Urteil vom Amtsgericht Rheine - 10 C 259/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt ein Zustelldienst. Die Kläger sprachen in der Vergangenheit gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten ein Hausverbot betreffend ihr Grundstück aus. Einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze gab es zunächst nicht.
3Die Beklagte befolgte das Hausverbot. Und führte keine Zustellungen auf dem Grundstück der Kläger mehr durch. Sie sandte in der Folgezeit drei an die Kläger adressierte Sendungen mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an die Absender zurück.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2013 auf, die Sachlage gegenüber den Absendern richtig zu stellen und dem Grunde nach anzuerkennen, dass sie für jeden Schaden der den Klägern durch die unsachgemäße Zurückleitung der Post entstanden sei oder entstehen wird, ersatzpflichtig sei.
5Die Beklagte gab eine entsprechende Erklärung nicht ab.
6Zu einem späteren Zeitpunkt im Juli 2013 brachten die Kläger an der Grundstücksgrenze einen Briefkasten an. Der Beklagten waren seit diesem Zeitpunkt Zustellungen an die Kläger wieder möglich.
7Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht. Sie hätte die Post der Kläger weiterleiten können oder durch einen Hinweis an die Absender klar stellen müssen, dass die Zustellung lediglich durch die Beklagte nicht möglich sei.
8Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
91) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Zustellungsaufträge im Hinblick auf an die Kläger adressierte Post anzunehmen und Briefe dann mit einem sachlich irreführenden Vermerk wie „unzustellbar“, „Annahme verweigert“ oder „Empfänger unbekannt“ an die Absender zurückzusenden,
102) der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt wird,
113) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesen dadurch entstehen, dass die Beklagte Aufträge im Hinblick auf an die Kläger adressierte Postannimmt, obwohl sie die Post selbst nicht direkt zustellen kann und auch nicht gewillt ist, auf andere Weise für eine Zustellung zu sorgen,
124) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 159,25 € nebst 19 % USt zu zahlen.
13In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2014 haben die Kläger die Anträge zu 1) – 3) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
14Die Kläger beantragen nunmehr noch,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 159,25 € nebst 19 % USt zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, postalisch richtig gehandelt zu haben. Durch die Erteilung des Hausverbots hätten die Kläger die Annahme der Postzusendungen verweigert.
19Entscheidungsgründe:
20Nachdem die Parteien die Anträge zu 1) bis 3) übereinstimmend für erledigt erklärt haben ist streitig nur noch über die von den Klägern geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.
21Die Klage ist insoweit zwar zulässig aber unbegründet.
22Die Kläger können von der Beklagten die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht mit Erfolg geltend machen.
23Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, da zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis nicht bestand oder besteht. Eine Vertragsverhältnis begründet der Postzusteller jeweils nur dem Absender der Sendung, jedoch nicht mit dem Empfänger.
24Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten kein absolutes Rechtsgut der Kläger verletzt. Es kann dahinstehen, ob eine falsche oder ungenaue Angabe zu Zustellungshindernissen gegenüber dem Absender grundsätzlich geeignet ist, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers einzugreifen. Denn vorliegend steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte falsche Angaben gegenüber den Absendern gemacht hat. Ihre Behauptung, die Beklagte habe Sendungen mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt“ zurückgesandt, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Aus dem vorgelegten Schreiben von W ergibt sich dies nicht zur Überzeugung des Gerichts. Möglich ist vielmehr auch, dass, wie die Beklagte vorträgt, in dem Schreiben von W der Wortlaut des Vermerks nicht richtig wiedergegeben wird.
25Der Vermerk „Annahme verweigert“, welchen die Beklagte unstreitig verwendet hat, ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben der Beklagten keine Zustellmöglichkeit verschafft. Sie haben ein Hausverbot für ihr Grundstück ausgesprochen und jedenfalls zunächst keinen Briefkasten an der Grundstücksgrenze angebracht. Hierdurch haben sie der Beklagten das Zustellen von Sendungen unmöglich gemacht. Dieses Verhalten durfte die Beklagte als Annahmeverweigerung bezeichnen. Eine falsche Tatsachenbehauptung stellte dies nicht dar.
26Eine Schadensersatzanspruch, der berechtigt vorgerichtlich hätte geltend gemacht werden können, besteht dann auch nicht gemäß § 38 PostG i.V.m. § 6 PDLV. Hiernach ist Schadensersatzpflicht, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Postgesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, wozu die Postdienstleistungsverordnung zählt, verstößt, sofern die Rechtsvorschrift den Schutz eines anderen bezweckt. § 6 PDLV bestimmt, dass nicht auslieferbare Briefsendungen, die Anbieter von Lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern mit Ausnahme von Inhaltsgleichen Sendungen, die einen Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen, an den Absender zurückzusenden sind, es sei denn der Absender oder der Empfänger hat mit dem Anbieter solcher Postdienstleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart.
27Es kann dahinstehen, ob § 6 PDLV vorliegend einschlägig ist und ob er eine den Empfänger schützende Rechtsnorm darstellt. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschrift liegt jedenfalls nicht vor. Diese hat die nichtauslieferbaren Briefsendungen an die Absender zurückgeschickt. Weitergehende Verpflichtungen ergeben sich aus der Vorschrift nicht.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teiles waren die Kosten ebenfalls den Klägern aufzuerlegen. Dies entsprach nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen. Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg. Es fehlte hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruches an der Widerholungsgefahr und hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages an Tatsachen die zu befürchten geben, dass den Klägern in Zukunft Schäden aus dem Verhalten des Beklagten entstehen werden. Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Briefkasten bereits angebracht und der Beklagten die Zustellungen aufgrund dessen wieder möglich waren.
30Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
31Der Streitwert wird bis zum 17.01.2014 auf 4.000,- € und seit dem auf 189,51 € festgesetzt. Dies entspricht dem geltend gemachten Zahlungsantrag inklusive Umsatzsteuer.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- § 38 PostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 PDLV 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x