Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 87 F 5169/24

Orientierungssatz

Verweigert ein mitsorgeberechtigter Elternteil ohne sachlichen Grund die Ausstellung einer Reisevollmacht für eine kurzfristig bevorstehende innereuropäische Reise des Kindes während der Umgangszeit des anderen Elternteils - und bleibt dies auch nach Einschaltung von Jugendamt und Fachberatungsstelle bestehen -, kann ein gerichtliches Regelungsbedürfnis bestehen. Eine einstweilige Entscheidung ist auch dann zulässig, wenn die Reise selbst keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt.(Rn.1)

Tenor

1) Der Kindesmutter wird es gestattet, mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind, A. L. D., geb. ...2018, vom 30.12.2024 – 02.01.2025 nach B., Spanien, zu verreisen.

2) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Der Verfahrenswert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kindesmutter war es hier in entsprechender Anwendung des § 1628 BGB zu gestatten, mit der gemeinsamen Tochter der Beteiligten für drei Tage nach Barcelona zu verreisen. Die Mutter hat ein dringendes Regelungsbedürfnis glaubhaft gemacht, denn die Reise soll in der Zeit vom 30.12.24 bis zum 02.01.2025 stattfinden.

2

Die Kindesmutter hat auch glaubhaft gemacht, dass der Vater seine Zustimmung zur Reise nicht erteilt, jedenfalls die erforderliche Reisevollmacht nicht unterzeichnet. Dies trotz Einschaltung der Familienberatungsstelle und des Jugendamtes.

3

Grundsätzlich ist die Mutter berechtigt, in ihrer Umgangszeit mit der gemeinsamen Tochter zu verreisen, hierzu bedarf es grds. auch keiner gerichtlichen Genehmigung und Gestattung. Hier macht die Mutter aber glaubhaft - und dies ist auch gerichtsbekannt - dass zuletzt immer wieder - auch im europäischen Ausland - bei Ausreise sog. Reisevollmachten vorzulegen sind, die vom mitsorgeberechtigten Elternteil zu unterzeichnen sind. Daher besteht vorliegend ein Regelungsbedürfnis.

4

Die Umgangszeit des Vaters mit der gemeinsamen Tochter wird hierdurch nicht tangiert. Auch im übrigen sind keine Gründe des Kindeswohls ersichtlich, die gegen die geplante Reise sprechen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kindesvater aufzuerlegen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung zum Verfahren Anlass gegeben hat. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.


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