Urteil vom Amtsgericht Remscheid - 46 C 208/14
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 191,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Honoraransprüche aus einem Steuerberatungsvertrag.
3Die Klägerin war ab dem Jahr 2012 für den Beklagten als Steuerberaterin tätig.
4Der Beklagte machte sich im Jahr 2012 selbständig und befasste sich im Rahmen seiner Selbständigkeit mit der Reparatur, der Wartung sowie der Instandsetzung von Maschinen. Anlässlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ließ der Beklagte sich von der Klägerin steuerlich beraten.
5Die Klägerin rechnete Beratungsleistungen mit den Gebührenrechnungen vom 31.12.2012 (Bl. 26 d.GA), 30.06.2013 (Bl. 27 d.GA) und 30.09.2013 (Bl. 28 d.GA) gegenüber dem Beklagten ab.
6Im Rahmen des steuerlichen Mandatsverhältnisses beauftragte der Beklagte die Klägerin ferner mit der Erstellung der Gewinnermittlung für die Zeit vom 25.09. bis 31.12.2012 sowie der Fertigung der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2012. Hinsichtlich der Fertigung der Einkommensteuererklärung erfasste die Klägerin die unterschiedlichen Daten des Mandaten, bildete sich einen umfassenden Überblick über seine Einkommensverhältnisse, fragte nach den Familienverhältnissen sowie nach bestehenden Versicherungen und geleisteten Spenden. Ferner ließ sie sich die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 vorlegen und führte mit dem Beklagten Gespräche über angefallene Kosten wie etwa Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sowie Kosten für die Berufskleidung.
7Im Rahmen dieser Beauftragung überließ der Beklagte der Klägerin ferner verschiedene Unterlagen. Der weitere Umfang der Beauftragung ist zwischen den Parteien streitig geblieben.
8Die Klägerin erstellte die mit Anlage K 1 (Bl. 11 d.GA) zu der Gerichtsakte gereichte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für 2012. Ferner fertigte die Klägerin eine Gewinnermittlung für den Zeitraum vom 25.09.2012 bis zum 31.12.2012 (Bl. 12 d.GA).
9Der Beklagte holte die der Klägerin im Rahmen der steuerlichen Beratung überlassenen Unterlagen schließlich am 13.12.2014 bei der Klägerin ab. Die Klägerin erhielt die Unterlagen von dem Beklagten anschließend nicht mehr zurück.
10Mit Rechnung vom 15.04.2014 (Bl. 19 d.GA) rechnete die Klägerin ihre Leistungen gegenüber dem Beklagten für die Erstellung einer Gewinnermittlung für die Zeit vom 25.09.2012 bis zum 31.12.2012 einschließlich Einrichtung eines Inventarverzeichnisses sowie die Fertigung einer Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ab. Die Klägerin rechnete im Rahmen der vorgenannten Rechnung nach einer Zeitgebühr in Höhe von insgesamt 400,00 EUR netto für 5 Stunden zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 79,80 EUR, mithin in einer Gesamthöhe von 499,80 EUR ab. Mit Schreiben vom 06.05.2014 (Bl. 13 d.GA) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er die erstellte Rechnung als nicht gerechtfertigt erachte. Die Klägerin bat den Beklagten anschließend mit Schreiben vom 02.06.2014 (Bl. 14 d.GA) um Rückübersendung der erstellten Rechnung vom 15.04.2014.
11Mit Rechnung vom 26.06.2014 (Bl. 63 d.GA) rechnete die Klägerin die vorgenannten Leistungen erneut gegenüber dem Beklagten wie folgt ab:
12Gegenstandswert |
StBVV §§ |
Tab. |
||
1. Gewinnermittlung für die Zeit vom 25.09.-31.12.2012 mit Erstellung des Inventarverzeichnisses |
12.500 |
25 (1) |
B |
EUR 141,20 |
Vorarbeiten |
Zeit |
13 |
0,00 |
|
2. Steuererklärungen 2012 |
||||
Umsatzsteuererklärung |
8.000 |
24 (1) Nr. 8 |
A |
EUR 129,90 |
Gewerbesteuererklärung |
8.000 |
24 (1) Nr. 5 |
A |
EUR 129,90 |
Einkommensteuererklärung |
21.125 |
24 (1) Nr. 1 |
A |
EUR 203,40 |
Überschussermittlung aus nichtselbständiger Arbeit |
30.125 |
27 (1) |
A |
EUR 130,8 |
Auslagen |
EUR 78,90 |
|||
EUR 814,10 |
||||
+19% Umsatzsteuer |
EUR 154,68 |
|||
EUR 968,78 |
Mit Schreiben vom 14.07.2014 (Bl. 15 d.GA) drückte der Beklagte gegenüber der Klägerin sein Unverständnis im Hinblick auf die nunmehr doppelt so hohe Rechnung der Klägerin aus und forderte diese auf, auch die zweite Rechnung wieder zurückzunehmen.
14Eine Zahlung des Beklagten an die Klägerin erfolgte im Anschluss nicht.
15Mit Antrag – eingegangen bei dem Mahngericht am 13.08.2014 – beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids über die streitgegenständliche Forderung. Das Mahngericht erließ den Mahnbescheid am 13.08.2014 und stellte diesen dem Beklagten am 15.08.2014 zu. Der Beklagte erhob mit Schreiben – eingegangen bei dem Mahngericht am 21.08.2014 – Widerspruch. Am 02.09.2014 ging die Akte bei dem Amtsgericht Remscheid ein. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zu dem Mahnverfahren wird auf den Aktenausdruck nach § 695 Abs. 2 ZPO (Bl. 1 ff. d.GA) verwiesen.
16Mit Schriftsatz vom 07.09.2015 (Bl. 134 d.GA) verwies die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung auf die Regelung des § 12 Abs. 4 StBVV. Das Gericht stellt dem Beklagten den vorgenannten Schriftsatz der Klägerin am 22.10.2015 (Bl. 138 d.GA) zu.
17Die Klägerin behauptet, die im Rahmen der Rechnung vom 26.06.2014 angesetzten Gebühren seien für die von ihr geleisteten Tätigkeiten angemessen. Ferner behauptet sie, die in Ansatz gebrachten Leistungen seien noch nicht mit den klägerischen Gebührenrechnungen vom 31.12.2012, 30.06.2013 und 30.09.2013 abgegolten. Im Übrigen behauptet sie, die Gewerbesteuererklärung sowie die Umsatzsteuererklärung gehörten zwingend zu der Gewinnermittlung. Ferner behauptet sie, der Beklagte habe sie mit der Fertigung der Gewerbesteuererklärung sowie der Umsatzsteuererklärung beauftragt.
18Die Klägerin beantragt,
19den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 968,78 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
23Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 27.04.2015 (Bl. 103 d.GA), das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen D vom 03.08.2015 (Bl. 123 ff. d.GA) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 08.06.2016 (Bl. 181 ff. d.GA) verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
26Der Klägerin steht der geltend gemachte Honoraranspruch lediglich in Höhe von 191,83 € gegen den Beklagten gemäß §§ 611, 675 BGB zu.
27Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hatte, § 611 ff., 675 BGB. Die Parteien waren ab 2012 auf unbestimmte Zeit durch einen Vertrag miteinander verbunden, der die Klägerin verpflichtete, den Beklagten in anfallenden Steuerberatungsfragen zu beraten und zu betreuen. Dieser Steuerberatungsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, auf den das Dienstvertragsrecht anzuwenden ist.
28Der Steuerberater darf seinen Honoraranspruch geltend machen, wenn er seine Leistung erbracht hat und die Rechnung nach Maßgabe des § 9 Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) geschrieben und dem Mandanten übermittelt hat.
29Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nur teilweise zu bejahen.
30Der Geltendmachung des Honoraranspruchs steht jedoch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Honorarabrechnung vom 26.06.2014 nicht den Anforderungen an eine Rechnung nach der Maßgabe des § 9 StBVV entspricht.
31Nach § 9 Abs. 2 StBVV sind in der Berechnung u.a. die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Der streitgegenständlichen Abrechnung vom 26.06.2014 fehlt es an der Angabe sämtlicher angewendeter Gebührentatbestände der StBVV. Zwar hat die Klägerin für jede Honorarposition die jeweilige Vorschrift des Gebührentatbestandes angegeben. Da die Klägerin jedoch eine Vergütung aufgrund einer vorzeitigen Mandatsbeendigung begehrte, hätte die Rechnung neben dem eigentlichen Gebührentatbestand auch noch der ausdrücklichen Nennung des § 12 Abs. 4 StBVV bedurft.
32Diesen Formverstoß hat die Klägerin jedoch im laufenden Prozess heilen können. Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, Az. I-23 U 169/11 mwN) kann der Steuerberater Formverstöße durch eine geänderte und (nunmehr) korrekte Honorarrechnung heilen, wenn die ursprüngliche Berechnung den Formerfordernissen des § 9 StBVV nicht genügt. Die entsprechende Korrektur kann insoweit auch während des laufenden Prozesses noch erfolgen. Im Honorarprozess genügt auch ein entsprechender schriftsätzlicher Vortrag (OLG Düsseldorf aaO; vergleiche hierzu auch Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 5. Auflage, 2013, § 9 Rn. 4.1. mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat die in Rechnung gestellten Gebühren im Schriftsatz vom 07.09.2015 erläutert, so dass die in der Rechnung fehlende Angabe der Norm des § 12 Abs. 4 StBVV nunmehr hinreichend klargestellt sind.
33Der Geltendmachung der streitgegenständlichen Tätigkeiten der Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass diese bereits dem Beklagten mit den Rechnungen vom 31.12.2012, 30.06.2013 sowie vom 30.09.2013 erbrachte Leistungen in Rechnung stellte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem gesamten Inhalt der Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 26.06.2014 abgerechneten Tätigkeiten der Klägerin nicht identisch waren mit den abgerechneten Tätigkeiten der Klägerin aus den Rechnungen vom 31.12.2012, 30.06.2013 sowie vom 30.09.2013.
34Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar im Rahmen des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 27.04.2015 ausgeführt, dass die seitens der Klägerin dokumentierten Leistungsnachweise hinsichtlich der Rechnungen vom 31.12.2012, 30.06.2013 sowie vom 30.09.2013 nicht identisch sind mit den Leistungen der streitgegenständlichen Rechnung vom 26.06.2014. Insoweit hat der Sachverständige festgestellt, dass die dokumentierten Leistungen hinsichtlich der Rechnungen vom 31.12.2012, 30.06.2013 sowie vom 30.09.2013 lediglich steuerliche Beratungen im Zusammenhang mit der Firmen- und Existenzgründung sowie für Vorzeiträume betrafen.
35Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen D. Dieser ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die hieraus gezogenen Schlüsse widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige war als Steuerberater auch in besonderem Maße für die vorgenannte Begutachtung qualifiziert.
36Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung vom 26.06.2014 hat Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gebühr für die Gewinnermittlung für die Zeit vom 25.09. bis zum 31.12.2012 mit der Erstellung des Inventarverzeichnisses nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 StBVV nebst Kostenpauschale und 19% Umsatzsteuer gegen den Beklagten.
37Auf die Entstehung dieser Gebühr war es vorliegend ohne Bedeutung, dass der Beklagte nicht einen fertigen Jahresabschluss ausgehändigt bekam. Der Beklagte hat das Mandatsverhältnis zumindest konkludent beendigt, indem er die Unterlagen von der Klägerin zurückforderte und diese anschließend nicht mehr an die Klägerin zurückgab. Auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mandatsverhältnisses steht dem Steuerberater grundsätzlich ein Vergütungsanspruch zu.
38Nach § 12 StBVV ist es auf bereits entstandene Gebühren, soweit die StBVV nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Dies bedeutet nach zutreffender Rechtsprechung, dass der Gebührenanspruch des Steuerberaters nicht erst dann entsteht, wenn er seine Arbeitsergebnisse abgeschlossen hat oder gar dem Auftraggeber vorlegt, sondern bereits dann, wenn er in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Bereits mit der ersten Tätigkeit, die die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, ist die Gebühr in voller Höhe verdient. Daran ändert es nichts, wenn der Auftrag vor Erledigung der Angelegenheit durch Kündigung oder in sonstiger Weise beendet wird (vgl. LG Berlin, Urteil vom 12.03.2013, Az. 15 P 268/12). Dies war vorliegend der Fall, da die Klägerin mit der Erstellung der Gewinnermittlung im Zeitraum 25.09. bis 31.12.2012 mit Erstellung des Inventarverzeichnisses eine bewertbare Tätigkeit fertigte.
39Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem gesamten Inhalt der Verhandlung fest.
40Der Sachverständige D hat im Rahmen des von ihm schriftlich erstatteten Sachverständigengutachtens vom 27.04.2015 überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gebührenausweis in Höhe von 141,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für die Gewinnermittlung im Zeitraum 25.09. bis 31.12.2012 mit Erstellung des Inventarverzeichnisses nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat die gefertigte Arbeit als eine Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad eingeordnet und die angesetzte mittlere Gebühr von 12,5 Zehntel einer vollen Gebühr unter Einbezug der Aufstellung eines Inventarverzeichnisses für angemessen erachtet. Ebenfalls hat der Sachverständige festgestellt, dass der ausgewiesene Gegenstandswert in Höhe von 12.500,00 EUR korrekt ermittelt ist.
41Das Gericht folgt den Feststellungen des Sachverständigen aus obigen Erwägungen.
42Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater einen Anspruch auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrags für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro. Danach stand der Klägerin im vorliegenden Fall ein Anspruch in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu.
43Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Gebühr nach § 25 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 StBVV zuzüglich einer Kostenpauschale nach § 16 StBVV in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19%, mithin in einer Gesamthöhe von 191,83 EUR.
44Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch der Klägerin aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 26.06.2014 besteht hingegen nicht gegen den Beklagten.
45Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühren für die Fertigung der Umsatzsteuererklärung sowie der Gewerbesteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV.
46Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist bereits für das Vorliegen einer Beauftragung für die Fertigung der Umsatzsteuer- sowie der Gewerbesteuererklärung beweisfällig geblieben. Auf den gerichtlichen Hinweis aus dem Beschluss vom 11.02.2016 (Bl. 156 d.GA) hat die Klägerin lediglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens war jedoch als Beweismittel ungeeignet, da der Sachverständige naturgemäß keine Feststellung hinsichtlich des Umfangs der im konkreten Fall zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarten Beauftragung treffen kann. Eine entsprechende Überzeugung konnte das Gericht auch nicht auf Grundlage der informatorischen Anhörung der Klägerin in der öffentlichen Sitzung vom 08.06.2016 bilden. Aus dem Umstand allein, dass der Beklagte möglicherweise verpflichtet war, eine Gewerbe- sowie eine Umsatzsteuererklärung zu fertigen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass damit zwangsläufig auch die Klägerin beauftragt werden musste.
47Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fertigung einer Gewerbsteuer- sowie einer Umsatzsteuererklärung zwingend zu der Gewinnermittlung gehören. Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlich erstatteten Gutachtens vom 27.04.2015 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Fertigung der Umsatzsteuererklärung, der Fertigung der Gewerbesteuererklärung sowie der Gewinnermittlung jeweils um getrennt abrechnungsfähige Einzelleistungen handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Umsatzsteuererklärung sowie die Gewerbesteuererklärung keine zwingenden Bestandteile der Gewinnermittlung.
48Das Gericht folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen D aus den obigen Erwägungen.
49Die Klägerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühr für die Fertigung der Einkommenssteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 StBVV in Höhe von 203,40 EUR.
50Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie des gesamten Inhalts der Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die seitens der Klägerin erbrachten Arbeiten bereits eine Tätigkeit darstellen, die zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV führen. Der Sachverständige D hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 08.06.2016 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die seitens der Klägerin vorgetragenen Arbeiten wie etwa die Erfassung der unterschiedlichen Daten des Mandanten, die Bildung eines umfassenden Überblicks von den Einkommensverhältnissen, die Frage nach den Familienverhältnissen sowie das Abfragen von Versicherungen und Spenden lediglich vorbereitende Arbeiten darstellen, die von der Gebührenordnung nicht gedeckt sind. Das Gericht folgt den sachverständigen Feststellungen aus den obigen Gründen.
51Die Klägerin hat ferner auch keinen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühr in Höhe von 130,80 netto für die Ermittlung des Überschusses aus nicht selbständiger Arbeit nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 StBVV.
52Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie des gesamten Inhalts der Verhandlung steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die seitens der Klägerin erbrachten Arbeiten bereits eine Tätigkeit darstellen, die zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes des § 27 Abs. 1 StBVV führen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 8.6.2016 überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Fertigung der Einkommensteuererklärung sowie die Ermittlung des Überschusses aus nichtselbständiger Arbeit zwar grundsätzlich zwei separat voneinander abzurechnende Steuerberatertätigkeiten darstellen. Jedoch hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auf Nachfrage ferner festgestellt, dass die seitens der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten wie etwa die Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung 2012 und das Führen von Gesprächen über angefallene Kosten wie beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstätte oder Kosten für Berufskleidung keine Tätigkeiten darstellen, die zu der Verwirklichung des Gebührentatbestands des § 27 Abs. 1 StBVV führen. Insoweit hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Tätigkeit, die ein Inansatzbringen einer entsprechenden Gebühr rechtfertigen soll, einer bewertbaren Arbeit gleich stehen und im Übrigen Einfluss auf die Steuererklärung nehmen muss. Diese Voraussetzungen hat der Sachverständige im Hinblick auf die klägerseitig angegebenen Arbeiten jedoch verneint.
53Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus obigen Erwägungen.
54Mangels Anspruch der Klägerin auf Zahlung der abgerechneten Gebühren gemäß §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 5, 24 Abs. 1 Nr. 8 sowie 27 Abs. 1 StBVV steht dieser ferner auch kein weiterer Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale nach § 16 StBVV gegenüber dem Beklagten zu.
55Die Klägerin hat ferner auch einen Anspruch auf Zinszahlung gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zinszahlung bestand jedoch für die Klägerin erst ab dem 22.10.2015, mithin dem Tag der Zustellung des klägerischen Schriftsatzes vom 07.09.2015 an den Beklagten, da erst zu diesem Zeitpunkt durch den klägerischen Hinweis auf den Gebührentatbestand des § 12 Abs. 4 StBVV die Rechnung vom 26.06.2016 den Formerfordernissen des § 9 StBVV entsprach.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Der Streitwert wird auf 968,78 EUR festgesetzt.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
601. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
612. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
62Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
63Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
64Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
65Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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