Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 58 C 410/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Ersatz restlicher Sachverständigenvergütung aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall.
3Die Beklagte haftet aus einem unstreitigen Verkehrsunfall in Q. Der Unfallgeschädigte, I, beauftragte das Sachverständigenbüro G mit der Begutachtung der Schäden. Auf die Rechnung des Sachverständigen vom 05.06.2013 i.H.v. 412,80 € brutto, für deren Einzelheiten auf die als Anl. K2 der Klagebegründung eingereichte Rechnungskopie (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen wird, zahlte die Beklagte 398,65 €, und zwar die berechnete Grundgebühr und auf die Nebenkosten gemäß der Sachverständigenrechnung pauschal 100,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
4Die Klägerin behauptet, die vom Sachverständigen berechneten Gebühren seien ortsüblich und angemessen und meint, die streitgegenständliche Forderung sei ihr wirksam abgetreten worden und das Gericht müsse unter Zugrundelegung der Honorarbefragung der C im Wege der Schätzung der Schadenshöhe zu demselben Ergebnis kommen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 14,15 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
7Die beklagte Partei beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, dass die für das Gutachten abgerechneten Nebenkosten überhöht und die Abtretung deshalb nicht in einer die Aktivlegitimation begründenden Weise wirksam erfolgt sei.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2012 Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
131.
14Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenvergütung i.H.v. 14,45 € zu, denn durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten ist der Anspruch auf Ersatz der Schadenfeststellungskosten durch Erfüllung (§ 362 BGB) bereits in voller Höhe erloschen.
15Die Beklagte bezahlte die vom Sachverständigen berechnete Grundgebühr in Höhe von netto 235,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und auf die berechneten Nebenkosten pauschal 100,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, weitere Nebenkosten zu ersetzen, ergibt sich nicht.
16Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Beklagte den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (vgl. BGH NJW 2007, S. 1450, zit. nach juris), wozu grundsätzlich auch die Kosten gehören, die erst zur Feststellung des Schadens der Höhe nach erforderlich sind, mithin Kosten eines mit der entsprechenden Fachkunde ausgestatteten Sachverständigen (BGH Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, aaO.); allerdings trägt er das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1450, m.w.N.).
17So ist es im Ergebnis vorliegend.
18Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225 /13). Diese Indizwirkung kommt der Rechnung aber nur zu, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Somit spielen Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadenaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebliche Rolle (BGH, aaO mit Hinweisen auf die weitere Rspr. hierzu.) mit der Konsequenz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des schadensrechtlichen Wirtschaftsgebotes gehalten ist, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, wenn er erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.
19Wenn auch der Geschädigte, wie dargelegt, nicht zu einer „Marktforschung“ im Hinblick auf die Kosten einer Begutachtung verpflichtet ist, so kann er sich jedoch allein mit der Vorlage einer Rechnung nicht darauf berufen, der Rechnungsbetrag entspreche der Branchenüblichkeit und sei erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn er sich nicht ansatzweise über die für die Begutachtung anfallenden Kosten sowie deren Berechnungsgrundlagen kundig gemacht hat. Der Geschädigte, der ohne irgend eine Kostenprüfung und Nachfrage einen Sachverständigen beauftragt, verschließt sich, zumutbare Erkenntnisse über Preisgestaltungen zu erlangen und hieraus resultierende Möglichkeiten, auf den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Geldbetrag Einfluss zu nehmen, zu erkennen. Er kann sich deshalb nicht auf die Indizwirkung der Sachverständigenrechnung berufen.
20Dass der Geschädigte I überhaupt Erkundigungen über die Höhe der anfallenden Sachverständigenkosten angestellt hat, trägt die Klägerin nicht vor. Ausweislich des von der Klägerin als Anl. K1 vorgelegten Auftrags zur Gutachtenerstellung (Bl. 8 der Akte) ist der Geschädigte durch den beauftragten Gutachter lediglich darauf hingewiesen worden, dass dieser sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens berechne. Bereits mit diesem Hinweis war dem Geschädigten erkennbar, dass es keinen allgemein üblichen oder verbindlichen Maßstab zur Berechnung des Sachverständigenhonorars gibt. Er hatte daher als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch objektiv Veranlassung, andere Möglichkeiten der Preisgestaltung zu prüfen.
21Soweit die Klägerin meint, die Erforderlichkeit der vom Sachverständigen berechneten Kosten ergebe sich (allein) daraus, dass diese sich innerhalb des Honorarkorridors bewege, der sich aus einer Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. aus dem Jahr 2011 ergebe, ist ihr nicht zu folgen. Gerichtsbekannt sind in diesem Verband nicht alle Kfz-Schaden-Sachverständige Mitglied; darüber fast die Befragung die gehandhabten Abrechnungen der Mitglieder zusammen, die sich an der Befragung beteiligt haben oder gibt deren Gebührenvorstellungen wieder. Eine tragfähige und vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der erforderlichen Kosten und Kostenpositionen ausschließende Grundlage für die Feststellung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Sachverständigenkosten legt die Klägerin hiermit nicht dar. Als Klägerin trägt sie als ich die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten, hat mithin darzulegen, dass der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Unter Hinweis auf die C-Honorarbefragung kann sie daher allenfalls darlegen, dass sich die geltend gemachten Sachverständigenkosten innerhalb des Honorarrahmens der befragten Mitglieder halten. Eine zweifelsfreie Feststellung, dass diese Kosten objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren, kann das Gericht allein damit nicht treffen.
22Allerdings ist das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar zwischen den Parteien nicht streitig und - wie bereits dargelegt - die diesbezügliche Gebührenforderung erfüllt.
23Hinsichtlich der in Streit stehenden (weiteren) Nebenkosten schließt sich das Gericht den Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken in seinem Urteil vom 22.06.2012 (Az. 13 S 37/12 in NJW 2012, 3658 ff.) an, dessen Begründung sich das erkennende Gericht zu eigen macht. Hiernach stehen dem Sachverständigen im Ergebnis allerdings lediglich Nebenkosten i.H.v. 100,00 € netto als objektiv erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Für die Berechnungsgrundlage hat das Landgericht Saarbrücken Faktoren herangezogen, die für den hiesigen Bezirk vergleichbar sind.
24Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene und einzelfallspezifische Aufwendungen bezahlt werden sollen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen und tatsächlich erforderlichen Aufwendungen beschränkt, § 249 BGB. (vgl. LG Saarbrücken a.a.O., BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13)
25Das Gericht kann vorliegend gemäß § 287 ZPO die Höhe des dem Geschädigten insoweit entstandenen ersatzfähigen Schadens in Bezug auf die Nebenkosten zur Schadensfeststellung schätzen. Hierbei handelt es auch nicht willkürlich, wenn es nicht die jeweilige Berechnung des Sachverständigen oder die von der Klägerin bevorzugte Honorarbefragung der C als Schätzgrundlage zugrundelegt. Denn das Gericht kann die Höhe der Nebenkosten aus eigener Wahrnehmung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Nebenkosten lediglich noch der tatsächliche Aufwand ersatzfähig ist, schätzen. Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob das Ergebnis der Honorarbefragung der C überhaupt als Schätzgrundlage geeignet ist. Gegenüber dieser hat das LG Saarbrücken seine Schätzgrundlage detailliert aufgeschlüsselt. Dem schließt sich das Gericht, auch in Bezug auf die Begründung der Höhe nach, vollumfänglich an.
26Der von dem Gericht zu Grunde gelegte Betrag von 100,00 € netto ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:
27a)
28Bei den Fahrtkosten wird davon ausgegangen, dass in der Regel innerhalb einer Entfernung von max. 25 km ein fachkundiger Sachverständiger gefunden werden kann. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z. B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 €/km x 50 km = 35,00 €. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach C zu erwartenden Werte. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10)
29b)
30Bei den Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens wird davon ausgegangen, dass ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweißdruck pro Ausfertigung ausreichend ist. Mehr als 3 Gutachtenausfertigungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften des Gutachtens ergeben sich hier angemessene Kosten von geschätzt 50,00 €.
31c)
32Des Weiteren sind Porto-, Versand- und Telefon- sowie Internetkosten berücksichtigt worden, wofür ein Betrag von geschätzt 15,00 € in Ansatz gebracht wird.
33d)
34Kosten für EDV-Bewertungen und EDV-Kalkulationen sowie für das Anfertigen von Lichtbildern sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung derartiger Kosten ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens sowie der lichtbildhaften Dokumentation einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, der bereits mit der Pauschale für das Grundhonorar abgegolten ist.
35Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertermittlung.
36Danach kann der Sachverständige im vorliegenden Fall neben der Grundgebühr, welche er mit 235,00 € netto beziffert, eine Nebenkostenpauschale von 100,00 € netto berechnen. Somit ergeben sich für die Kosten eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung und Dokumentation ein Betrag von 335,00 € netto, bzw. 398,65 € inklusive Umsatzsteuer.
37Die Beklagte hat unstreitig vorprozessual bereits 398,65 € gezahlt. Damit sind die Sachverständigenkosten bereits ausgeglichen, so dass der Klägerin auch aus abgetretenem Recht kein weiterer Anspruch mehr zusteht.
382.
39Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
403.
41Die Berufung war auf Antrags der Klägerin zuzulassen, denn diese dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
424.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
46a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
47b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 7x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- VI ZR 225/13 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 13 S 37/12 1x
- Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 13 S 109/10 1x