Beschluss vom Amtsgericht Pirmasens - 1 Ls 4117 Js 5541/13

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwalt W. H. aus K., eine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auszusprechen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Gegen die vorliegend Angeschuldigte … wurden bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren geführt.

2

Durch Anklagen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 26.03.2013 (4117 Js 13536/12) sowie vom 14.12.2012 (4117 Js 4242/12) wurde Anklage zum Amtsgericht - Strafrichter - Pirmasens erhoben. Hauptverhandlung im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 fand u. a. am 11.06.2013 sowie am 29.07.2014 statt.

3

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 20.09.2013 (Bl. 344 d.A.) wurde das bei der Staatsanwaltschaft unter dem Az. 4117 Js 5541/13 geführte Ermittlungsverfahren an das Amtsgericht - Schöffengericht - Pirmasens übersandt, mit dem Antrag, den zum damaligen Zeitpunkt Beschuldigten … und … einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013 (1 Gs 236/13) (Bl. 346 d.A.) wurde der in vorliegendem Verfahren Angeschuldigten … Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger bestellt. Durch Verfügung des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013 (Bl. 347 d.A.) wurde die Akte nach Bescheidung dieses Antrages an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken, die weitere Ermittlungen durchführte, übersandt. Das „Verfahren“ des Amtsgerichts Pirmasens 1 Gs 236/13 war durch die Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft Zweibrücken und Rückleitung der Akte an diese erledigt.

4

Unter dem 19.08.2014 beantragte Rechtsanwalt H. (Bl. 1849 f./1852 f. d.A. 4117 Js 4242/12) beim Amtsgericht Pirmasens unter Angabe des Betreffs „Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4117 Js 5541/13 Amtsgericht Pirmasens 1 Gs 286/13:

5

„die Wirkungen des § 48 Absatz 6 Satz 1 RVG gemäß § 48 Absatz 6 Satz 3 RVG auf die am 26.06.2013 (Blatt 54) zum Verfahren 4117 Js 5541/13 verbundenen Verfahren jeweils 4117 Js 5542/13, 5543/13, 5829/13, 5994/13, 5993/13, 6245/13, 6250/13, auf die weiteren hierzu am 19.09.2013 (Blatt 343) verbundenen Verfahren 8949/13, 8948/13, 8947/13, 8946/13, 8765/13, 8562/13, 8201/13, 6642/13, 6505/13, 6352/13, auf die weiteren hierzu am 16.12.2013 (Blatt 360) verbundenen Verfahren 9586/13, 9588/13, 9672/13, 9727/13, 9728/13, 9746/13, 9994/13, 10876/13, 11212/13, 11303/13, 11713/13, 11857/13, 11880/13, 11881/13, 12467/13, 12624/13 und die weiteren hierzu am 14.04.2014 (Blatt 488) verbundenen Verfahren 309/14, 1432/14, 1544/14, 2054/14, 2380/14, 2625/14, 3330/14, 3330/14 und 3510/14 zu erstrecken.“

6

Durch die im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 zuständige Strafrichterin wurde Rechtanwalt H. ausweislich der Verfügung vom 01.09.2014 (Bl. 1864 R d.A. 2 Ds 4117 Js 4242/12) darauf hingewiesen, dass das Verfahren 4117 Js 5541/13 nicht beim Amtsgericht Pirmasens anhängig ist und ein entsprechender Beschluss daher nicht ergehen könne.

7

Im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 hatte Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 04.11.2014 auf seinen Antrag vom 19.08.2014 Bezug genommen (Bl. 1889 d.A. 2 Ds 4117 Js 4242/12 bzw. 2 Ds 4117 Js 13581/14).

8

Durch Verfügung der Strafrichterin vom 05.11.2014 (Bl. 1897 d.A. 2 Ds 4117 Js 4242/12) wurde Rechtsanwalt H. mitgeteilt, dass der Vorgang 1 Gs 236/13 beim Amtsgericht Pirmasens nicht mehr anhängig und unter diesem Aktenzeichen er vom Vorsitzenden des Schöffengerichts im Verfahren 4117 Js 5541/13 zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Weiter wurde ihm erneut mitgeteilt, dass dieses Verfahren 4117 Js 5541/13 weder beim Strafrichter noch beim Schöffengericht des Amtsgerichts Pirmasens anhängig ist.

9

Durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 21.11.2014 (2 Ds 4117 Js 4242/12) wurde das Verfahren gegen die in vorliegendem Verfahren Angeschuldigte … abgetrennt und wird fortan unter dem Aktenzeichen 2 Ds 4117 Js 13581/14 beim Amtsgericht - Strafrichter - Pirmasens geführt.

10

Durch Schriftsatz vom 12.12.2014 (Bl. 1029 ff. und 1114 ff. d. A.) wiederholte Rechtsanwalt H. seinen Antrag vom 19.08.2014. Als Betreff war „Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4117 Js 5541/13 Amtsgericht Pirmasens (früheres Az. 1 Gs 236/13)“ angegeben. Dieser Antrag wurde ausweislich Bl. 1034 R d.A. durch die Serviceeinheit an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken zum dort anhängigen Ermittlungsverfahren weitergeleitet.

11

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 17.01.2015 (4117 Js 5541/13) wurde gegen die in vorliegendem Verfahren Angeschuldigte … Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Pirmasens erhoben (Bl. 1081 - 1109 d. A.). Die Akte ging ausweislich Bl. 1110 am 29.01.2015 beim Amtsgericht Pirmasens ein. Durch Verfügung vom 02.02.2015 (Bl. 1111 d.A.) wurde durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts die Zustellung der Anklage an die Angeschuldigte sowie Rechtsanwalt H. veranlasst. Es wurde Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen bestimmt. Die Anklage wurde der Angeschuldigten am 04.02.2015, ihrem Verteidiger am 10.02.2015 zugestellt (Bl. 1112 und 1120 d. A.).

12

Durch Fax des Rechtsanwalts H. vom 09.02.2015 (Bl. 1113 d. A.) erinnerte dieser an seine Anträge vom 12.12.2014 und 19.08.2014. Weiter kündigte Rechtsanwalt H. im Schriftsatz vom 09.02.2015, in welchem dieser offensichtlich immer noch nicht davon ausging, dass das Verfahren 4117 Js 5541/13 beim Amtsgericht Pirmasens anhängig ist („Staatsanwaltschaft Zweibrücken 4117 Js 5541/13, Amtsgericht Pirmasens (früheres Az. 1 Gs 236/13)“, Bl. 1113 d.A.), sollten seine Anträge vom 19.08.2014 und 12.12.2014 bis zum 28.02.2015 sachlich nicht bearbeitet sein, die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an.

13

Durch Verfügung des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 25.02.2015 (Bl. 1123 d. A.) wurde Rechtsanwalt H. unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 09.02.2015 mitgeteilt, dass das Verfahren 1 Ls 4117 Js 5541/13 aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 17.01.2015 am 29.01.2015 beim Amtsgericht Pirmasens eingegangen ist und dem Vorsitzenden des Schöffengerichts am 02.02.2015 vorgelegt wurde. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass vor Bescheidung seiner Anträge der Staatsanwaltschaft Zweibrücken die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Durch Verfügung vom selben Tage wurde die Akte an die Staatsanwaltschaft Zweibrücken gemäß § 33 Abs. 2 StPO übersandt (Bl. 1123 d. A.).

14

Durch Verfügung vom 04.03.2015 (Bl. 1124 d. A.) leitete die Staatsanwaltschaft Zweibrücken die Akte an das Amtsgericht Pirmasens zurück unter Bezugnahme auf Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken an Rechtsanwalt H. vom 08.12.2014 und 09.02.2015 im dortigen Verfahren 4117 Js 10758/14 (Bl. 1125 und 1126 d.A.).

15

Die Akte ging ausweislich Bl. 1127 am 06.03.2015 wieder beim Amtsgericht Pirmasens ein.

16

Durch Fax vom 18.03.2015 (Bl. 1128 d. A.) erhob Rechtsanwalt H., dieses Mal unter Angabe des Aktenzeichen 1 Ls 4117 Js 5541/13 allgemeine Dienstaufsichtsbeschwerde.

II.

17

Eine Bescheidung der von Rechtsanwalt H. unter dem „Aktenzeichen“ 1 Gs 236/13 eingereichten Anträge war bis zur Anhängigkeit des Verfahrens 4117 Js 5541/13 beim Amtsgericht Pirmasens weder geboten noch angezeigt, da das Gericht bis zum 29.01.2015 mit diesem Verfahren mangels Anhängigkeit nicht befasst war und entsprechend - auf diese Problematik wurde Rechtsanwalt H. durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken in deren an ihn gerichteten Schreiben vom 09.02.2015 im Verfahren 4117 Js 10758/14 (Bl. 1126 d.A.) hingewiesen - keine Entscheidungsbefugnis besaß. Auf die vorstehend beschriebenen Hinweise der Strafrichterin wird Bezug genommen.

18

Weder am 19.08.2014 noch am 12.12.2014 war beim Amtsgericht Pirmasens ein Verfahren mit dem Az. 4117 Js 5541/13 anhängig.

19

Zudem war zu diesen Zeitpunkten weder ein Verfahren mit dem Az. 1 Gs 286/13 - hierbei handelt es sich ausweislich des Schriftsatzes von Rechtsanwalt H. vom 04.11.2014 im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 um einen Schreibfehler - noch mit dem Az. 1 Gs 236/13 beim Amtsgericht Pirmasens anhängig. Wie bereits oben aufgeführt, war das Verfahren 1 Gs 236/13 - unter diesem Aktenzeichen wurde durch das Amtsgericht Pirmasens im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zweibrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt H. gemäß § 141 Abs. 3 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet - seit dem 25.09.2013 erledigt.

20

Es muss davon ausgegangen werden, dass dem seit 31 Jahren als Rechtsanwalt zugelassenen Rechtsanwalt H. dies auch bekannt war. Hierfür spricht auch, dass auf Veranlassung von Rechtsanwalt H. ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Verfahren 2 Ds 4117 Js 4242/12 in der Sitzung vom 29.07.2014 (Bl. 1810 ff. d.A. 2 Ds 4117 Js 13581/14) das bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken geführte Ermittlungsverfahren 4117 Js 5541/13 zur Sprache kam. In dieser vorgenannten Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt H. „bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken darauf hinzuwirken, dass die im dortigen Verfahren 4117 Js 5541/13 am 07.08.2013 beschlagnahmten Gegenstände an die Angeklagten zum Zwecke der Vorbereitung der Verteidigung im vorliegenden Verfahren herauszugeben“. Dieser Antrag wurde im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Pirmasens vom 29.07.2014 (2 Ds 4117 Js 4242/12) zurückgewiesen (Bl. 1813 d.A. 2 Ds 4117 Js 13581/14). Rechtsanwalt H. war somit bekannt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Strafverfahren mit dem Az. 4117 Js 5541/13 beim Amtsgericht Pirmasens anhängig war.

21

Das Amtsgericht konnte das bei der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren auch nicht „an sich ziehen“; die alleinige Herrschaft über das (Ermittlungs-)Verfahren lag zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken. Es versteht sich von selbst, dass eine sachdienliche Bescheidung der Anträge von Rechtsanwalt H. betreffend eine Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG einerseits ohne Akte andererseits zu einem Zeitpunkt, zu dem für das Gericht noch völlig unklar gewesen wäre, welche Entscheidung die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der einzelnen Verfahren trifft (vgl. etwa Ziffer 6. Bl. 1049 d.A. sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft Zweibrücken vom 08.12.2014 (Bl. 1125 d.A.)), was für die Entscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. IV. unten), nicht möglich und entsprechend nicht angezeigt war.

22

Dies gilt aus naheliegenden Gründen auch für den Fall, wenn Rechtsanwalt H. bei der Staatsanwaltschaft darauf hingewirkt hätte, dass die Akte während des laufenden Ermittlungsverfahrens an das Amtsgericht Pirmasens übersandt wird (vgl. Schriftsatz von Rechtsanwalt H. vom 11.06.2013 (Bl. 86 d.A.)). Sofern Rechtsanwalt H. durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, geschah dies im Ermittlungsverfahren gemäß § 141 Abs. 3 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 141 StPO, Rn. 5). Ein Rückschluss dahingehend, dass auch die Bescheidung eines Antrages nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG im Ermittlungsverfahren geboten ist, lässt sich hieraus gerade nicht ableiten.

III.

23

Der Antrag von Rechtsanwalt H., eine Erstreckungsanordnung auszusprechen, war abzulehnen.

24

Sofern Rechtsanwalt H. die Erstreckung der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf die am 26.06.2013 von der Staatsanwaltschaft Zweibrücken verbundenen Verfahren 4117 Js 5542/13, 4117 Js 5543/13, 4117 Js 5829/13, 4117 Js 5994/13, 4117 Js 5993/13, 4117 Js 6245/13 und 4117 Js 6250/13 beantragt, war dieser Antrag zurückzuweisen. Eine Erstreckungsanordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ist nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.08.2012 - Ws 137/11, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII - 110/05, 2 (s) Sbd 8 - 110/05, zitiert nach juris, Rn. 7; Mayer/Kroiß, RVG, § 48, Rn. 126 f., 6. Auflage, zitiert nach beck-online; BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, § 48 RVG, Rn. 102 f.). Dies ist nicht der Fall, insofern ist eine Erstreckung nicht angezeigt. Die Verbindung erfolgte ausweislich der Schriftsätze von Rechtsanwalt H. vom 12.12.2014 und 19.08.2014 am 26.06.2013 und somit vor seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.09.2013.

25

Entsprechend war der Antrag von Rechtsanwalt H. abzulehnen, sofern er eine Erstreckung hinsichtlich der Verfahren 4117 Js 8949/13, 4117 Js 8948/13, 4117 Js 8947/13, 4117 Js 8946/13, 4117 Js 8765/13, 4117 Js 8562/13, 4117 Js 8201/13, 4117 Js 6642/13, 4117 Js 6505/13 und 4117 Js 6352/13 beantragt. Die diesbezügliche Verbindung fand ausweislich der vorgenannten Schriftsätze von Rechtsanwalt H. am 19.09.2013 und somit ebenfalls vor der Beiordnung durch das Amtsgericht Pirmasens am 25.09.2013 statt.

IV.

26

Sofern Rechtsanwalt H. die Erstreckung der Beiordnung auf die durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 16.12.2013 verbundenen Verfahren 4117 Js 9586/13, 4117 Js 9588/13, 4117 Js 9672/13, 4117 Js 9727/13, 4117 Js 9728/13, 4117 Js 9746/13, 4117 Js 9994/13, 4117 Js 10876/13, 4117 Js 11212/13, 4117 Js 11303/13, 4117 Js 11713/13, 4117 Js 11857/13, 4117 Js 11880/13 (durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 17.01.2015 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 1079 d.A.)), 4117 Js 11881/13, 4117 Js 12467/13 und 4117 Js 12624/13 sowie die weiteren, am 14.04.2014 durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken verbundenen Verfahren 4117 Js 309/14, 4117 Js 1432/14, 4117 Js 1544/14, 4117 Js 2054/14, 4117 Js 2380/14, 4117 Js 2625/14, 4117 Js 3330/14, 4117 Js 3330/14 (?) und 4117 Js 3510/14 beantragt, war der diesbezügliche Antrag ebenfalls abzulehnen.

27

Zwar stellt sich bei dieser Fallgestaltung, in der ein Verteidiger in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren noch weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, verbunden werden die Frage der Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auf einzelne oder alle weiteren Verfahren (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, § 48 RVG, Rn. 126, 6. Auflage, zitiert nach beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII - 110/05, 2 (s) Sbd 8 - 110/05, zitiert nach juris, Rn. 7). Allerdings ging der Gesetzgeber hierbei ersichtlich davon aus, die Rückwirkung nur auf solche Verbundverfahren zu erstrecken, in denen bei isolierter Betrachtung eine Pflichtverteidigerbestellung unmittelbar bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 201, linke Spalte, 1. Absatz). Für Verbundverfahren, in denen dies nicht der Fall ist, gibt es keinen sachlichen Grund, den Gebührenanspruch des als Wahlverteidiger - insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Bestellung von Rechtsanwalt H. „in allen weiteren Ermittlungsverfahren“ (vgl. Schriftsätze von Rechtsanwalt H. vom 11.06.2013 (Bl. 86 d.A.) und vom 12.12.2014 (Bl. 1114 d.A.)) hinreichend bestimmt ist - tätig gewordenen Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten durch einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu ersetzen (zutreffend Mayer/Kroiß, RVG, § 48 RVG, Rn. 127, 6. Auflage, zitiert nach beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Bei isolierter Betrachtung war es für die Einzelverfahren nicht angezeigt, der Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Hierauf hat auch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken in der Verfügung vom 04.03.2015 (Bl. 1124 d. A.) zutreffend hingewiesen.

28

Jeweils für sich betrachtet handelt es sich um Verfahren, die - im Falle eines Schuldspruches - weder - der Bundeszentralregisterauszug vom 25.09.2014 weist keine Voreintragung auf - eine Straferwartung in der Weise begründen, die für sich schon die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO gebieten, noch eine besondere Schwierigkeit aufweisen, so dass auch unter diesem Aspekt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO nicht angezeigt gewesen wäre. Auch dass die Angeschuldigte nicht in der Lage wäre, sich hinsichtlich dieser Einzelverfahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Angeschuldigten stehen sollen, selbst zu verteidigen, ist nicht ersichtlich. Dass eine Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 StPO vor diesem Hintergrund gerade nicht angezeigt war, ergibt sich beispielsweise insbesondere hinsichtlich des durch die Staatsanwaltschaft Zweibrücken gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens 4117 Js 11880/13 (Fallakte 23).

29

Wenn schon eine Beiordnung nach den Vorschriften der StPO nicht geboten ist, ist erst recht auch keine - lediglich den finanziellen Interessen eines Verteidigers dienende - Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG angezeigt.

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