Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 17 C 152/14

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 501,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 25,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2013 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 94,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 40,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2228,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 64 %, der Beklagte zu 1) 11 % und die Beklagte zu 2) 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils anderen Parteien zuvor ebenfalls Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gesamtstreitwert beläuft sich auf 11.014,40 €. Der Streitwert hinsichtlich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung der Klägerin beläuft sich auf 4853,87 €.


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