ergebnis kam, es sei wohl nur ein Begrenzungspfahl oder ein Bordstein gewesen, zeigt, dass sie zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass es eben nicht nur ein Begrenzungspfahl oder ein Bordstein war, den sie angestoßen hat. Da die Sicht schlecht und es dunkel war und sie wusste, dass sie sich auf einem Parkplatz befindet, und die Beklagte sich nach Übereinkunft mit ihrer Mitfahrerin entschlossen hat, nicht auszusteigen und nachzusehen, zeigt, dass sie, obwohl sie nicht sicher wusste, dass es sich nicht nur um einen Begrenzungspfahl oder einen Bordstein handelte, sie billigend in Kauf genommen hat, dass doch ein Auto beschädigt wurde. Einer bewussten Fahrlässigkeit im Sinne eines Hoffens, dass es schon gut gehen werde, steht dieses nach Auffassung des Gerichts entgegen. Und selbst wenn die Beklagte lediglich einen Bordstein oder einen Begrenzungspfahl angestoßen hätte, hätte es sich dabei auch um einen Unfall i.S.v. § 142 StGB gehandelt. Bei einer Beschädigung eines Bordsteins oder eines Begrenzungspfahls ist der Eigentümer dieser Gegenstände ebenfalls Geschädigter i.S.v. § 142 StGB. Nicht nachzusehen, welcher konkrete Schaden sich ereignet hat und ob ein Feststellungsinteresse besteht, kann daher nur als bedingt vorsätzlich angesehen werden.

Die Verkehrsunfallflucht generell als arglistig einzustufen, da sie potentiell geeignet sei, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfangs der Versicherung nachteilig zu beeinflussen (so LG Düsseldorf, SP 2011, 229) überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Da es eine fahrlässige Unfallflucht gem. § 142 StGB gar nicht gibt und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung für den Tatbestand der Aufklärungsobliegenheitsverletzung erkennbar hierauf Bezug nehmen, liefe die (höhere) Anforderung der Arglist gem. §28 Abs. 3 S. 2 VVG letztlich leer. Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit erst begründet, würde zugleich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG in allen Fällen der Verkehrsunfallflucht, ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls, abschneiden (LG Bonn, NJOZ 2013, 1500 mit ausführlicher Begründung). Die „Gleichschaltung“ der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gem. §28 Abs. 3 S. 1 VVG und der Arglist gem. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG findet keine Stütze im Gesetz, sondern die gesetzliche Systematik spricht gerade entscheidend dagegen (LG Bonn, NJOZ 2013, 1500 mit ausführlicher Begründung).

Die Verfolgung eines gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zwecks kann in aller Regel nur auf der Grundlage von Indizien bejaht werden, die sich aus dem vorgetragenen Hergang des Unfalls und des nachfolgenden Verhaltens des Versicherungsnehmers bzw. des Fahrers ergeben (LG Bonn, NJOZ 2013, 1500 mit ausführlicher Begründung).

Solche Indizien liegen hier nicht in ausreichendem Maße vor, um von einem arglistigen Handeln ausgehen zu können. Die Beklagte ist aufgrund Unachtsamkeit gegen ein parkendes Fahrzeug gefahren. Es waren Zeugen vor Ort, welche den Unfall beobachtet haben. Die Beklagte informierte einen Tag nach dem Unfallgeschehen die Klägerin, nachdem die Polizei bei ihr vorstellig geworden war. Gegenüber der Polizei räumte die Beklagte sofort ein, gefahren zu sein. Die Klägerin hat keine weiteren Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme stützen, dass die Beklagte arglistig gehandelt habe. Die Annahme, dass die Beklagte sich auf Grund eines gegen die Interessen der Klägerin als ihre Versicherin gerichteten Zwecks nicht Feststellungen am Unfallort ermöglichte, lässt sich hieraus nicht herleiten.

Die Verletzung der Obliegenheitspflicht war für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin nicht ursächlich i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Der Kausalitätsgegenbeweis ist als erbracht anzusehen, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und das erst nachträgliche Eingeständnis der Verursachung Unfalls Einfluss auf die Feststellung bzw. den Umfang der Leistungspflicht des Klägers hatte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 2.068,13 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Neuss, 14.04.2014Amtsgericht NeussF.Richterin


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.