Urteil vom Amtsgericht Offenbach am Main - 38 C 479/16

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,61 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2017 sowie weitere 113,-- Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

    1. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    2. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten. Die Beklagte ist unstreitig für die angemessenen Kosten in vollem Umfang einstandspflichtig. Der Unfall, der zur Anmietung führte, ereignete sich am 04. Februar 2014. Der PKW wurde am 05. Februar 2014 angemietet und am 19. Februar 2014 zurückgegeben. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin ein gruppentieferes Fahrzeug an. Die Klägerin erstellte eine Rechnung in Höhe von 2.049,25 Euro. Die Beklagte zahlt darauf lediglich 611,55 Euro.

Die Klägerin geht im Wesentlichen davon aus, dass ihre Rechnung in vollem Umfang von der Beklagten zu übernehmen sei, beruft sich auf die sogenannte Schwacke-Liste und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.437,70 Euro nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 169,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung ihre Zahlung - ausgehend von der sogenannten Fraunhofer-Erhebung sei ausreichend.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet (§§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB). Die Beklagte ist von Rechts wegen dazu verpflichtet, noch weitere Mietwagenkosten in der ausgeurteilten Höhe an die Klägerin zu zahlen.

Die Rechtsprechung zur Erstattung der Mietwagenkosten ist (leider) sehr uneinheitlich. Das wissen auch die Parteien, in den Schriftsätzen der Klägerin klingt dies ja auch an. Es werden fast alle erdenklichen Auffassungen vertreten. Der Bundesgerichtshof überlässt die zulässige Schätzung weitgehend den Instanzgerichten. Aus rein pragmatischen Gründen schließt sich das Gericht insoweit der Linie der (konkret) übergeordneten Gerichte an. Ansonsten müsste nämlich - bei einer bewussten Abweichung - immer ein Rechtsmittel zugelassen werden. Das im Instanzenzug übergeordnete Gericht würde dann das ergangene Urteil abändern und erneut so entscheiden wie zuvor. Dies wäre aber gerade für die Parteien wenig sachgerecht, weil dann Kosten für zwei Instanzen anfallen würden.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat in einigen Entscheidungen zwar die "Fraunhofer-Lösung" vertreten. Dieses Gericht ist zwar dem Amtsgericht Offenbach am Main im Instanzenzug auch abstrakt übergeordnet, aber nicht in diesem konkreten Fall. Dieser Rechtsstreit kann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vielmehr niemals erreichen. Auf eine Berufung, würde der Rechtsstreit an das Landgericht in Darmstadt gelangen. Würde dieses ein weiteres Rechtsmittel zulassen (was bisher nicht beobachtet werden konnte), so könnte dies nur die Revision zum Bundesgerichtshof sein. Von daher ist im hier zu beurteilenden Fall nicht das Oberlandesgericht Frankfurt, sondern das Landgericht Darmstadt als Orientierung maßgeblich. Letzteres geht davon aus, dass die erstattbaren Kosten im Normalfall im Wege einer Schätzung auf der Grundlage sowohl von "Schwacke" als auch von "Fraunhofer" zu ermitteln sind. Damit befindet sich das Landgericht Darmstadt im Übrigen nicht alleine auf weiter Flur, sondern vielmehr in guter Gesellschaft zahlreicher weiterer Amts- und Landgerichte und auch Oberlandesgerichte. Dieser Standpunkt lässt sich damit ohne weiteres hören und es ist gut vertretbar, im Rahmen der erforderlichen Schätzung darauf zurückzugreifen.

Das Gericht hatte früher bei einer - wie hier - Anmietung unmittelbar im Anschluss an einen Unfall gleichwohl - wegen der besonderen Eilsituation - dazu tendiert, der "Schwacke-Lösung" zu folgen, das Landgericht in Darmstadt hat hierzu aber angemerkt, diese Lösung sei zwar vertretbar, würde jedoch dort nicht präferiert. Da das Berufungsgericht bei einer derartigen Schätzung nicht das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts akzeptieren muss, sondern vielmehr ohne weiteres sein eigenes Ermessen an dessen Stelle setzen darf, ist dies so natürlich wiederum akzeptabel. Wie schon erwähnt, folgt das Gericht - schon aus pragmatischen Gründen - aber eben der Sichtweise des Landgerichts in Darmstadt, auch und gerade um sinnlose Rechtsmittel zu vermeiden.

Danach ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall folgende Berechnung: 611,55 Euro zuzüglich 2.256,00 Euro geteilt durch zwei ergibt 1.433,78 Euro. Mangels anderer Angaben der Parteien geht das Gericht schlichtweg von dem Mittelwert aus. Die eine Angabe stammt von der Klägerin, die die Schwack-Preisgestaltung dargelegt hat, die andere von der Beklagten, die nach Fraunhofer abgerechnet hat. Das Landgericht in Darmstadt akzeptiert nach seiner ständigen Rechtsprechung weiterhin einen Aufschlag in derartigen Fällen, und zwar in Höhe von 10 %. Mehrkosten für die winterliche Bereifung sind bei der Schwacke-Ermittlung der Klägerin bereits berücksichtigt worden. So gelangt man zu 1.577,16 Euro. Hiervon wäre noch die Zahlung der Beklagten abzuziehen, so dass 965,61 Euro verbleiben, die von der Beklagten noch zu übernehmen wären.

Alles in allem schätzt das Gericht somit die vorliegend angemessenen Kosten für die Anmietzeit auf 1.577,16 Euro (§ 287 ZPO).

Der Anspruch auf die Nebenforderungen folgt aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreites waren entsprechend dem Ergebnis aufzuteilen (§ 92 I ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung (für die Klägerin) konnte nicht zugelassen werden, weil keine der Voraussetzungen des § 511 IV 1 ZPO vorliegt.

Der Streitwert beträgt 1.437,70 Euro


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