Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 73 F 164/22
Tenor
Dem Vater wird das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltbestimmungsrecht sowie das Recht für schulische Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten des Kindergartens für X., geb. am XX.XX.XXXX, V., geb. am XX.XX.XXXX, O., geb. am XX.XX.XXXX, U., geb. am XX.XX.XXXX und A., geb. am XX.XX.XXXX entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zum Ergänzungspfleger wird das JA Herten, Kurt-Schumacher-Str. 2, 45699 Herten bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
1
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
3Der Beteiligte zu 1) ist der Vater der im Rubrum genannten 5 Kinder. Er hat noch einen weiteren Sohn, C., geboren am XX.XX.XXXX.
4Der Beteiligte zu 1) wurde am 13.01.2022 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in 3 Fällen, davon in einem Fall der Gestalt, dass er die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen und seelischen Entwicklung gebracht hat und tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangen hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Opfer dieser Tat war sein Sohn C.. C. wurde im Einvernehmen mit seinen Eltern im Jahr 2018 in einer Wohngruppe untergebracht. Die weiteren Kinder verblieben in der Familie. Ein in einem hierzu geführten Verfahren zum Az 73 F 109/18 eingeholtes Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psychologin K. kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine latente Kindeswohlgefährdung in Bezug auf die Kinder vorliege. Dieser Gefährdung sollte durch ein umfassendes Schutzkonzept begegnet werden. Die Eltern bekamen noch zwei weitere Kinder. Das erarbeitete Schutzkonzept schien zunächst erfolgreich. Sodann trennten sich die Eltern und die Kindesmutter reichte zum Az 73 F 149/22 einen Antrag auf einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bzgl. aller Kinder ein. Diesen begründete die Kindesmutter unter anderem damit, dass der Kindesvater in "alte Verhaltensmuster" zurückgefallen sei. Er habe auch gegen die übrigen Kinder Gewalt angewandt. Es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Beisein der Verfahrensbeiständin Frau I. sowie Frau P. und Frau M. vom Jugendamt Herten durchgeführt. In diesem Termin erörterte Frau P., dass sich die Kindesmutter immer einigungsbereit gezeigt habe, aber auch hochgradig bedürftig. Alle Kinder seien hochgradig belastet. Man sei im Rahmen eines Schutzkonzeptes für 6 Wochen mit dem Höchstmaß an Hilfe in der Familie integriert. Frau F. habe Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft gezeigt. Man habe einen Notfallplan entwickelt. Der Kindesvater stelle für sie keine Option dar. Die gerade beschriebene Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft sehe sie bei ihm nicht.
5Die Kindeseltern stellten schließlich einstweilig den Aufenthalt der Kinder bei der Kindesmutter mit intensiver Unterstützung durch das Jugendamt unstreitig und es wurde ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet, in welchem die langfristige Perspektive der Kinder geklärt werden sollte. Der Kindesvater hatte bereits mit dem Jugendamt begleitete Umgangskontakte mit den Kindern vereinbart.
6Am 23.11.2022 nahm sich die Kindesmutter das Leben.
7Die Kinder wurden im Einverständnis mit dem Kindesvater im Z. und in Bereitschaftspflegefamilien untergebracht.
8Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 beantragte der Kindesvater im einstweiligen Anordnungsverfahren 73 F 181/22 ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die hier betroffenen Kinder per einstweiliger Anordnung zu übertragen.
9Dies begründet er damit, dass er ein Konzept erarbeitet habe, wie eine Betreuung durch ihn stattfinden könne. Er sei bereit sämtliche Hilfen, welche der Kindesmutter angeboten wurden, auch selbst anzunehmen. Es solle in engmaschigen Zeiträumen festgestellt werden, dass er für die Kinderbetreuung geeignet sei.
10Das Gericht hat im einstweiligen Anordnungsverfahren Frau I. zur Verfahrensbeiständin der Kinder bestellt und Rücksprache mit dieser und dem Jugendamt (Frau P.) gehalten. Beide erklärten, sie würden weiterhin, wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2022 erörtert, den Kindesvater nicht für geeignet halten, die Kinder zu betreuen.
11Frau P. berichtete, sie sehe weiterhin weder Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft. So hätte der Vater z.B. die ersten begleiteten Umgangskontakte zu seinen Kindern nicht wahrgenommen, da man sich nicht auf eine Örtlichkeit hierfür habe einigen können.
12Frau I. berichtete von zwei Telefonaten mit dem Kindesvater, in welchen er sich wenig einsichtig zeigte in Bezug auf die Vorkomnisse aus der Vergangenheit, zudem habe er geäußert, die Kinder müssten bei ihm wohnen, da er andernfalls das Haus aus Kostengründen nicht halten könne.
13Frau I. hat im einstweiligen Anordnungsverfahren einen schriftlichen Bericht zur Akte gereicht. Auf den Bericht vom 12.12.2022 zum Aktenzeichen 73 F 181/22 wird Bezug genommen.
14Die Kinder sind im einstweiligen Anordnungsverfahren am 08.12.2022 im Z. angehört worden. Wegen des Ergebnis der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 08.12.2022 in der Sache 73 F 181/22 Bezug genommen.
15Sodann hat das Gericht wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung dem Vater das Sorgerecht in weiten Teilen, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen.
16Gleichzeitig ist das vorliegende Hauptsacheverfahren zur Klärung einer langfristigen Perspektive eingeleitet worden.
17Frau I. ist auch im Hauptsacheverfahren zur Verfahrensbeiständin bestellt worden.
18Weiter ist ein schriftliches Sachverständigengutachten durch die Sachverständige Diplom Psychologin K., welche auch das Gutachten im Verfahren 73 F 109/18 erstattete, eingeholt worden. Auf das schriftliche Gutachten vom 26.05.2023 wird Bezug genommen.
19Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2023 erörtert.
20Weiter wurden der Vater, das Jugendamt und Frau I. in diesem Termin angehört. Wegen des Ergebnis wird auf das Protokoll des Termins vom 14.07.2023 Bezug genommen.
21Die Kinder V., O. und A. sind am 13.07.2023 angehört worden. Wegen des Ergebnis wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. X. ist am 18.07.2023 angehört worden, da sie am 13.07.2023 noch auf einer Ferienfreizeit war. Wegen des Ergebnis wird auf das Anhörungsprotokoll vom 18.07.2023 Bezug genommen.
22Von einer erneuten Anhörung U. wurde abgesehen. U. ist im März diesen Jahres erst 1 Jahr alt geworden. Sie ist bereits im Dezember 2022 "angehört" worden. Nach Auskunft des Jugendamtes fremdelt sie gerade stark. Der Vater hat im Gespräch mit der Sachverständigen erklärt, er wünsche sich die drei mittleren Kinder in seinen Haushalt. U. sei ein "Sonderfall", alleine sehe er sich nicht in der Lage, mit ihr zurechtzukommen, und derzeit habe er noch keine neue Partnerin, die ihn unterstützen könne. Dies steht auch im Einklang zum Umgangsverfahren 73 F 52/23. Dort erklärte er in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2023, dass er mit Frau E. übereingekommen sei, dass Besuchskontakte mit U. keinen Sinn machen. Er habe irgendwann gesagt, was soll ich jedes Mal neben einem heulenden Kind sitzen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2023 erklärte Herr B., "das Baby" wünsche er sich gegebenenfalls wieder zurück in seinen Haushalt. Dazu führte er aus, dies deshalb, weil er meine, dass "das Baby" zu den Geschwistern gehöre. Da offensichtlich keine Bindung zwischen U. und ihrem Vater besteht, und der Vater -zumindest derzeit- auch nicht ernsthaft beabsichtigt, U. wieder bei sich aufzunehmen bzw. sich um sie zu kümmern, schien eine Anhörung in Hinblick auf das Alter des Kindes, die bereits im Dezember 2022 erfolgte Anhörung und der mit der Anhörung einhergehenden gegenwärtigen Belastung für das Kind nicht angemessen.
232.
24Dem Vater war das Sorgerecht für die Kinder U., A., O., V. und X. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entziehen, §§ 1666, 1666a BGB.
25Gemäß §§ 1666, 1666a BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden, die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere auch nicht durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann.
26Auch unter Berücksichtigung des nach dem Grundgesetz geschützten Erziehungsrechts der Eltern gem. Art.6 Abs.2 GG ist die Einschränkung der elterlichen Sorge im genannten Umfang zum Schutz der Kinder gerechtfertigt und erforderlich.
27Eine Gefährdung der Kinder liegt hier durch psychische als auch physische Gewalt durch den Kindesvater vor.
28Nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten sind vor allem V., X. und O. als vulnerabel zu betrachten. Sie weisen aufgrund ihrer bisherigen Sozialisationsbedingungen Einschränkungen im emotionalen Entwicklungsbereich auf. Insbesondere bei X. wurde noch in diesem Jahr ein Klinikaufenthalt erforderlich, nachdem sie suizidale Gedanken äußerte.
29Problematisch ist auch, dass nach dem Gutachten vor allem die drei mittleren Kinder, X., O. und A. nach wie vor durch das Verhalten des Vaters (Manipulation, Geheimhaltungsdruck, Solidarisierungsaufforderungen etc.) in ihrem Beziehungsleben massiv beeinträchtigt werden.
30Dies ist vor allem in Bezug auf X. alarmierend, da die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärte, es sei eine Therapie für X. mit Sicherheit anzudenken. Diese könne aber nur erfolgen, wenn die Belastungsfaktoren gekürzt werden. Sonst könne sie sogar kontraproduktiv sein, da die Gefahr bestehe, dass ein Loyalitätskonflikt in Bezug auf Vater und Therapeutin entstehe.
31Auch ist X. in besonderem Maße verletzlich, da sie offenbar auch schon vor dem Tod der Mutter und der Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt unter psychischen Problemen litt. Dies war dem Vater bekannt. X befand sich nach dessen Auskunft bereits vor dem Verfahren, in welchem es um C. ging, in stationärer Behandlung. Die Sachverständige thematisierte X. Probleme bereits in diesem Verfahren, dennoch wurde an diesen Problemen im Anschluss an das Verfahren offenbar nicht weiter gearbeitet.
32Vielmehr führt der Vater die Probleme X. nun offenbar darauf zurück, dass man ihrem Wunsch nicht nachkomme in den väterlichen Haushalt zurückzukehren.
33Hierzu erklärte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, dies stehe im Widerspruch zu ihrer Vergangenheit. Wenn man die Sozialisation von X. betrachte, sei dies nicht schlüssig. Ihr geäußerter Wille stelle sich nicht als autonom dar. Maßgeblich sei er geprägt durch die Erlebnisse in der Vergangenheit. Dadurch sei sie belastet und zusätzlich müsse sie sich nun auch noch loyal zeigen.
34Dies überzeugt. Insgesamt ist der Wunsch der Kinder X. und O. wieder in den väterlichen Haushalt zurückzukehren nicht authentisch.
35Beide erklärten in den Anhörungen zwar zum Vater zurückkehren zu wollen, gleichzeitig berichteten sie jedoch positiv von den jeweiligen Wohngruppen und davon, dass es ihnen dort gut gehe. Auch ist auffällig, dass beide augenscheinlich kein Problem damit haben, dass sie derzeit nur durch das Jugendamt begleitete Umgangskontakte zum Vater im Kreise der Geschwister haben.
36Schon im schriftlichen Gutachten hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der geäußerte Wille der Kinder deren bisheriges Weltbild, in welchem die Herausnahme aus der Familie als Eigenverschulden und Strafe für Fehlverhalten war, reflektiere. Zudem hätten sie bei C. und V. dessen/deren Fallengelassen werden gesehen, nachdem er/sie sich für ein Leben in der Wohngruppe entschieden.
37Die Kinder würden sich ein Zusammenleben mit einer wohlwollenden, an ihren Wünschen orientierten und ihrem Alter angemessen agierenden Bezugsperson wünschen. Diese Person sehen sie derzeit in ihrem Vater, obschon dies kaum mit der Realität im Einklang stehe.
38Hierzu erklärte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch, dass sie in Bezug auf X. auch sicher sei, dass sie eigentlich wisse, dass es ungünstig für sie wäre zum Vater zurückzukehren.
39Im schriftlichen Gutachten führt die Sachverständige abschließend hierzu auf, dass die Kinder sich in einem Konflikt befinden würden. Dieser bestehe darin, dass sie entweder darauf verzichten müssen für sich selbst und adäquate Lebensbedingungen einzustehen, oder sie ihren Platz in der Familie verlieren. Der Verlust der Mutter habe zudem das Bedürfnis nach beständiger Beziehung weiter erhöht.
40Das fehlende Verständnis des Vaters für diese Situation ist gerade in Hinblick auf die von der Sachverständigen aufgezeigten Bedingungen, welche sie für erforderlich erachtet um X. Hilfe bieten zu können, fatal.
41V. äußerte kontinuierlich nicht zum Vater zurückkehren zu wollen. Auch zeigte sie sich in Bezug auf die Geschwister und der Tatsache, dass diese möglicherweise in den väterlichen Haushalt zurückkehren könnten, besorgt. Ihr ist es gelungen sich vom Vater zu distanzieren und sich von der ihr als dem nach C. ältesten Kind obliegenden Verantwortung zu lösen. Dies hat ihr sichtlich gut getan. Sie hat eine positive Entwicklung durchlaufen. Zwar ist auch sie weiterhin sehr vulnerabel und benötigt eine Therapie. Diese scheint jedoch erfolgreich. So gelingt es ihr besser ihre Verletzlichkeit zu zeigen und eigene Bedürfnisse zu äußern und nach diesen zu handeln.
42A. macht einen fröhlichen und erstaunlich unbelasteten Eindruck. Aufgrund seines Alters ist er noch nicht in der Lage die Situation konkret zu erfassen und sich zu dieser zu äußern.
43Der Kindesvater ist nicht gewillt oder in der Lage Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen.
44Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im einstweiligen Anordnungsverfahren Bezug genommen.
45Darüber hinaus hat die Sachverständige überzeugend festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters als eingeschränkt beurteilt werden muss. Konkret geht es hier um mangelnde, bzw. inadäquate Konfliktlösungsstrategien bzw. Erziehungsmethoden, Gewaltneigung, mangelnde Selbstreflexion, Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft bzw. -fähigkeit, sowie einer mangelnden Fähigkeit, die emotionalen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen, folgerichtig zu interpretieren und eigenes Verhalten an diesen auszurichten. Er ist nicht in der Lage den Kindern die Stabilität und Sicherheit und vor allem die emotionale Zuwendung bieten zu können, die die Kinder benötigen. Die Sachverständige geht aufgrund der nunmehr noch schwierigeren Ausgangssituation davon aus, dass Herr B. mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Erziehungsverhalten sogar noch stärker zur Anwendung bringen wird.
46Auffällig ist auch, dass der Vater sich selbst offenbar gar nicht als hauptverantwortlich für die Kinder sieht. Auch nicht für den Fall einer Rückführung. So drehen sich sämtliche Gespräche stets darum, dass er Unterstützung durch ein Au-Pair, eine Haushaltshilfe oder eine neue Partnerin benötige. Schon dieser Gedanke, eine neue Partnerin solle sich um die Kinder kümmern, während er normal seiner Berufstätigkeit weiter nachkommt, verdeutlicht die von der Sachverständigen beschriebene Verkennung der emotionalen Bedürfnisse der Kinder und seiner Verantwortung als Vater.
47Dies insbesondere vor dem Hintergrund der tragischen Ereignisse und dem von der Sachverständigen dargestellten gesteigertem Bedürfnis der Kinder nach beständiger Beziehung.
48Die Entziehung des Sorgerechts in den oben genannten Teilbereichen ist verhältnismäßig. Mildere Mittel erscheinen nicht ausreichend um die Gefährdung abzuwenden. Die Sachverständige hat klar und nachvollziehbar formuliert, dass die einst empfohlenen Hilfs/Unterstützungsangebote keinerlei Verbesserung erzielt hätten. Zu einer Mitwirkung an den Maßnahmen zeige sich Herr B. nicht bereit. Ebenso wenig habe er sich im Rahmen der jetzigen Begutachtung bereit gezeigt, etwaige Hilfsangebote in Erwägung zu ziehen. Dies sei auch angesichts seiner mangelnden Problemeinsicht nicht zu erwarten.
49Neben dem Entzug der Teilbereiche des Sorgerechts ist Ergänzungspflegschaft anzuordnen, weil andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen, Reitzensteinstr. 17, 45657 Recklinghausen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
53Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
54Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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J. Richterin am Amtsgericht |
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Referenzen
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