Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 61 XIV 52/10 B
Tenor
1. Die Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.
2. Die Dauer der Haft beträgt 2 Wochen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens werden der Betroffenen auferlegt.
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Gründe:
2Die Betroffene ist gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 und § 106 AufenthG in Verbindung mit §§ 416, 417, 422, 428 FamFG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.
3Das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen beabsichtigt, die Betroffene gem. § 58 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und trägt folgendes vor:
4Frau C. reiste am 18.05.2009 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf vom 20.05.2009 wegen des Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen für dauernd aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 04.01.2010 wurde die Wirkung der Ausweisung vom 20.05.2009 nachträglich zeitlich auf 6 Monate, beginnend ab Ausreise, befristet, da die Betroffene am 02.07.2009 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte.
5Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie eines ergänzenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 08.09.2010 (18 E 1003/10 und 8 L 801/09 Düsseldorf) war Frau C. vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
6Gem. § 58 Abs. 3 AufenthG ist die Überwachung der Ausreise insbesondere erforderlich, da die Betroffene nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist und gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat. Sie war mit einem Besuchervisum in das Bundesgebiet eingereist, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Einreise wusste, dass sie dauerhaft im Bundesgebiet verweilen wollte. Der Ausländerbehörde gegenüber gab sie letztmalig in der 44 Kw. 2010 an, zum Zwecke der Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vorsprechen zu wollen. Damit war belegt, dass Frau C. ihrer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen will.
7Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Recklinghausen, Az.: 61 XIV 52/10 B vom 04.11.2010 wurde die Betroffene am heutigen Tag in ihrer Wohnung vorläufig festgenommen, nachdem sie bei der Ausländerbehörde nicht mehr vorgesprochen hatte. Sie ist nicht im Besitz einer gültigen Duldung.
8Die Abschiebung wurde für den 17.11.2010 terminiert, ein Flug wurde bereits gebucht. Ein gültiger Nationalpass liegt vor.
9Im Übrigen wird auf das Protokoll der Anhörung vom 11.11.2010 Bezug genommen.
10Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes ist die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich. Diese ist auch verhältnismäßig, da die Rechte der Betroffenen im Rahmen des noch laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens auch wahrgenommen werden können, wenn die Betroffene sich in Argentinien aufhält.
11Die Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Es besteht der begründete Verdacht, dass die Betroffene sich der Abschiebung entziehen will.
12Die festgesetzte Haftdauer ist erforderlich, um das geplante Abschiebungsverfahren durchzuführen.
13Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.
14Rechtsmittelbelehrung
15Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.
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Referenzen
- § 106 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 416 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamFG § 417 Antrag 1x
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 2x
- FamFG § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung 1x
- § 58 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 E 1003/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 801/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 61 XIV 52/10 B 1x (nicht zugeordnet)