Urteil vom Amtsgericht Schmallenberg - 5 Ds-263 Js 250/24-93/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 6 Monaten verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 240 Abs. 1, 44 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der 24 Jahre alte, ledige Angeklagte verdient nach seinen Angaben ca. 2.000,00 € netto im Monat. Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.
4II.
5Am 02.03.2024 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke VW H., amtliches Kennzeichen N01, mit überhöhter Geschwindigkeit u.a. die K.-straße in Z..
6Die Polizeibeamten D., Y. und O. hatten sich zu diesem Zeitpunkt zwischen E. und Z. aufgestellt, um eine Verkehrsüberwachung durchzuführen.
7Das Fahrzeug des Angeklagten fiel ihnen auf, da es von S. Richtung Z mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und ein Fahrzeug überholte. Die Polizeibeamten wollten den Fahrer kontrollieren und folgten dem Fahrzeug. Sie beschleunigten und nutzten sowohl das Anhaltesignal als auch das Blaulicht, um den Fahrer des Fahrzeuges zum Anhalten zu bewegen. Das Polizeifahrzeug konnte die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten jedoch nicht verringern. Das Fahrzeug überholte kurz vor der N.-straße noch ein Auto, die Polizeibeamten brachen die Verfolgung aus Sicherheitsgründen ab. Die Polizeibeamten verloren das Fahrzeug des Angeklagten aus den Augen. Während die Polizeibeamten weiter geradeaus nach Z. fuhren, hatte der Angeklagte zuvor mit quietschenden Reifen und ohne einen Richtungsanzeiger zu setzen die Linkskurve genommen und war in den V.-straße hochgerast. Hierdurch brachte er den Zeugen T., der, nachdem er einen Gast im Q.-straße abgesetzt hatte, in diesem Moment auf die Kreuzung zufuhr, um nach links in Richtung Innenstadt abzubiegen, dazu, abrupt abzubremsen.
8Die Polizeibeamten, die durch das Stadtgebiet fuhren, trafen dort auf den Zeugen T., der ihnen gegenüber angab, ein dunkelfarbener H., der dann in den V.-straße weitergefahren sei, hätte ihn im Einfahrtsbereich geschnitten, weshalb er hätte abrupt bremsen müssen.
9Die Polizeibeamten trafen sodann auf einem Wanderparkplatz auf den H. mit dem von dem Zeugen T. angegebenen Kennzeichen. Auf dem Fahrersitz befand sich der Angeklagte, der das Fahrzeug zuvor auch gefahren hatte, auf dem Beifahrersitz der Zeuge M..
10III.
11Der Angeklagte hat sich zu dem Sachverhalt nicht eingelassen.
12Der Sachverhalt beruht auf den Bekundungen der Zeugen T., D., Y., O. und M..
13Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zunächst kein Zweifel daran, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Fahrer des H war.
14Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen D., Y. und O. befand sich der Angeklagte auf dem Fahrersitz als man ihn in seinem abgestellten Fahrzeug auf dem Wanderparkplatz antraf. Zwar bestehen Zweifel daran, ob – wie die Zeugin D. angibt – der Angeklagte selbst den Polizeibeamten gegenüber geäußert hat, er sei der Fahrer gewesen, denn der Zeuge Y. war sich umgekehrt sicher, dass der Angeklagte nichts dazu gesagt habe, und die Zeugin O. erklärte, der Fahrer zur Fahrt keine Angaben habe machen wollen. Der Zeuge M. hat jedoch zuverlässig angegeben, er sei als Beifahrer im Auto des Angeklagten gewesen, der Angeklagte sei Fahrer gewesen.
15Das Rahmengeschehen schildern sämtliche Zeugen – jeweils aus ihrer Perspektive – im Wesentlichen übereinstimmend.
16So hat der Zeuge M. bekundet, die Polizei sei hinter ihnen her gewesen und es habe einen Überholvorgang in der 50er Zone zwischen E. und Z. gegeben. Die Fahrt habe auf dem Wanderparkplatz geendet.
17Die Zeugin D. hat ausgeführt, die Polizeibeamten hätten eine Verkehrsüberwachung durchgeführt, sie seien hinter dem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit hergefahren, der Abstand habe sich aber nicht verringert. Man habe ihn dann aus den Augen verloren, ein Zeuge habe den Hinweis gegeben, der Angeklagte sei auf den V.-straße gefahren nachdem er den Zeugen so geschnitten hätte, dass dieser eine Gefahrenbremsung hätte durchführen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Man sei dann in die Richtung gefahren und habe den Angeklagten auf dem Fahrersitz in seinem Fahrzeug angetroffen.
18Der Zeuge Y. hat ausgesagt, die Polizeibeamten hätten den Abendverkehr überwachen wollen, hätten einen H. mit auswärtigem Kennzeichen von S. Richtung Z. mit überhöhter Geschwindigkeit kommen sehen, der noch ein Fahrzeug überholt habe. Man habe ihn kontrollieren wollen, sei hinterher, habe beschleunigt, Anhaltesignal und Blaulicht genutzt. Man habe aber den Abstand nicht verringern können. Er habe Autos überholt. Irgendwann habe man abgebrochen. In Z. sei man von einem Fahrzeugführer angesprochen worden, dass er aus dem V.-straße in die Innenstadt habe fahren wollen, ein Fahrzeug die Fahrbahn beim Abbiegen in den V.-straße geschnitten habe und der Zeuge habe abbremsen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Man habe das Fahrzeug dann auf dem Parkplatz gesehen und den Angeklagten auf dem Fahrersitz angetroffen.
19Die Zeugin O. hat bekundet, der dunkle H. habe mit hoher Geschwindigkeit einen Pkw überholt. Man habe beschlossen, ihm hinterherzufahren, um ihn zu kontrollieren. Das Blaulicht hätte man erkennen können. Die Entfernung sei gleichbleibend geblieben. Es sei ihr schon sehr schnell vorgekommen, man sei aber nicht näher drangekommen. Im Bereich der N.-straße sei man auch durch die 70er Zone gefahren, habe aber abgebrochen, da es nach Schmallenberg reingegangen sei. Man habe ihn schnell aus den Augen verloren. Man sei durch das Stadtgebiet gefahren, Ost- und B.-straße. Ein Zeuge, der das Kennzeichen habe angeben können und geschildert habe, er sei den V.-straße runtergefahren, habe abbiegen wollen, der H. habe ihn im Einfahrtsbereich geschnitten, er hätte abbremsen müssen, habe sie dann angesprochen und angegeben, der H. sei den V.-straße weitergefahren. Auf dem Wanderparkplatz habe dann der H. mit dem Kennzeichen gestanden und der Angeklagte auf dem Fahrersitz und eine weitere Person auf dem Beifahrersitz gesessen.
20Der Zeuge T. hat bekundet, er habe an dem Abend einen Gast im Q.-straße abgesetzt und sei dann zurück in Richtung Innenstadt. Er habe von rechts einen Pkw kommen sehen, der mit hoher Geschwindigkeit in seine Richtung gekommen sei. Er habe nach links in Richtung Z abbiegen wollen. Er habe stark bremsen müssen, weil vor ihm das dunkle Fahrzeug – ein H. oder ein G. – links in den V.-straße gefahren sei. Er sei sich sicher, dass der Pkw ihn auch gesehen habe, er habe ja um ihn herumfahren müssen. Wenn er nicht gebremst hätte, hätte er ihn vielleicht berührt, vielleicht auch nicht. Er habe sich erschrocken, scharf abgebremst und gestanden. Er sei sich sicher, dass kein Blinker gesetzt worden sei. Die Polizei sei hinter ihm her gewesen, sei aber geradeaus gefahren. Er sei noch am Rollen gewesen, habe aber in die Bremse gemusst, sonst wäre es eng geworden. Bei der Geschwindigkeit sei es eine Verfolgungsjagd gewesen. Das Auto sei mit quietschenden Reifen links abgebogen und in den V.-straße gefahren. Auf der B.-straße sei ihm die Polizei wieder entgegengekommen. Er habe den Beamten gesagt, dass der Pkw in den V.-straße gefahren sei.
21Die Angaben der Zeugen M., D., Y., O. und T. sind jeweils in sich widerspruchsfrei.
22Der Zeuge M. hat zuverlässig angegeben, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs gewesen. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen konnte er keine konkreten Angaben machen. Insoweit hat er erklärt, dieses nicht beobachtet zu haben, weil er die gesamte Fahrt über mit seiner Ex-Freundin gechattet habe. Das Gericht hält die Angaben, das weitere Geschehen nicht verfolgt, sondern sich einem Chat gewidmet zu haben, zwar angesichts der hohen Geschwindigkeit, angesichts der Schilderung des Zeugen, er habe wahrgenommen, dass das Fahrzeug von der Polizei verfolgt wurde und angesichts des von dem Zeugen T. geschilderten Abbiegens in den V.-straße mit quietschenden Reifen zwar für nicht lebensnah, eine Belastungstendenz ist aber jedenfalls nicht auszumachen.
23Ebenso wenig ist bei den Zeugen D., Y., O. und T. ist eine Belastungstendenz festzustellen. Die Angaben sämtlicher Zeugen sind auch zuverlässig. Sämtliche Zeugen haben ruhig und in sich schlüssig ihre Erinnerungen an den Vorfall geschildert, gleichzeitig aber auch Erinnerungslücken eingeräumt. Die Schilderungen der Zeugen sind insbesondere zeitlich und örtlich miteinander in Einklang zu bringen.
24IV.
25Der Angeklagte hat sich danach einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat den Zeugen T. mittels Gewalt, d.h. physisch vermittelten Zwanges zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zum starken Abbremsen genötigt und damit den objektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt.
26Der objektive wie subjektive Tatbestand sind gegeben.
27Der Angeklagte übte Gewalt, physisch wirkenden Zwang, mithilfe seines Fahrzeugs aus, indem er den Zeugen T., den er wahrnehmen konnte, durch sein Abbiegen kurz vor dem Fahrzeug des Zeugen mit so hoher Geschwindigkeit, dass die Reifen seines Fahrzeugs quietschten, erschrocken hat und, da der Zeuge eine Kollision für möglich hielt und vermeiden wollte, dazu brachte, eine Handlung durchzuführen, nämlich abrupt abzubremsen.
28Seit dem Urteil BGHSt. NJW 51, 532 steht es in der Rechtsprechung des BGH fest, dass Gewalt gegen einen anderen auch ohne eigene erhebliche Körperkraft ausgeübt werden kann. Wesentlich ist dafür vielmehr die Zwangswirkung auf den Genötigten. Zu dessen Körper gehört auch das Nervensystem, auf dessen Funktionieren die Willensausübung mit beruht. Zwischen den körperlichen und geistig-seelischen Funktionen besteht eine Wechselwirkung; bei den Reaktionen, auf denen auch das sichere Verhalten im Straßenverkehr beruht, lassen sich Eindrücke körperlicher und seelischer Art nicht voneinander trennen (BGH NJW 1964, 1426, beck-online). Der Zeuge T. hat nur deswegen gebremst, weil es sonst zu eng geworden und es möglicherweise zu einer Kollision gekommen wäre.
29Der Angeklagte handelte auch mindestens bedingt vorsätzlich, denn um sein Ziel, sich dem Zugriff der ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, umzusetzen, nahm er die damit verbundene Gewaltanwendung gegenüber dem Zeugen T. zumindest billigend in Kauf.
30Die Tat war rechtswidrig. Die Tat war verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Rechtswidrig i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB ist die Androhung oder Anwendung eines Übels, wenn sie im Verhältnis zum jeweilig angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie also „sozial unerträglich“ ist (BGH NJW 2014, 401, 403 Rn. 57 f. mwN). Zu prüfen ist die so genannte Zweck-Mittel-Relation. Nur auf Grund einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und einer darauf beruhenden Gesamtwürdigung des Wertverhältnisses und des sachlichen Zusammenhangs von Zweck und Mittel kann das Nötigungsunrecht abschließend bewertet werden. Zu berücksichtigen sind danach die Zwangsintensität, die auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen von Täter und Opfer sowie die nötigende Motivation, die Nahziele einbezieht, Fernziele jedenfalls nicht ausschließt. Herausragend ist der Bezug zum Nötigungsopfer, da der Einsatz nötigungsspezifischer Zwangsmittel de facto immer eine Beeinträchtigung seines Freiheitsbereiches mit sich bringt (MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 124). Verwerflichkeit liegt unstreitig stets vor, wenn Mittel und Zweck negativ bewertet werden. Dass nur das Mittel (oder der Zweck) jeweils für sich genommen erlaubt sind, soll nach herrschender Meinung dennoch das Verwerflichkeitsurteil nicht hindern. In einem solchen Fall müsse vielmehr abgewogen werden. Je billigenswerter der verfolgte Zweck, umso eher ist die Anwendung von Zwang zu seiner Durchsetzung tolerierbar, je minderwertiger oder sinnloser der Zweck, umso eher ist bei der Anwendung von Zwang zu seiner Durchsetzung die Schwelle zur Verwerflichkeit überschritten (vgl. MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 126).
31In diese Abwägung sind Wertungen insbesondere auch vertypter Rechtfertigungsregeln mit einzustellen (vgl. MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 125). Zugleich sind rechtliche Wertungen anderer Rechtssphären im Wege der Gesamtbetrachtung zur Gewährleistung der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen, damit die Voraussetzung der Verwerflichkeit konkretisierbar und bestimmbar bleibt und zugleich nicht die Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG überschreitet (hierzu weiterführend MüKO StGB/Sinn § 240 Rn. 128 mwN).
32Sowohl der Zweck der vorliegenden Handlung als auch das Mittel ist verwerflich. Dementsprechend ergibt eine Gesamtabwägung der Zweck-Mittel-Relation deren Verwerflichkeit.
33Der vorliegende Zweck der Handlung ist verwerflich. Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er vorfahrtsberechtigt war und der Zeuge T., der nach links auf die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegen wollte, wartepflichtig war.
34Dennoch ist zu berücksichtigen, dass auch bei objektivem Vorrecht des Angeklagten das Nötigungsziel durch die Rechtsordnung missbilligt wird. Denn auch der Vorfahrtsberechtigte hat die §§ 1, 11 StVO zu beachten und muss den Wunsch nach zügigem Fahren gegenüber Leben, Gesundheit und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer zurückstellen (BGH VM 1959, 8; OLG Koblenz VRS 105, 414; OLG Köln VersR 1997, 465; 1997, 640; OLG Hamm VersR 1989, 755).
35Hierbei ist die Wertung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Hiernach hat jeder so am Verkehr teilzunehmen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Der Grundsatz der allgemeinen Rücksichtnahme (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 = juris, Rn. 11) verkörpert zugleich eine dem Straßenverkehrsrecht zu Grunde liegende Wertung: Auch der vorschriftsmäßig Fahrende ist zur Unfallverhütung verpflichtet. Er darf nicht auf sein Recht pochen, sondern muss seinerseits das möglichste tun, Gefahren abzuwenden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß § 1 Rn. 23 mwN). Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich, indem er sich statt vorsichtig an den Kreuzungsbereich heranzufahren und vor dem Abbiegen seine Geschwindigkeit angemessen zu reduzieren, angesichts seiner überhöhten Geschwindigkeit und angesichts des Unterlassens des Anzeigens des Abbiegens mittels Lichtzeichen bereits nicht vorschriftsmäßig verhalten hat, hat er den Zeugen T. durch sein Verhalten den Gesundheitsgefahren ausgesetzt, die mit einer Kollision mit einem Fahrzeug verbunden sind. Der Zeuge T. hat insoweit plausibel angegeben, er sei noch am Rollen gewesen, habe aber in die Bremse gemusst, da es sonst eng geworden wäre. Es war auch keineswegs ausgeschlossen, dass es, hätte der Zeuge T. nicht gebremst, nicht zu einer Kollision hätte kommen können. So hat der Zeuge T. bekundet, das Fahrzeug des Angeklagten hätte er ihn vielleicht berührt, vielleicht auch nicht. Hinzu kommt, dass die Motivation darin lag, den einen legitimen Zweck verfolgenden Polizeibeamten zu entkommen.
36Die Tat war auch schuldhaft.
37V.
38Der Strafzumessung war der Regelstrafrahmen für die Verwirklichung des Straftatbestandes der Nötigung von 1 Monat bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen maßgeblich, §§ 240 Abs. 1, 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 StGB.
39Zugunsten des Angeklagten ist gewertet worden, dass er bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dass weder der Zeuge T. noch sonst jemand einen körperlichen oder materiellen Schaden erlitten hat.
40Strafschärfend war dem gegenüber die abstrakte Gefährlichkeit der Tat zu gewichten. Bezeichnend ist insoweit, dass die Polizeibeamten, die während der Verfolgung die Distanz zu dem Fahrzeug des Angeklagten nicht verringern konnten, die Verfolgung aufgegeben haben als sie in die Stadt einfuhren. Ein weiteres Nachsetzen im Stadtgebiet wäre zu gefährlich gewesen. Sowohl bei den Überholvorgängen als auch angesichts seiner hohen Geschwindigkeit hätte sich, wäre es zu einem Fahrfehler des Angeklagten oder eines weiteren Verkehrsteilnehmers gekommen, zu einem schweren Verkehrsunfall mit zu erwartenden erheblichen Schäden Dritter, insbesondere des Beifahrers, des Zeugen M., oder Dritter, z.B. Radfahrer oder Fußgänger, mit denen auch in den Abendstunden noch zu rechnen ist, kommen können.
41Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen, insbesondere der oben genannten erscheint die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend.
42Die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit je 60,00 € entspricht den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten.
43Nachdem die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, war neben der Geldstrafe als Besinnungsmaßnahme ein sechsmonatiges Fahrverbot anzuordnen, um den Angeklagten nachhaltig an seine Pflichten als Kraftfahrer zu gemahnen, § 44 StGB. Es wäre der rechtstreuen Bevölkerung nicht zu vermitteln, wenn bei einem derartigen Fehlverhalten während des Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr keine verkehrsspezifische Maßnahme verhängt würde, die sogar bei Ordnungswidrigkeiten ab einer bestimmten Schwere Regelfall sind. Zur Einwirkung auf den Angeklagten und auch zur Verteidigung der Rechtsordnung war daher die Verhängung eines Fahrverbotes von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
44VI.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 240 Nötigung 6x
- StGB § 44 Fahrverbot 2x
- §§ 1, 11 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 38 Dauer der Freiheitsstrafe 1x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 1x
- § 1 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- VI ZR 6/15 1x (nicht zugeordnet)