Beschluss vom Amtsgericht Quedlinburg - 4 F 289/25 SO

Tenor

Der Kindesmutter wird die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber übertragen, ob sie mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern … im Zeitraum vom 10.10.2025 bis 26.10.2025 nach Belarus reisen darf.

Der Kindesmutter wird auferlegt, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder keinerlei elektronische Kommunikationsgeräte (Handys, Laptops, Tablets etc.) nach Belarus mitführen.

Der Kindesmutter wird auferlegt, vor Reiseantritt ihre telefonischen Kontaktdaten beim Jugendamt des Landkreises Harz schriftlich oder elektronisch zu hinterlegen und sicherzustellen, dass sie über die genannten Kontaktdaten in Belarus telefonisch erreichbar ist.

Der Kindesmutter wird auferlegt, sich bis zum Antritt der Reise und während der Dauer der Reise täglich selbst auf der Homepage des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die jeweils dort veröffentlichten aktuellen Reisehinweise und eventuelle veränderte Reisewarnungen für Belarus zu informieren.

Der Kindesmutter wird auferlegt, die Reise unverzüglich aufzugeben und im Fall einer bereits angetretenen Reise die zur sofortigen Rückreise der Kinder erforderlichen Schritte zu ergreifen, sollte das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland die Reisewarnung für Belarus bezüglich nicht-oppositioneller Reisender verschärfen oder Belarus in den Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine eintreten. Gleiches gilt für den Fall, dass Belarus eine General- oder Teilmobilmachung seiner Streitkräfte verkündet beziehungsweise in Gang setzt und die Kindsmutter hiervon Kenntnis erhält.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kindeseltern streiten über die Durchführung einer gemeinsamen Reise der Kindesmutter und ihrer Kinder zu den Eltern der Kindesmutter nach Belarus im Oktober 2025.

2

Die Kindeseltern sind verheiratet und leben seit dem 01.04.2025 voneinander getrennt. Beide Kinder haben sowohl die deutsche als auch die belarussische Staatsangehörigkeit und sprechen die belarussische Sprache.

3

Zwischen Kindern und Großeltern mütterlicherseits besteht ein enger und regelmäßiger Kontakt. Die Kinder haben die Großeltern in Belarus schon öfter besucht, zuletzt 2022 und 2023. Die Großeltern besuchten die Kinder in Deutschland zuletzt von Februar bis Ende März 2025.

4

Für Belarus gilt derzeit eine allgemeine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie der Außenämter einer Vielzahl anderer europäischer Staaten sowie der USA.

5

Das Gericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt, die Kinder sowie die Eltern am 27.08.2025 persönlich angehört und die Sache umfassend mit allen Beteiligten mündlich erörtert.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen, verwiesen.

II.

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Der Antrag der Kindesmutter ist zulässig und begründet.

8

Bei der von der Kindesmutter begehrten Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für eine Reise mit den gemeinsamen Kindern in ein Land (Belarus) für welches eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1628 BGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2019-11-10 UF 106/19-, Rn. 2, m.w.N., juris).

9

Nach § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen. Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 - XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119). Diese aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes bzw. der Kinder besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2016 - XII ZB 298/15, FamRZ 2017, 119).

10

Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Antrag der Kindesmutter, unter Auflagen, stattzugeben.

11

Zwar ist aufgrund der bestehenden Reisewarnung verschiedener Staaten, neben Deutschland unter anderem auch USA, UK, Schweiz, Irland und Österreich, durchaus von einer abstrakten Gefahr für Reisende nach Belarus auszugehen. Jedoch reicht eine derart abstrakte Gefahr für sich genommen noch nicht aus, um eine Reise in ein Hochrisikogebiet als zwingend kindeswohlschädlich anzusehen (vgl. so wohl sinngemäß: OLG Köln, Beschluss vom 20. Dezember 2019-11-10 UF 212/19, Rn. 13, juris). Eine konkrete Gefahr für Reisende besteht, wie vor allem aus dem Bericht des US State Departments und des Auswärtigen Amts ersichtlich wird, maßgeblich für Oppositionelle bzw. für Personen, die von den lokalen Behörden einer oppositionellen Tätigkeit verdächtigt werden.

12

Dies trifft auf die Kindesmutter und die gemeinsamen Kinder offensichtlich nicht zu. Denn auch nach bestehender Reisewarnung seit den Großprotesten in Belarus im Jahr 2020, ist die Kindesmutter, zuletzt im Jahr 2023, gemeinsam mit den Kindern ungehindert zu ihrer Familie nach Belarus gereist. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn der belarussische Staat sie oder ihre Kinder einer oppositionellen Tätigkeit verdächtigen würde. Gleiches gilt insofern auch für den Kindesvater, der noch 2022 selbst ungehindert nach Belarus gereist ist und somit wohl kaum vom dortigen Regime als (gefährlicher) Oppositioneller gesehen wird. Eine mögliche Verfolgung der Kindesmutter und ihrer Kinder durch den belarussischen Staat aufgrund von Aktivitäten des Vaters erscheint insoweit fernliegend. überdies sind auch die in Belarus lebenden Verwandten der Kindesmutter, soweit den Beteiligten hier bekannt und mitgeteilt, vom dortigen Regime bis dato nicht belästigt oder gar verfolgt worden. Auch dies spricht dagegen, dass hier die Kindesmutter und ihre Kinder, zumindest ohne bewusstes Zutun ihrerseits, bei einer Reise zu Verwandten in das Visier der belarussischen Diktatur geraten könnten.

13

Soweit hier hinsichtlich … eine mögliche Einziehung zum Wehrdienst in Belarus in Rede steht, kann diese Befürchtung nicht geteilt werden. Denn … ist noch keine 17 Jahre alt und somit schon nicht im wehrpflichtigen Alter. überdies hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft außerhalb von Belarus und unterliegt damit nicht der dortigen Wehrpflicht. Es sind dem Gericht insoweit trotz einschlägiger Internetrecherche hierzu, insbesondere auch bei humanitären Hilfsorganisationen, keine Fälle bekannt geworden in welchem belarussische Staatsbürger mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland dort zwangsweise zum Wehrdienst eingezogen worden sind. Auch die Reisehinweise keines der oben genannten Staaten verhalten sich hierzu, so dass die diesbezügliche Gefahr als sehr gering, wenn nicht gar nahezu ausgeschlossen, beurteilt werden muss.

1415

Schließlich spricht auch nicht der Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine für eine konkrete Kindeswohlgefährdung durch die geplante Reise. Zwar ist Belarus zweifelsohne ein Verbündeter Russlands und hat auch zu Beginn des Krieges den Angriff russischer Truppen auf die Ukraine von seinem Staatsgebiet aus erlaubt, jedoch ist Belarus selbst bisher weder unmittelbar in den Krieg eingetreten noch Kriegsschauplatz geworden. Eine mehr als abstrakte Gefährdungslage aufgrund des Ukrainekrieges besteht insoweit bei Reisen nach Belarus nicht. Entsprechend gibt es diesbezüglich, soweit bekannt, auch bisher noch keine konkreten Reisewarnungen anderer Staaten.

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Da vorliegend bei einer Reise eine mehr als abstrakte Gefahr nicht festgestellt werden kann, war die so verbliebene Restgefahr mit dem Interesse der Kinder an der Reise abzuwägen. Hierbei überwiegen die Interessen der Kinder an der Durchführung der Reise das abstrakte Gefährdungspotential der Reise in einem solchen Maße, dass die Reise insgesamt (noch) als vernünftig und kindeswohldienlich angesehen werden kann. Denn es besteht hier nicht nur ein nachhaltig und authentisch geäußertes Interesse der Kinder am Kontakterhalt zu ihren in Belarus lebenden Großeltern, sondern auch ein besonderes Interesse am Kennenlernen und Erleben ihres Herkunftslandes. Beide Kinder haben die belarussische Staatsbürgerschaft und sprechen die belarussische Sprache. Es ist insoweit nur natürlich und schützenswert, dass sie ihre Beziehungen zu dem Land und der dortigen Kultur weiterhin pflegen wollen. Da dies auch nur in Belarus selbst wirklich möglich ist, können sie auch für den Kontakt zu den Großeltern nicht auf ein Treffen in Deutschland oder einem Drittstaat verwiesen werden. Denn so würden gerade das Erleben der belarussischen Lebensweise und Kennenlernen der dortigen Lebensverhältnisse den Kindern unmöglich gemacht und diese effektiv in ihrer Persönlichkeitsbildung, zu der auch ganz entscheidend die gewollte Prägung gemäß der Kulturgeschichte der eigenen Verwandten gehört, behindert. Schon allein das grundgesetzlich verbriefte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder gebietet daher hier das überwiegen der kindlichen Interessen an der Durchführung der Reise. Auf weitere Erwägungen, wie den angeschlagenen Gesundheitszustand der Großeltern, kommt es mithin bei der hier gebotenen Interessenabwägung nicht (mehr) an.

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Der Kindesmutter waren gern. § 1628 S. 2 BGB zum Schutz des Kindeswohls die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zu machen.

18

Hiernach war, insbesondere der Reisewarnung des US State Departments folgend, den Kindern die Mitnahme sämtlicher elektronischer Kommunikationsgeräte nach Belarus vollständig zu untersagen. Denn gerade die Überwachung derartiger Geräte stellt ein besonderes Verfolgungsrisiko durch die lokalen Behörden dar. Da aber zumindest die Möglichkeit bestehen muss, fernmündlich Kontakt zu der Kindesmutter aufrechtzuerhalten, war das Verbot zur Mitführung elektronsicher Kommunikationsgeräte auf die Kinder zu beschränken. Zur Aufrechterhaltung der Kommunikation war die Kindesmutter sodann auch zur Hinterlegung ihrer telefonischen Kontaktdaten beim zuständigen Jugendamt sowie Sicherstellung ihrer telefonischen Erreichbarkeit während der Reise zu verpflichten.

19

Weiterhin war der Kindesmutter die Auflage zu machen, dass sie sich vor der Reise und während der Reise täglich über aktuelle Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu informieren und bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage die Reise unverzüglich abzubrechen und gegebenenfalls die Rückkehr aus Belarus einzuleiten hat. In Anbetracht eines weiterhin möglichen Kriegseintritts von Belarus gegen die Ukraine sowie der Einleitung diesbezüglicher Mobilisierungsmaßnahmen, war der Kindesmutter die Reise für den (drohenden) Kriegsfall zu untersagen beziehungsweise die sofortige Rückreise aufzuerlegen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Hierbei sind keine Gründe ersichtlich geworden, die Kosten einem der beiden Elternteile ganz oder zum überwiegenden Teil aufzugeben. Denn beide Elternteile haben hier im wohlverstandenem Interesse ihrer Kinder gehandelt.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.


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